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Die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Dejenem des Bezirksgerichtes Przemyślany und des zember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, finden auf die Kreisgerichtes Brzeżany zugewiesen.

Werke der Literatur, Kunst und Photographie, die

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1908 in

Klein m. p.

zuerst in Schweden erschienen sind und nicht von öster Wirksamkeit.
reichischen Staatsbürgern herrühren, ferner auf die
nicht erschienenen Werke schwedischer Staatsangehöriger
Anwendung. Doch wird der Schuß nur unter der
Voraussetzung, daß das betreffende Werk auch in
Schweden geschützt ist und nur für die Dauer der in
Schweden geltenden Schußfrist gewährt.

III.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juni 1908

103.

Erlah des Finanzministeriums vom 19. Mai 1908,

Effigäther aus Alkohol.

in Kraft. Sie gilt auch für die vor diesem Tage betreffend die Ausbeute an Schwefel- und erschienenen Werke; doch treten an Stelle der §§ 66 und 67 des Gesetzes vom 26. Dezember 1895, R. G. Bl. Nr. 197, folgende Übergangsbestim

mungen:

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Finanzministerium wird in Abänderung des Finanzministerialerlasses vom 22. Oktober 1904, R. G. Bl. Früher begonnene Vervielfältigungen und Nach Nr. 125, der 3. Absatz des Abschnittes IV des bildungen, deren Herstellung bisher nicht verboten Finanzministerialerlasses vom 25. Mai 1903, R. G. war, können vollendet und gleich den bereits erlaubter- Bl. Nr. 135, betreffend die abgabefreie Verwendung weise hergestellten verbreitet werden. Vorrichtungen von Branntwein zur Herstellung von Schwefel- oder zur Vervielfältigung und Nachbildung, die beim In Essigäther, außer Kraft gesezt und durch nachfolgende krafttreten der Verordnung bereits vorhanden waren Bestimmungen ersetzt: und deren Herstellung bisher nicht verboten war, können auch weiterhin frei benügt werden.

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Auf Grund der Gesetze vom 11. Juni 1868, R. G. Bl. Nr. 59, und vom 26. April 1873, R. G. Bl. Nr. 62, wird die Gemeinde und das Gutsgebiet Lonie aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Gliniany

„Hierbei sind:

a) für je 100 kg Schwefeläther im spezifischen Gewichte von 0722 oder weniger bei 15° C (raffinierter Schwefeläther) 175 Hektolitergrade Alkohol;

b) für je 100 kg Schwefeläther im spezifischen Gewichte von über 0722 bis einschließlich 0726 bei 15° C 168 Hektolitergrade Alkohol; c) für je 100 kg Schwefeläther im spezifischen Gewichte von über 0726 bis einschließlich 0730 bei 15° C 165 Hektolitergrade Alkohol; d) für je 100 kg Schwefeläther im spezifischen Gewichte von über 0730 bei 15° C 157'5 Hektolitergrade Alkohol;

für je 100 kg des im ersten Produkte des Handelsessigäthers ermittelten reinen Essigäthers 705 Hektolitergrade Alkohol neben der durch die Analyse des Essigäthers ermittelten Menge von Alkohol in unveränderter Form, und endlich f) für je 100 kg des in feineren durch einmaliges oder wiederholtes Raffinieren des ersten Produktes hergestellten Essigätherforten ermittelten reinen Essigäthers 737 Heftolitergrade Alkohol neben der durch die Analyse des Essigäthers ermittelten Menge von Alkohol in unveränderter Form in Abrechnung zu bringen.

Bei der Herstellung von Essigäther in der sub

und des Kreisgerichtes Zloczów ausgeschieden und lit. f) beschriebenen Qualität darf jedoch die eben dort

bestimmte Menge von Alkohol nur in dem Falle in Die Bestimmung des spezifischen Gewichtes des Abrechnung gebracht werden, wenn die Raffinierung Schwefeläthers hat nach der Anleitung Beilage A des ersten Produktes von Essigäther im Beisein von mittels des Aräometers auf 3 Dezimalen zu erfolgen. Organen der technischen Finanzkontrolle bewerkstelligt Etwaige Kontrollanalysen bei vorkommenden Differenzen wird und die Durchführung dieser Raffinierung durch sind mittels des Piknometers bei 15° C vorzunehmen die genannten Organe konstatiert wurde. Über die und ist hierbei die vierte Dezimalstelle zwar anzugeben, Raffinierungen des ersten Produktes von Essigäther bei der Zuweisung in die betreffende spezifische Gesowie über den Verkauf solchen raffinierten Essigäthers wichtskategorie jedoch außer acht zu lassen.' ist eine Aufschreibung durch den Unternehmer zu führen, deren Daten sowohl von der Partei als auch von dem Überwachungsorgane zu unterfertigen sind. Die Kosten dieser Überwachung hat die Partei zu tragen.

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Dieser Erlaß tritt am 1. Juni 1908 in Wirk

samkeit.

Korytowski m. p.

Sahrgang 1908.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder.

XLVIII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 30. Mai 1908.

Juhalt: M 104. Kaiserliches Patent, betreffend die Auflösung des Landtages von Istrien.

104.

| Fürst von Trient und Prixen; Markgraf von Ober

Kaiserliches Patent vom 22. Mai und Nieder-Laufik und in Ikrien; Graf von Hohen

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1908,

betreffend die Auflösung des Landtages von

Istrien.

embs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2c.; Herr von Trieft, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2c. 2c. tun fund und zu wissen:

Der Landtag der Markgrafschaft Istrien ist aufgelöst und es sind die Neuwahlen für diesen Landtag

Wir Franz Joseph der Erste, einzuleiten.
von Gottes Gnaden Kaiser von Österreich;

König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien,
Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und
Illyrien; König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von
Österreich; Großherzog von Toscana und Krakau;
Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steyer, Kärnthen,
Krain und der Bukowina; Großfürßt von Siebenbürgen;
Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und
Vieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und
Guastalla, von Auschwih and Zator, von Teschen,
Friaul, Ragusa and Bara; gefürfteter Graf von
Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz and Gradisca;

Gegeben in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien, am 22. Mai im Eintausendneunhundertundachten, Unserer Reiche im sechzigsten Jahre. Franz Joseph m. p.

Bed m. p.
Korytowski m. p.
Marchet m. p.

Prade m. p.
Ebenhoch m. p.
Prášek m. p.

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Georgi m. p.

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