Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder erscheint im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache. Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgejezblattes in jeder dieser ocht Ausgaben beträgt pro Exemplar - zum Abholen oder mit portofreier Zusendung - 8 K. Bu abonnieren ist im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgeseßblattes bezogen werden können. Da das Reichsgeschblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die k. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben. Der Verschleißpreis für den Jahrgang 1907 wird anfangs Jänner 1908 bekannt gegeben werden. Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe. Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt. NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgeseßblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren. Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt. Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig fomplettiert find, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis (1. Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der f. 1. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen. Jahrgang 1908. Reichsgesehblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. VII. Stück. Ausgegeben und versendet am 26. Jänner 1908. Inhalt: No 17. Verordnung, betreffend die Durchführung einiger auf den Musterschuß Bezug habenden Bestimmungen des Artikels XVII des Vertrages, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone (Gesez vom 30. Dezember 1907). 17. ministers vom 31. Dezember 1907, 3. 107709, ein Zentral-Muster- und Modellregistrierungs- und beim königlich ungarischen Patentamte errichtet worden ist, welches seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1908 begonnen hat. Verordnung des Handelsminifteriums Evidenthaltungsamt vom 21. Jänner 1908, betreffend die Durchführung einiger auf den Musterschuß Bezug habenden Bestimmungen des Artikels XVII des Vertrages, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handelsund Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiligen ungarischen Krone (Gesek vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278). Der Artikel XVII des Vertrages, betreffend die Regelung der wechselseitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen zwischen den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern und den Ländern der heiliger ungarischen Krone, enthält im dritten Absage des Punktes 3 die Bestimmung, daß, sobald auch nur von einer der beiden Regierungen eine zentrale Muster hinterlegungsstelle errichtet sein wird, bei der anderen die Muster und Modelle in so vielen Exemplaren zu hinterlegen sein werden, daß eines dieser Exemplare an die Zentralstelle des anderen Staates übermittelt werden kann. Diese Voraussetzung ist für die Länder der heiligen ungarischen Krone cingetreten, indem durch eine Verordnung des königlich ungarischen Handels Demgemäß wird in Durchführung der auf den Artikels XVII des Vertrages auf Grund des § 3 des Musterschuß Bezug habenden Bestimmungen des Gesezes vom 30. Dezember 1907, R. G Bl. Nr. 278, nachstehendes angeordnet: § 1. Vom 1. Februar 1908 angefangen ist bei Hinter- & legung eines Musters oder Modells für Angehörige der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder sowie für solche Personen, welche im Gebiete derselben ihren Wohnsiz oder ihre gewerbliche Niederlassung haben, außer dem durch den § 5 des Musterschußgesezes vom 7. Dezember 1858, R. G. Bl. Nr. 237, vorgeschriebenen, bei der Handels- und Gewerbekammer aufzubewahrenden und dem etwa behufs Anheftung an das Registrierungszertifikat vorgelegten Musterexemplar noch ein weiteres gleiches Exemplar des Musters oder Modells vorzulegen. Bei Hinterlegung von mehreren Mustern in einem Umschlage oder versiegelten Pakete sind die gleichen Mustereremplare in einem ebensolchen Umschlage oder Pakete vorzulegen. Diese weiteren Umschläge oder Pakete haben die gleichen Aufschriften zu tragen wie die bei der Handels- und Gewerbekammer aufzubewahrenden Umschläge oder Pakete. 3 Formularien. § 2. seitigen Handels- und Verkehrsbeziehungen mit den Ländern der heiligen ungarischen Krone, haben ferner die Handels- und Gewerbekammern, vom 1. Februar 1908 angefangen, 25 Prozent der für die Registrierung von Mustern und Modellen für die im Punkte 2 des Artikels XVII genannten Personen monatlich verein Diese weiteren Musterexemplare, beziehungsweise Umschläge oder Pakete sind bei den Handels- und Gewerbekammern zu sammeln und mittels Bindfadens mit einem Anhängezettel aus steifem, haltbarem Papier zu versehen, auf welchem die Nummer, unter welcher nahmten Registrierungsgebühren an das Handelsdas betreffende Muster (Modell) oder Paket in das ministerium behuss überweisung an die königlich Musterregister eingetragen wurde, und der Standort ungarische Regierung abzuführen. der betreffenden Handels- und Gewerbekammer ersichtlich zu machen ist. Bei Mustern, welche geheim Die Abfuhr dieser Beträge, welche jeweils für hinterlegt worden sind, ist dieser Anhängezettel aus die in jedem Monate registrierten Muster und Modelle rotem Papier, bei offenen Mustern aus weißem bis zum 20. Tage des folgenden Monats zu erPapier anzufertigen. Überdies ist bei Mustern, welche folgen hat, wird durch Einzahlung auf das Postsparals geheime hinterlegt wurden, dieser Umstand auf tassenkonto Nr. 83352 des Zentralmarkenarchivs dem betreffenden Umschlage in auffälliger Weise er des t. t. Handelsministeriums in Wien zu bewerksichtlich zu machen. stelligen sein. Eine Abschrift des über die Musterregistrierung aufgenommenen Musterregistrierungsprotokolls ist diesen Musterexemplaren nicht anzuheften. § 3. § 5. Das Erlöschen von Muster- und Modellschußrechten durch Ablauf der angesuchten Schuzdauer ist nicht anzuzeigen. Dagegen sind etwaige Umschreibungen sowie Diese Muster- und Modellexemplare sind bei den Nichtig und Erloschenerklärungen mittels eines ge= Handels- und Gewerbekammern monatweise zu sammeln sonderten Bogens des Musterverzeichnisses in zweiund spätestens am 20. des auf den Hinterlegungs- facher Ausfertigung auszuweisen. monat folgenden Monats an das Handelsministerium einzusenden. Gleichzeitig ist dem Handelsministerium das bisherige Verzeichnis der in dem betreffenden Monate registrierten Muster und Modelle in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, in welchem die fortlaufenden Nummern, unter denen die Muster und Modelle im Musterregister eingetragen wurden, Tag und Stunde der Überreichung, der Namen oder die Firma des Hinterlegers und dessen Wohnsitz, beziehungsweise deren Standort, und der Namen und Wohnort des etwaigen Bevollmächtigten, die Anzahl der Muster oder Modelle sowie der Umstand, ob sie offen oder geheim hinterlegt wurden, die Dauer des angesuchten Musterschußes und der Gegenstand des hinterlegten Musters unter der von der Partei gewählten Bezeichnung oder unter einem kurzen Schlagworte anzugeben sind. (Zum Beispiel: Tapete, Gewebe, Teppich, Zeichnung, Zeichnung für einen Teppich, Tintenzeug, Manschettenknopf u. dgl.) Das bisher seitens der Handels- und Gewerbekammern allmonatlich vorgelegte Verzeichnis über die für die hinterlegten Muster vereinnahmten Registrierungsgebühren ist in Hinkunft gleichfalls bis zum 20. Tage jedes Monats dem Handelsministerium in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Formularien dieser beiden Verzeichnisse sind der Beilage zu entnehmen. § 4. Jm Sinne des Punktes 7 des Artikels XVII des Vertrages, betreffend die Regelung der wechsel In dem monatlichen Vorlageberichte ist lediglich anzugeben, daß die beiden Musterverzeichnisse, enthaltend die Muster und Modelle von Nr. — bis Nr.-, die beiden Verzeichnisse über die eingegangenen Gebühren, die etwaigen Verzeichnisse über Umschreibungen, Nichtig- und Erloschenerklärungen sowie ein Exemplar der Muster und Modelle selbst vorgelegt werden. Außerdem ist in dem Berichte noch der Betrag der gleichzeitig abzuführenden 25 Prozent der Registrierungsgebühren anzugeben. § 6. Die Handels- und Gewerbekammern werden darauf aufmerksamgemacht, daß zur Musterhinterlegung nicht bloß das zu schüßende Muster verkörpernde Industricerzeugnisse (Abschnitte von Geweben, plastische Gegenstände u. dgl.), sondern auch Abbildungen (Zeichnungen oder Photographien), welche das auf Industricerzeugnisse zu übertragende Mustervorbild (§ 1 des Musterschutzgesetzes) in der den Industrieerzeugnissen zu gebenden äußeren Form veranschaulichen, verwendet werden können (vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. März 1907, 3. 2693, „Österreichisches Patentblatt" 1907, Nr. 13, Seite 504 und folgende). Falls es zur Veranschaulichung des Musters erforderlich ist, können auch mehrere Abbildungen oder Ansichten (Vorderansicht, Rückansicht u. s. w.) des das Muster verkörpernden Gegenstandes hinterlegt werden; doch sind_in_solchen Fällen die mehreren Abbildungen mit den entsprechenden Inschriften (Vorderansicht | Bedingungen frei wie in die bei den Handels- und u. s. w.) zu versehen und muß deren Zusammen Gewerbekammern geführten Register. gehörigkeit, das heißt der Umstand, daß es sich nur um einen Mustergegenstand handelt, deutlich auf den mehreren Abbildungen angegeben sein. Bei Flächenmustern, welche 50 Zentimeter in der Länge und 40 Zentimeter in der Breite, ferner bei plastischen Mustern, welche in verpacktem Zustande 50 Zentimeter in der Länge und 40 Zentimeter in der Breite und Höhe überschreiten, sind die Parteien über die Zulässigkeit der Hinterlegung bloßer Abbildungen entsprechend zu belehren und aufzufordern, statt der die Muster verkörpernden Industrieerzeugnisse derlei Abbildungen zu hinterlegen. " Die im Sinne dieser Verordnung bis 20. jedes Monats vorzulegenden Muster sind unmittelbar an die Adresse des Zentralmusterregisters (dermalen Wien, VII., Kirchberggasse 7) einzusenden. § 8. Auf Muster und Modelle ausländischer Unternehmungen und hinterleger finden die vorstehenden Bestimmungen teine Anwendung. Von den für solche Muster und Modelle eingezahlten Registrierungsgebühren ist auch der im § 4 dieser Verordnung erwähnte 25 prozentige Anteil nicht an das Handelsministerium abzuführen. Der Umstand, daß nicht ein das Muster verförpernder Gegenstand, sondern eine Abbildung des Die Handels- und Gewerbekammer Wien wird Musters oder Modells hinterlegt wurde, ist in der daher in Hinkunft ein Exemplar der im § 3 erwähnten Rubrik „Anmerkung" des Musterverzeichnisses durch Musterverzeichnisse, welches die in- und ausländischen Einsetzung des Wortes Abbildung" ersichtlich zu Muster und Modelle umfaßt, und ein zweites, ledigmachen. lich die inländischen Muster und Modelle enthaltenBei plastischen Mustern ist das für die Über-des, ferner die im § 3 erwähnten Tarverzeichnisse geÜber-sondert nach in- und ausländischen Mustern und fendung an das Handelsministerium bestimmte Muster- Modellen und nur das für die inländischen in zweiexemplar stets in entsprechender zur Versendung ge- facher Ausfertigung vorzulegen haben. eigneter Verpackung vorzulegen. § 7. Bei ausländischen Mustern ist eine etwa auf Grund von Staatsverträgen in Anspruch genommene Priorität in der Rubrik Anmerkung" des betreffenden Verzeichnisses ersichtlich zu machen. § 9. Beim Handelsministerium wird in Verbindung mit dem Zentralmarkenarchiv ein Zentralmusterregister angelegt, welches die im § 3 angeführten Daten zu enthalten hat und zu welchem die erforderlichen Nachschlagebehelfe zu führen sind. Die 1. Februar 1908 in Kraft zu treten. Einsicht in das Zentralmusterregister und die dazu geführten Nachschlagebücher steht unter den gleichen Diese Verordnung hat mit Wirksamkeit vom Fiedler m. p. |