Page images
PDF
EPUB
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small]

Anmerkung: Die Eintragungen sind in der oberen Häfte der Rubriken vorzunehmen.

Falls für die Eintragung der Muster (Modelle) eines Monats mehr als ein Bogen erforderlich ist,

[blocks in formation]

find die weiteren Bogen in den ersten als Umschlag zu benüßenden einzuheften.

Beilage zu § 8.

Ausweis

über die bei der Handels- und Gewerbekammer in.

19. eingehobenen Muster(Modell)registrierungstaxen.

[ocr errors]

im Monate

[blocks in formation]
[blocks in formation]

-

Inhalt: (No 18-21.) 18. Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter Aufsig, Böhmisch-Leipa, Teplitz und Komotau zur Abfertigung ausländischer Postsendungen mit lebenden Pflanzen. 19. Verordnung, womit gestempelte amtliche Wechselblankette der Wertkategorien von 4, 6, 8 und 10 K mit serbokroatischem Texte in Verschleiß gesezt werden. 20. Verordnung, betreffend die Umrechnung peruanischer Pfunde bei der Bemessung und Entrichtung der Stempel- und unmittelbaren Gebühren, sowie der Effektenumfaßsteuer. — 21. Verordnung, betreffend die Arzneitaxe zur österreichischen Pharmakopöe, Ed. VIII.

[blocks in formation]

vom 27. Dezember 1907,

Verordnung der Ministerien der Ei- Verordnung des Finanzministeriums nanzen, des Ackerbaues, des Innern und des Handels vom 18. Dezember 1907,

betreffend die Ermächtigung der Hauptzollämter Ausfig, Böhmisch-Leipa, Teplitz und Komotau zur Abfertigung ausländischer Post

sendungen mit lebenden Pflanzen.

Im Nachhange zur Verordnung der Ministerien. des Ackerbaues, des Innern, des Handels und der Finanzen vom 15. Juli 1882, R. G. Bl. Nr. 107, V. Bl. Nr. 34, betreffend die im Verkehre mit dem Auslande zu beobachtenden Vorsichten wegen Verhütung der Einschleppung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) werden die t. t. Hauptzollämter Aussig, Böhmisch-Leipa, Tepliz und Komotau ermächtigt,

womit gestempelte amtliche Wechselblankette der Wertkategorien von 4, 6, 8 und 10 K mit serbokroatischem Texte in Verschleiß gesezt werden.

Vom 1. Februar 1908 angefangen werden amtliche, mit dem Stempelzeichen nach Skala I versehene Wechselblankette mit serbokroatischem Texte zu 4, 6, 8 und 10 K in Verschleiß gesezt werden.

die gleiche sein wie bei den amtlichen gestempelten Die äußere Ausstattung dieser Blankette wird Wechselblanketten der betreffenden Wertkategorien mit deutschem Texte.

20.

Korytowski m. p.

aus dem Auslande einlangende Bostsendungen, welche Verordnung des Finanzministeriums

die in Nr. 2 des Anhanges zu obiger Verordnung (Anlage Czu§ 18 der Durchführungsvorschrift zum

vom 10. Jänner 1908,

neuen Zolltarifgeseze a, Punkt IV) bezeichneten betreffend die Umrechnung pernanischer Gegenstände enthalten, nach den für die Abfertigung Pfunde bei der Bemessung und Entrichtung solcher Sendungen durch die ermächtigten Zollämter der Stempel- und unmittelbaren Gebühren, bestehenden Vorschriften abzufertigen.

[blocks in formation]

sowie der Effektenumfaßstener.

Im Nachhange zu der Verordnung vom 10. Dezember 1901, R. G. Bl. Nr. 208, betreffend die

[blocks in formation]

Tabelle IV der Pharmakopöe zusammengestellt sind, dürfen von den Apothekern nur gegen ordentliche Verschreibung eines hiezu berechtigten Arztes, Wundarztes oder Tierarztes abgegeben werden.

Ausgenommen hievon sind in Gemäßheit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 1. August 1884, R. G. Bl. Nr. 131, die Karbolsäure, der Zink- und Kupfervitriol, ferner, zufolge Erlasses des Ministeriums des Innern vom 14. Februar 1905, 3. 4224, das Formaldehydum solutum, insofern diese Stoffe nicht als Heil-, sondern lediglich als Desinfektionsmittel verwendet

werden, in welchem Falle jedoch diese Verwendung durch die Signatur Zur Desinfektion" deutlich ersichtlich gemacht werden muß, dann das Chloroform in einer „Zum äußerlichen Gebrauche" bestimmten Mischung, in welcher die Menge des Chloroforms 20 Prozent der Gesamtmischung nicht übersteigen darf.

§ 4.

Am 1. Februar 1908 tritt die unter dem Titel "Zweite Ausgabe der Arzneitage zur österreichischen Pharmakopöe, Ed. VIII“ im Verlage der t. k. Hofund Staatsdruckerei erschienene, auf Grund der die Weisungen der ärztlichen Verschreibung (des Bei Bereitung und Abgabe der Arzneien sind jüngsten Drogenpreislisten festgeseßte Arzneitare in Rezeptes) in allen Punkten genau zu befolgen. Kraft.

Mit Beziehung auf die Verordnung des Mini steriums des Innern vom 20. Juni 1906, R. G. BI. Nr. 119, wird nachstehendes verordnet:

§ 1.

Alle Apotheker ohne Ausnahme, dann die zur Führung einer Hausapotheke befugten Ärzte und Wundärzte, beziehungsweise Tierärzte haben sich genau an die am 1. Februar 1908 in Kraft tretende Arzneitage zu halten und sich mit einem Druckerem plare derselben zu versehen.

§ 2.

Den Apothekern sowie den Ärzten und Wundärzten haben die der VIII. Ausgabe der österreichischen Pharmakopöe vorangestellten „Allgemeinen Bestim mungen und Regeln", welche mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. Jänner 1906, R. G. Bl. Nr. 10, verlautbart worden sind, sowie die nachstehenden besonderen Bestimmungen zur genauen Danachachtung zu dienen.

§ 3.

Diejenigen Arzneiartikel, hinsichtlich deren Verabfolgung besondere beschränkende Anordnungen bestehen, und welche — insofern sie zu den offizinellen gehören in dieser Arzneitare gleichwie in der Pharmakopõe durch auffällige (fette) Schrift zeichen*) ersichtlich gemacht und überdies in der

*) Vertritt die Stelle des früheren Kreuzzeichens.

Rezepte, in denen die in der Tabelle III der VIII. Ausgabe der österreichischen Pharmakopöe verzeichneten Maximaldosen von Arzneimitteln überschritten sind, dürfen nur dann in der ordinierten Weise dispensiert werden, wenn vom Arzte der Gewichtsmenge das Ausrufungszeichen (1) beigefügt ist.

Außerdem wird angeordnet, daß die Gewichtsmengen der in einem Rezepte verordneten, in der Maximaldosentabelle enthaltenen Arzneimittel vom Arzte nicht bloß mit Ziffern, sondern auch mit Worten genau bezeichnet werden sollen.

Bei der Dispensation von abgeteilten Pulvern ist das Öffnen des Lumens der Papierkapseln durch Anblasen mit dem Munde aus sanitären Rücksichten verboten.

§ 5.

Das Rezept muß in allen Teilen deutlich und leferlich geschrieben sein. Auf unleserlich geschriebene oder dem Apotheker nicht völlig verständliche Rezepte darf keine Arznei verabfolgt werden, ohne daß früher eine Aufklärung des ordinierenden Arztes eingeholt wurde.

Auf jedem Rezepte soll in der Regel Name und Wohnort der Partei, für welche die verschriebene Arznei bestimmt ist, ersichtlich sein und sind diese Angaben, falls dies vom Arzte unterlassen worden sein sollte, in der Apotheke beizufügen. Verweigert die Partei die Mitteilung derselben, so ist das Rezept in deren Einvernehmen mit einer geeigneten Bezeichnung zu versehen, durch welche einer Verwechslung bei Abgabe der Arznei vorgebeugt werden kann.

« PreviousContinue »