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in Abzug gebracht wird. Zu dem verbliebenen Reste | Rentenzahlungen eine Kapitalszahlung zu leisten, wird mit Rücksicht auf die von der Einlösungsrente welche dem zu vier Prozent pro Jahr, Zins auf fortan nach § 131, lit. a, des Gesezes vom 25. Dt 3ins gerechnet, diskontierten Kapitalswerte dieser tober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende Zahlung selbstverständlich nach Abzug des etwa zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe im Sinne der Bestimmungen der Abfäße 2 und 3 eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zugerechnet. in diesen Zahlungen enthaltenen Zuschlages gleichkommt.

3. Sollte die Einlösung nach Ablauf der im § 1 normierten zeitlichen Steuerbefreiung erfolgen, Falls der Staat sich zu dieser Kapitalsso sind bei der Bezifferung der jährlichen Reinzahlung entschließt, hat er die Wahl, dieselbe in erträgnisse die das eingelöste Bahnunternehmen barem oder in Staatsschuldverschreibungen zu leisten. treffenden Steuern samt Zuschlägen und sonstigen Die Staatsschuldverschreibungen sind dabei mit öffentlichen Abgaben als Betriebsauslagen zu bejenem Kurse zu berechnen, welcher sich als Durchhandeln. schnitt der an der Wiener Börse während des unmittelbar vorausgegangenen Semesters amtlich notierten Geldkurse der Staatsschuldverschreibungen gleicher Gattung ergibt.

Hat die Steuerpflicht nicht bezüglich aller in die Durchschnittsberechnung einbezogenen Jahre bestanden, so ist auch für die steuerfreien Jahre die Steuer samt Zuschlägen nach dem Prozentsage der bezüglichen Jahre zu berechnen und von dem Er trägnisse in Abzug zu bringen.

Zu dem so ermittelten durchschnittlichen Rein erträgnisse ist jedoch mit Rücksicht auf die von der Einlösungsrente nach § 131, lit. a, des Gesetzes vom 25. Oktober 1896, R. G. Bl. Nr. 220, zu entrichtende zehnprozentige Steuer ein Zuschlag in der Höhe eines Neuntels dieses Reinerträgnisses zu zurechnen.

4. Das im Sinne der vorstehenden Bestim mungen ermittelte durchschnittliche Reinerträgnis ist sohin den Konzessionären als Entschädigung für die Einlösung der Bahn während der noch übrigen Konzessionsdauer in halbjährigen, am 30. Juni und am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten zu bezahlen.

5. Sollte jedoch die Einlösung vor Ablauf des siebenten Betriebsjahres erfolgen oder der in Gemäß heit der vorstehenden Bestimmungen in den Ab fäßen 1 bis 3 ermittelte durchschnittliche Reinertrag ohne den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Zuschlag nicht wenigstens einen Jahresbetrag erreichen, welcher jener Annuität gleichkommt, welche zur vierprozentigen Verzinsung des von der Staatsverwaltung genehmigten Aktienkapitals und zur Tilgung des letteren innerhalb der Konzessionsdauer notwendig ist, so hat die vom Staate für die Einlösung der Bahn zu leistende Entschädigung darin zu bestehen, daß der Staat die vorstehend angeführte Annuität in halbjährigen, am 30. Juni

am 31. Dezember jedes Jahres nachhinein fälligen Raten bezahlt und den Konzessionären die von dieser Einlösungsrente zu entrichtende Rentensteuer vergütet.

6. Dem Staate wird weiters das Recht vorbehalten, wann immer an Stelle der nach den Bestimmungen der vorstehenden Punkte an die Konzessionäre zu entrichtenden, noch nicht fälligen |

7. Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Leistung der in 3. 1 bis 6 vorgeschriebenen Entschädigung ohne weiteres Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der gegenwärtig konzessionierten Bahn mit allen dazu gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassevorräte, der eventuell ein Eigentum der Konzessionäre bildenden Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und Kapitalsreserven, soweit lettere nicht mit Genehmigung der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.

8. Der Beschluß der Staatsverwaltung wegen Ausübung des staatlichen Einlösungsrechtes, welche stets mit dem Beginn des Kalenderjahres stattzufinden hat, wird der Bahnunternehmung spätestens bis zum 31. Oktober des unmittelbar vorausgehenden Jahres in Form einer Erklärung mitgeteilt werden.

In dieser Erklärung wird bestimmt werden: a) der Zeitpunkt, von welchem ab die Einlösung erfolgt;

b) das den Gegenstand der Einlösung bildende Bahnunternehmen und die anderweitigen Vermögensobjekte, welche, sei es als Zubehör des Bahnunternehmens, sei es zur Berichtigung von Forderungen des Staates oder aus sonstigen Rechtstiteln, an den Staat mitüberzugehen haben;

c) der Betrag des vom Staate an die Bahnunternehmung zu entrichtenden, eventuell unter Vorbehalt der nachträglichen Richtigstellung provisorisch zu ermittelnden Einlösungspreises (3. 1 bis 6) unter Angabe des Zahlungs. termines und des Zahlungsortes.

9. Der Staatsverwaltung bleibt das Recht vor- | wird auf neunzig (90) Jahre, vom heutigen Tage behalten, gleichzeitig mit der Zustellung der Einder Ein an gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf lösungserklärung einen Spezialkommissär zu be- dieser Frist. stellen, welcher darüber zu wachen hat, daß der Vermögensstand von diesem Zeitpunkt angefangen nicht zu Ungunsten des Staates verändert werde.

Jede Veräußerung oder Belastung der in der Einlösungserklärung angeführten unbeweglichen Vermögensobjekte bedarf vom Zeitpunkte der Einlösungserklärung angefangen der Zustimmung des Spezialkommissärs.

Das gleiche gilt von jeder Übernahme von neuen, über den Bereich des regelmäßigen Geschäftsbetriebs hinausgehenden oder eine dauernde Be lastung begründenden Verpflichtungen.

Die Konzession kann unter den im § 16 angeführten Voraussetzungen von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden.

§ 13.

Bei dem Erlöschen der Konzession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das lastenfreie Eigentum und in den Genuß der konzessionierten Bahn und des sämtlichen beweglichen und unbeweglichen Zugehörs, einschließlich des Fahrparks, der Materialvorräte und Kassevorräte, der eventuell ein Eigentum der Konzessionäre bildenden 10. Die Konzessionäre sind verpflichtet, dafür Vor- Schleppbahnen und der Nebengeschäfte sowie der forge zu treffen, daß der physische Besiz der sämt-aus dem Anlagekapital gebildeten Betriebs- und lichen in der Einlösungserklärung angeführten Ver- Kapitalsreserven, soweit lettere nicht mit Genehmigung mögensobjekte an dem für die Einlösung fest der Staatsverwaltung bereits bestimmungsgemäß gesezten Tage von der der Staatsverwaltung über verwendet worden sind.

nommen werden kann.

§ 14.

Falls die Konzessionäre dieser Verpflichtung nicht nachkommen sollten, ist die Staatsverwaltung Sowohl beim Erlöschen dieser Konzession als berechtigt, auch ohne Zustimmung der Konzessionäre und ohne gerichtliche Dazwischenkunft den physischen Be- auch bei der Einlösung der Bahn (§ 11) behalten sitz der bezeichneten Vermögensobjekte zu ergreifen. Die Konzessionäre das Eigentum des

Von der Zeitpunkte der Einlösung angefangen erfolgt der Betrieb der eingelösten Bahn für Rechnung des Staates und gehen demnach von da ab alle Betrieb seinnahmen zu Gunsten, alle Betriebsauslagen zu Lasten des Staates.

Die aus der zu pflegenden Abrechnung bis zum Zeitpunkt der Einlösung sich ergebenden Rein erträgnisse verbleiben der Bahnunternehmung, welche dagegen auch für alle aus dem Baue und Betriebe der Bahn bis zu dem obigen Zeitpunkte herstammenden Abrechnungsschuldigkeiten und sonstigen Passiven allein aufzukommen hat.

11. Die Regierung behält sich das Recht vor, auf Grund der Einlösungserklärung (3.8) die Einverleibung des staatlichen Eigentumsrechtes an sämt lichen infolge der Einlösung an den Staat übergehenden unbeweglichen Vermögensobjekten durchzu, führen.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, die zu diesem Behuse etwa ihrerseits noch erforderlichen Rechtsurkunden der Staatsverwaltung über deren Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 12.

Die Dauer der Konzession mit dem im § 9, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen

aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefonds und der etwaigen Abrechnungsguthaben, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, zu deren Erbauung oder Erwerbung die Konzessionäre von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisaße ermächtigt wurden, daß die Sachen kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

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91.

versammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Geseßen, der Konzession oder den Gesellschaftsstatuten zuwider Verordnung der Ministerien der Finanlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Inter zen, des Handels und des Ackerbaues vom 4. Mai 1908,

essen nachteiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistieren; in einem solchen Falle hat jedoch der Kommissär sogleich die Entscheidung des Eisen

bahnministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub betreffend die Abänderung einiger Beftimerfolgen und für die Gesellschaft bindend sein soll. mungen der Erläuterungen zum Zolltarife vom 13. Februar 1906.

§ 16.

Die nachfolgenden Bestimmungen der auf Grund Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht des Artikels V des Zolltarifgeseßes vom 13. Fevorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener bruar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung Warnung wiederholt eine Verlegung oder Nicht vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinbefolgung einer der in der Konzessionsurkunde, in ausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden den Konzessionsbedingnissen oder in den Gesezen in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abauferlegten Verpflichtungen vorkommen sollte, die geändert: den Gesehen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Konzessionsdauer die Konzession für erloschen zu erklären. Insbesondere kann die Konzession noch vor Ablauf der Konzessionsdauer für erloschen erklärt werden, wenn die im § 2 festgeseßten Verpflichtun gen bezüglich der Vollendung des Baues und der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des § 11, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgefeßes gerechtfertigt werden könnte.

90.

Derschatta m. p.

Verordnung des Finanzministeriums vom 1. Mai 1908,

betreffend die Abänderung der Hanszinsfteuer-Einzahlungstermine im Steuerein

hebungsbezirke Saaz.

In der allgemeinen Bemerkung 1, Alinea 1 zu den musikalischen Instrumenten (Nr. 579-583) sind in der vorleßten und legten Zeile die Worte „sofern“ bis "find" zu streichen.

an Stelle der Worte Buchstaben" bis „Holz“ zu In Alinea 3 der Bemerkungen zu Nr. 610 ist setzen:

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Buchdruderwalzenmassen (Gemenge aus
Gelatine oder Leim, Zucker, Glyzerin 2c.) sowie
Buchstaben und Druckplatten daraus und aus
ähnlichen Kompositionen, auch in Verbindung mit
Holz;

In Alinea 2 der Bemerkungen zu Nr. 611 sind die Worte Buchdruckerwalzenmasse oder elastischer Leim“ zu streichen.

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vom 8. Mai 1908,

Auf Grund des Gesezes vom 11. Juni 1894, Verordnung des Handelsminifteriums

R. G. Bl. Nr. 110, wird verordnet, daß die
Hauszinssteuer, welche im Steuereinhebungsbezirke

heftchen.

Saaz nach den bisher geltenden Bestimmungen in betreffend die Ausgabe von Briefmarkenvierteljährigen, am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fälligen Antizipativraten einzuzahlen war, in diesem Bezirke fortan in vier gleichen, am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres fälligen Raten zu entrichten ist.

Die gleichen Einzahlungstermine haben gemäß § 7 des Gesetzes vom 9. Februar 1882, R. G. Bl. Nr. 17, auch für die 5% Steuer vom Reinertrage der aus dem Titel der Bauführung ganz oder teilweise von der Hauszinssteuer befreiten Gebäude zu gelten. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1908 in Kraft.

Korytowski m. p.

Zur Bequemlichkeit, insbesondere des reisenden Publikums werden demnächst Heftchen ausgegeben, die unter einem mit dem Doppeladler geschmückten Umschlage 3 Blocks Briefmarken zu 5 Heller und einen Block Briefmarken zu 10 Heller enthalten. Jeder Block besteht aus 6 Marken.

Der Verkaufspreis eines solchen Briefmarkenheftchens beträgt 1 K 52 h, wovon 1 K 50 h auf die Marken und 2 h auf die Kosten für die Herstellung des Heftchens entfallen.

Fiedler m. p.

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Inhalt: (No 93-98.) 93. Verordnung, mit welcher der § 27 der Staatsprüfungsordnung für die Hochschule für Bodenkultur vom 7. Juni 1906 abgeändert wird. 94. Kundmachung, betreffend die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Klasse in Rudo unter gleichzeitiger Auflaffung des dort aufgestellten Ansagepostens. 95. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Expositur des Nebenzollamtes Vallarsa in Piano della Fugazza (Streva) für die Dauer der Sommermonate des Jahres 1908. — 96. Verordnung, mit welcher besondere Bestimmungen für die gewerbemäßige Vermittlung von Ammenstellen erlassen werden. 97. Verordnung, mit welcher besondere Bestim mungen für die gewerbemäßige Vermittlung von Dienst- und Arbeitsstellen nach dem Auslande erlassen werden. -98. Kundmachung, betreffend die Errichtung einer Expofitur des königlich ungarischen Hauptzollamtes Budapest im Etablissement der Anton Dreherschen Bierbrauereiaktiengesellschaft in Budapest (Köbánya).

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vom 27. April 1908,

Verordnung des Ministers für Kultus Kundmachung des Finanzminifteriums und Unterricht im Einvernehmen mit dem Ackerbauminister vom 25. April

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betreffend die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Klasse in Rudo unter gleichzeitiger Auflassung des dort aufgestellten Ansagepostens.

Nach einer Mitteilung des k. u. k. gemeinsamen Ministeriums in Angelegenheiten Bosniens und der Herzegowina wurde in Rudo ein Nebenzollamt 1. Klasse errichtet und gleichzeitig der dort aufgestellte Ansageposten aufgelassen.

Das genannte Nebenzollamt wird auch zur Austrittsbehandlung von mit dem Vorbehalte der Steuerreftitution über die Zollinie austretenden Zucker, Bier und Mineralöl, sowie von mit dem Vorbehalte der Steuerrestitution und Bonifikation expor= tierten Branntwein ermächtigt.

Außerdem werden diesem neu errichteten Nebenzollamte 1. Klasse jene besonderen Befugnisse verliehen, welche gegenwärtig dem Nebenzollamte

1. Klasse in Metaljka zukommen und welche im Ver- | verordnung vom 6. August 1907, R. G. Bl. Nr. 197, zeichnisse der Zollämter und Zollstellen des österrei- betreffend die Führung der Bücher der konzessionierten chisch-ungarischen Zollgebietes ex 1901 unter lit. b, Dienst- und Stellenvermittlungsgewerbe sowie die e unde angeführt erscheinen. polizeiliche Kontrolle dieser Gewerbe, auch nachstehende in den §§ 2 und 3 enthaltene Bestimmungen zu beachten.

Dasselbe hat seine Wirksamkeit mit 1. Fe bruar 1908 begonnen.

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Der Konzessionsinhaber darf nur solche Ammen. in Vormerkung nehmen, welche durch ein ärztliches

Kundmachung des Finanzministeriums Zeugnis dartun, daß sie gesund und insbesondere zum

vom 27. April 1908,

betreffend die Errichtung einer Erpofitur des Nebenzollamtes Vallarsa in Piano della Fugazza (Streva) für die Dauer der Sommer

monate des Jahres 1908.

In Piano della Fugazza (Streva) in Tirol wird für die Zeit vom 1. Juni bis Ende September 1908 eine gleichzeitig als Ansageposten des Nebenzollamtes Vallarsa fungierende, mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Klasse ausgestattete Zollerpositur errichtet.

Ammendienste geeignet sind.

Daß dieser Nachweis erbracht wurde, ist im Geschäftsbuche in einer hiefür vorgesehenen besonderen Rubrik ersichtlich zu machen.

Unmittelbar vor Abgabe einer Amme an die Partei ist eine neue ärztliche Untersuchung der Amme zu veranlassen und der ärztliche Befund der Partei auszufolgen.

§ 3.

Der Konzessionsinhaber darf nur solche Ammen behufs Vermittlung vormerken, die durch ein Zeugnis der Heimatsgemeinde nachweisen, daß sie ihr eigenes Kind in entsprechender und die ausreichende Ernäh Die Verzollungs- und Abfertigungsbefugnisse rung und Pflege sicherstellenden Weise untergebracht dieser Expositur haben sich auf die Vormerkbehandlung haben. von Weidevich, dann auf die Eingangsabfertigung der von Reisenden mitgeführten, nicht zum Handel bestimmten Effekten, der von Sennern mitgeführten Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch Gebrauchsgegenstände und Gerätschaften sowie jener auf die Ausübung bereits erworbener Konzessionen, Waren zu beschränken, welche zum eigenen Gebrauche soweit dieselben zur Vermittlung von Ammenstellen der Bewohner von Camposilvano bestimmt sind und berechtigen, Anwendung. auf dem Zuge nach ihrem Bestimmungsorte das Nebenzollamt in Vallarsa nicht berühren.

96.

Korytowski m. p.

Verordnung des Handelsministers im
Einvernehmen mit dem Minister des
Innern vom 7. Mai 1908,

$ 4.

§ 5.

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Verordnung des Handelsministers im
Einvernehmen mit den Ministern des

mit welcher besondere Bestimmungen für die gewerbemäßige Vermittlung von Ammen. Innern und der Justiz vom 7. Mai

stellen erlassen werden.

1908,

Auf Grund des § 54, Absah 1, der Gewerbe- mit welcher besondere Bestimmungen für die ordnung wird verordnet wie folgt:

§ 1.

Jeder Inhaber eines konzessionierten Dienstund Stellenvermittlungsgewerbes, der nach seiner

gewerbemäßige Vermittlung von Dienst- und Arbeitsstellen nach dem Auslande erlassen

werden.

Auf Grund des § 21 a, Absatz 6, und des

Konzession zur Vermittlung von Ammenstellen berech § 54, Absatz 1, der Gewerbeordnung wird verordnet

tigt ist, hat außer den Vorschriften der Ministerial | wie folgt:

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