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Anmerkung: Die Eintragungen sind in der oberen Häfte der Rubriken vorzunehmen.

Anzahl der
Muster
(Modelle),

offen oder

geheim

4

1

offen

1

geheim

1.

offen

1

offen

1

offen

Falls für die Eintragung der Muster (Modelle) eines Monats mehr als ein Bogen erforderlich ist,

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Ausweis

über die bei der Handels- und Gewerbekammer in.

im Monate

19.

Anzahl

mit dreijähriger Schußdauer

mit

zweijähriger Schußdauer

mit einjähriger Schuß

dauer

Summe

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eingehobenen Aufter(Modell)registrierungstaxen.

der Muster (Mode II e)

am

Von der Handels- und Gewerbekammer in .

Präsident:

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Jahrgang 1908.

Reichsgesetzblatt

VIII. Stück.

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

Ausgegeben und versendet am 30. Jänner 1908.

Inhalt: (No 18-21.) 18. Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter Aufsig, Böhmisch-Leipa, Teplitz und Komotau zur Abfertigung ausländischer Postsendungen mit lebenden Pflanzen. - 19. Verordnung, womit gestempelte amtliche Wechselblankette der Wertkategorien von 4, 6, 8 und 10 K mit serbokroatischem Texte in Verschleiß gesezt werden. 20. Verordnung, betreffend die Umrechnung peruanischer Pfunde bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren, sowie der Effektenumsatzsteuer. 21. Verordnung, betreffend die Arzneitage zur österreichischen Pharmakopõe, Ed. VIII.

-

für die

Rorytowski m. p.
Fiedler m. p.

betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter Ausfig, Böhmisch-Leipa, Teplitz und Komotau zur Abfertigung ausländischer Post

sendungen mit lebenden Pflanzen.

18.

19.

Verordnung der Ministerien der Ei- Verordnung des Finanzministeriums nanzen, des Ackerbaues, des Innern vom 27. Dezember 1907, und des Handels vom 18. Dezember 1907,

womit gestempelte amtliche Wechselblankette der Wertkategorien von 4, 6, 8 und 10 K mit serbokroatischem Terte in Verschleiß ge.. sezt werden.

Bienerth m. p.
Ebenhoch m. p.

Im Nachhange zur Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107, V. Bl. Nr. 34, betreffend die im Verkehre mit dem Auslande zu beobachtenden Vorsichten wegen Verhütung der Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) werden die f. t. Hauptzollämter Aussig, Böhmisch-Leipa, Teplig und Komotau ermächtigt,

20.

aus dem Auslande einlangende Postsendungen, welche Verordnung des Finanzministeriums

die in Nr. 2 des Anhanges zu obiger Verordnung (Anlage C zu § 18 der Durchführungsvorschrift zum

vom 10. Jänner 1908,

Zolltarifgeseze a, Punkt IV) bezeichneten betreffend die Umrechnung pernanischer Gegenstände enthalten, nach den für die Abfertigung Pfunde bei der Bemessung und Entrichtung jolcher Sendungen durch die ermächtigten Zollämter der Stempel und unmittelbaren Gebühren, bestehenden Vorschriften abzufertigen. sowie der Effektenumsakstener.

Vom 1. Februar 1908 angefangen werden amtliche, mit dem Stempelzeichen nach Skala I versehene Wechselblankette mit serbokroatischem Texte zu 4, 6, 8

und 10 K in Verschleiß gesezt werden.

die gleiche sein wie bei den amtlichen gestempelten Die äußere Ausstattung dieser Blankette wird Wechselblanketten der betreffenden Wertkategorien mit deutschem Texte.

Korytowski m. p.

Im Nachhange zu der Verordnung vom 10. Dezember 1901, R. G. Bl. Nr. 208, betreffend die

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Tabelle IV der Pharmakopõe zusammengestellt sind, dürfen von den Apothekern nur gegen ordentliche Verschreibung eines hiezu berechtigten Arztes, Wundarztes oder Tierarztes abgegeben werden.

Ausgenommen hievon sind in Gemäßheit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1884, R. G. Bl. Nr. 131, die Karbolsäure, der Zink- und Kupfervitriol, ferner, zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 14. Februar 1905, 3. 4224, das Formaldehydum solutum, insofern diese Stoffe nicht als Heil-, sondern lediglich als Desinfektionsmittel verwendet werden, in welchem Falle jedoch diese Verwendung durch die Signatur „Zur Desinfektion" deutlich ersichtlich gemacht werden muß, dann das Chloroform in einer Bum äußerlichen Gebrauche" bestimmten Mischung, in welcher die Menge des Chloroforms 20 Prozent der Gesamtmischung nicht übersteigen darf.

"

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