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Reichsgefeßblatt kundzumachenden Vorschriften der erwähnten Art treten für die Konzessionäre in Wirk samkeit, sobald ihnen dieselben amtlich zur Kenntnis gebracht sein werden.

Bahnen derart einzuräumen, daß die Staatsverwaltung berechtigt ist, unter freier Feststellung der Tarife ganze Züge oder einzelne Wagen über die mitbenüßte Bahn oder einzelne Teilstrecken derselben gegen Entrichtung einer angemessenen Entschädigung zu befördern oder befördern zu lassen.

§ 16.

Diese Verpflichtungen liegen den Konzessionären nur insoweit ob, als deren Erfüllung nach Maß gabe des sekundären Charakters dieser Linie und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage und Ausrüstung durchführbar erscheint. Die Konzessionäre sind verpflichtet, bei Beseßung lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgeseßes ausgesprovon Dienstposten im Sinne des Gesetzes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, auf gediente Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen.

§ 13.

Für die Beförderung der Zivilwachkörper (Sicher. heitswache, Finanzwache 2.) haben die bezüglich der Militärtransporte geltenden ermäßigten Tariffäße analoge Anwendung zu finden.

$ 14.

Die Dauer der Konzession mit dem im § 9,

chenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist.

Die Konzession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im § 7 festgesezten Ver Pflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebs infolge eines solchen Verschuldens der Konzessionäre nicht eingehalten werden, welches nicht im Sinne des § 11 des Eisenbahnkonzessionsgeseßes gerechtfertigt werden könnte.

$ 17.

Der Betrieb der den Gegenstand dieser Konzessionsurkunde bildenden Bahn wird während der ganzen Konzessionsdauer vom Staate für Rechnung der Konzessionäre geführt und werden der StaatsDie Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, eisenbahnverwaltung die aus Anlaß dieser Betriebs die konzeffionierte Bahn nach deren Vollendung und führung effektiv erwachsenden Kosten durch die Inbetriebseßung jederzeit unter den nachstehenden Konzessionäre zu vergüten sein. Die Modalitäten Bestimmungen einzulösen: dieser Betriebsführung werden durch einen zwischen der Staatsverwaltung und den Konzessionären ab zuschließenden Betriebsvertrag geregelt.

1. Die im Fall der Einlösung zu leistende Entschädigung hat darin zu bestehen, daß der Staat an Stelle der Konzessionäre das im § 11 beHiebei bleibt der Staatsverwaltung die Ein- zeichnete Prioritätsanlehen und allfällige sonstige, richtung des Betriebes, die Feststellung der Tarife von den Konzessionären mit Genehmigung der Staatsfür den Personen- und Gütertransport, der Warenverwaltung zur Bedeckung anrechenbarer Anlagekosten klassifikation und aller auf den Frachtentransport be § 11, Abjat 5 und 6) aufgenommene Hypothekarzüglichen Nebenbestimmungen, dann der Leistungen anlehen in den zur Zeit der Einlösung noch undes Bahnunternehmens für öffentliche Dienstzweige, getilgt aushaftenden Beträgen zur Selbstzahlung insbesondere zugunsten der Postverwaltung und der übernimmt und überdies einen Betrag in der Höhe Staatstelegraphenanstalt, unter Berücksichtigung der des im Zeitpunkte der Einlösung noch ungetilgten jeweilig bestehenden Verkehrsbedürfnisse nach freiem Attienkapitals in barem oder in Staatsschuldver Ermessen insolang vorbehalten, als die Staatschreibungen entrichtet.

garantie tatsächlich in Anspruch genommen wird

Die Schuldverschreibungen sind dabei mit jenem oder vom Staate geleistete Garantievorschüsse noch Kurs zu berechnen, welcher sich als Durchschnitt der aushaften.

$15.

an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notierten Geld kurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

Die Konzessionäre sind unter den im Artifel XII des Gesezes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. 2. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn Nr. 2 ex 1895, angegebenen Bedingungen und Vor- und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen behalten verpflichtet, der Staatsverwaltung über deren Leistung der in 3. 1 vorgeschriebenen Entschädigung Verlangen jederzeit die Mitbenüßung der Bahn für ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie, beziehungsden Verkehr zwischen schon bestehenden oder fünftig weise nur mit den noch aushaftenden Resten der mit erst herzustellenden, im Staatsbetrieb befindlichen Genehmigung der Staatsverwaltung aufgenommenen

Anlehen belastete Eigentum und in den Genuß der gegenwärtig konzessionierten Bahn mit allen dazu ge hörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, ein schließlich des Fahrparts, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Kon zessionäre bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit lettere nich mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits be stimmungsgemäß verwendet worden sind.

3. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche stets mit dem Beginn des Kalenderjahres statt zufinden hat, wird der Bahnunternehmung spätestens bis zum 31. Oktober des unmittelbar voraus gehenden Jahres in Form einer Erklärung mit geteilt werden.

In dieser Erklärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;

b) das den Gegenstand der Einlösung bildende Bahnunternehmen und die anderweitigen Vermögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des

Falls die Konzessionäre dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollten, ist die Staatsverwaltung berechtigt, auch ohne Zustimmung der Konzessionäre und ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen Besiz der bezeichneten Vermögensobjekte zu ergreifen. Von dem Zeitpunkt der Einlösung angefangen erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahn für Rechnung des Staates und gehen demnach von da ab alle Betriebseinnahmen zugunsten, alle Betriebsauslagen zu Lasten des Staates.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkt der Einlösung sich ergebenden Reinerträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Bau und Betrieb der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkt stammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

her

6. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (3. 3) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an sämtlichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durchzuführen.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, die zu diesem Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung Behuf etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der Staatsverwaltung über deren Vervon Forderungen des Staates aus dem Garantieverhältnis oder aus sonstigen Rechts- langen zur Verfügung zu stellen. titeln, an den Staat mitüberzugehen haben;

c) der Betrag des vom Staate an die Bahnunternehmung zu entrichtenden, eventuell unter Vor behalt der nachträglichen Richtigstellung provisorisch zu ermittelnden Einlösungspreises (3.1) unter Angabe des Zahlungstermines und des Zahlungsortes.

4. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vor Lehalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Ein Lösungserklärung einen Spezialkommissär zu bestellen, welcher darüber zu wachen hat, daß der Vermögensstand von diesem Zeitpunkt an nicht zu ungunsten des Staates verändert werde.

Jede Veräußerung oder Belastung der in der Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Vermögensobjekte bedarf vom Zeitpunkt der Ein lösungserklärung an der Zustimmung des Spezialkommissärs.

Das gleiche gilt von jeder Übernahme von neuen, über den Bereich des regelmäßigen Geschäftsbetriebs hinausgehenden oder eine dauernde Be lastung begründenden Verpflichtungen.

5. Die Konzessionäre sind verpflichtet, dafür Vorforge zu treffen, daß der physische Besig der sämt lichen in der Einlösungserklärung angeführten Vermögensobjekte an dem für die Einlösung festgesetzten Tag von der Staatsverwaltung übernommen werden kann.

§ 18.

Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tag des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der fonzessionierten Bahn und des sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassavorräte, der eventuell ein Eigentum der Konzessionäre bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte und der aus dem Anlagekapitale gebildeten Betriebs- und Kapi talsreserven in dem im § 17, 3. 2, bezeichneten Umfang.

Sowohl beim Erlöschen dieser Konzession als auch bei der Einlösung der Bahn (§ 17) behalten die Konzessionäre das Eigentum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Konzessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisatz ermächtigt wurden, daß diese Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§ 19.

Nach erfolgter Bildung der Aktiengesellschaft (§ 11) hat der von der Staatsverwaltung bestellte Kom

§ 20.

misjär auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrates oder der sonst als GesellschaftsDer Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorstand fungierenden Vertretung sowie den Generalvorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener versammlungen, so oft er es für angemessen er Warnung wiederholt eine Verletzung oder Nichtachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gefeßen, der befolgung einer der in der Konzessionsurkunde, in Konzession oder den Gesellschaftsstatuten zuwider den Konzessionsbedingnissen oder in den Gesezen laufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die und dem finanziellen Interesse des garantierenden den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu Staatsschaßes nachteiligen Beschlüsse und Verfügun treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der gen zu sistieren; in einem solchen Fall hat jedoch Konzessionsdauer die Konzession für erloschen zu der Kommissär sogleich die Entscheidung des Eisen bahnministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll.

erklären.

Derschatta m. p.

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Inhalt: (No 69 und 70.) 69. Kundmachung, betreffend die Erstreckung der konzessionsmäßigen Frist für die Bauvollendung und die Inbetriebseßung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinie in Karlsbad von der Marienbaderstraße zum südlichen Rande des Helenenhofplateaus. — 70. Verordnung wegen Abänderung einiger Bestimmungen, betreffend die Ausfuhr von Bier gegen Steuerrückvergütung über die Zollinie.

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vom 13. April 1908

Kundmachung des Eisenbahnminifte-Verordnung des Finanzministeriums riums vom 9. April 1908, betreffend die Erstreckung der konzessions- wegen Abänderung einiger Bestimmungen, mäßigen Frist für die Bauvollendung und die betreffend die Ausfuhr von Bier gegen SteuerInbetriebsekung der mit elektrischer Kraft zu rückvergütung über die Zollinie. betreibenden schmalspurigen Kleinbahnlinie in Karlsbad von der Marienbaderstraße zum südlichen Rande des Helenenhofplateaus.

Die im § 2 der Kundmachung des Eisenbahnministeriums vom 16. November 1906, R. G. BI. Nr. 227, festgesette Frist zur Vollendung und In betriebsetzung der mit elektrischer Kraft zu betreibenden schmalspurigen Kleinbahnen in Karlsbad wurde rückfichtlich der Linie von der Marienbaderstraße zum südlichen Rande des Helenenhofplateaus bis zum 15. November 1909 erstreckt.

Derschatta m. p.

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium wird der Punkt 2, lit. a, Absay 3 ff. der Anlage A zu § 12 des Finanzministerialerlasses vom 21. Juli 1899, R. G. Bl. Nr. 129, abgeändert, und hat zu lauten, wie folgt:

ein und demselben Kollo nur Flaschen ein und derselben Wird Bier in Flaschen ausgeführt, so dürfen in ein und demselben Kollo nur Flaschen ein und derselben Form und Größentype verpackt werden. In der AusFlaschen und der anrechenbare Inhalt der betreffenden fuhrerklärung ist für jedes Kollo die Anzahl der Flaschentype anzugeben.

Als anrechenbarer Inhalt wird für jede Flaschentype 95% des Durchschnittsvolumens der Flaschen ein und derselben Type in Rechnung gestellt.

Dieses Durchschnittsvolumen wird in folgender Weise bestimmt:

Von jeder zu Erportzwecken bestimmten Flaschen. type hat das Versendungsamt 5 Flaschen frei auszuwählen und sind diese bis zum obersten Rande des Flaschenhalses mit Wasser zu füllen. Das Messen hat mit einer Genauigkeit bis zu 1 Zentiliter zu erfolgen

Behufs Identifizierung sind die 5 Flaschen mit je einer kleinen Tafel zu versehen, welche mittels amtlichen Blei- oder Wachssiegels am Halse der Flaschen versichert werden. Auf dieser Tafel ist deutlich und leserlich anzumerken: der Name des Unternehmers, der Durchschnittsinhalt der Flaschen und das Datum der lezten Inhaltsbestimmung.

und hat die Ermittlung des Flascheninhaltes mittels | den hiezu verwendeten, mittels Blei- und Amtssiegels eines mit einer zumindest 0'5 Zentiliter anzeigenden zu identifizierenden Flaschen beim Versendungsamte Teilung versehenen Glasmeßzylinders zu geschehen. zu hinterlegen ist. Bruchteile von oder unter 0'5 Zentiliter (0.005 Liter) sind zu vernachlässigen, dagegen Bruchteile von mehr als 05 Zentiliter auf 1 Zentiliter (0'01 Liter) aufzurunden. Der Mittelwert des Rauminhaltes von 5 Flaschen, bei dessen Berechnung hinsichtlich der Vernachlässigung, beziehungsweise Aufrundung der Bruch teile in gleicher Weise vorzugehen ist, ist als Durch schnittsinhalt der bezüglichen Flaschentype anzusehen. Die Bestimmung dieses Durchschnittsinhaltes ist in der Gewerbestätte unter Zuziehung der Partei durchzuführen. Bei Parteien, welche Bier in Flaschen zur Ausfuhr regelmäßig anmelden, sind derartige Bestimmungen des Durchschnittsinhaltes alljährlich einmal, bei anderen Parteien fallweise durchzuführen.

Über das Ergebnis der Flascheninhaltsbestimmung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches nebst

Bei der Beamtshandlung der zur Ausfuhr bestimmten Sendungen ist die Identität der verwendeten Flaschen zu konstatieren und zwar derart, daß die lezteren mit den amtlich hinterlegten Flaschen ihrem Äußern nach verglichen werden.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Korytowski m. p.

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