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§ 10.

R. G. Bl. Nr. 235, Anwendung finden, ist in öffentlichen Apotheken von dem auf Grund der Arzneitare ermittelten Gesamtrechnungsbetrage ein Nachlaß von 33 Prozent und seitens der eine Hausapotheke führender Ärzte ein solcher Nachlaß von 15 Prozent zu gewähren.

Ausgenommen von diesem Nachlasse sind nur die Taransätze für 200 und mehr Gramm der Heilmittel sowie die Taganfäße für Verbandartikel, ferner jene für Gerätschaften, die zur Ausrüstung von Hebammen bestimmt sind.

Apotheker, deren Umsatz an und für sich ein geringer ist, und vorwiegend aus dem Verkehre mit den vorbezeichneten begünstigten Parteien erwächst, können unter Nachweis dieser Umstände um die Ermäßigung des oberwähnten Mindestnachlasses bei der zuständigen politischen Landesbehörde einschreiten.

Die Landesbehörden sind ermächtigt, in berücksichtigungswürdigen Fällen dieser Art den zu gewährenden Nachlaß jeweils für einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren bis auf 15 Prozent zu ermäßigen. Vor ihrer Entscheidung haben sie jedoch den mitbeteiligten Faktoren (Fonds, Gemeinden, Krankenkassen 2c.) Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Gegen die allen Beteiligten zu intimierende Entscheidung der Landesbehörde, welche auch den Zeitpunkt des Beginnes des ermäßigten Preisnachlaffes zum Ausdrucke zu bringen hat, ist der Rekurs an das Ministerium des Innern zulässig.

§ 12.

Die in der Taxe festgesezten Preise dienen zur Berechnung einer jeden Menge einer verabreichten Arznei, wenn nur ein Preis festgesetzt worden ist.

Sind die Preise eines Arzneimittels für verschiedene Mengen abgestuft, so ist für die Berechnung des Preises der zwischen diesen Stufen liegenden Mengen der Preis der nächstniederen Stufe maßgebend. Würde jedoch hiebei der Preisanfag für die nächsthöhere Stufe überschritten werden, so darf nur der Preis dieser Stufe berechnet werden.*)

§ 13.

Der kleinste Preisanfaz für die Bewertung Wenn vom Arzte die Bemerkung: „Fiat expe- eines Artikels mit Ausnahme der Aqua fontis bei ditio simplex" dem Rezepte beigefügt ist, sind nur Taxierungen, auf welche die Bestimmungen der Ordidie in der Taxe billigst angeführten Behältnisse in An-nations- und Dispensationsnorm keine Anwendung wendung und in Rechnung zu bringen. finden, beträgt fünf Heller, bei der Taxierung nach der Ordinations- und Dispensationsnorm jedoch nur zwei Heller.

§ 11.

Ein Preisansaß beim Taxieren, welcher einen ganzen Heller nicht erreicht, darf als ganzer Heller

Bei der Taxierung von Rezepten für den Bedarf der öffentlichen Armenversorgung, der öffentlichen Kranken- und Humanitätsanstalten und jener Kranken*) Beispiel: Kosten nach der Arzneitage 1 Gramm kassen, auf welche die Vorschriften der Ordinations- | eines Mittels 10 h, 10 Gramm dieses Mittels 75 h, so sind und Dispensationsnorm vom 10. Dezember 1906, für 9 Gramm nicht 90 h, sondern nur 75 h zu berechnen.

berechnet werden und ebenso darf, wenn bei der Taxie- | Datum der Expedition und seine Namensfertigung rung für einen Arzneiartikel nebst einem oder mehre- beizufügen hat. ren Hellern noch ein Bruchteil eines Hellers sich ergibt, dieser als ganzer Heller angerechnet werden.

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Dieselben Vormerkungen

bei abweichender Tarierung auch der Tarbetrag find bei wiederholter Dispensation einer Arznei nach demselben Rezepte auf dem leßteren, beziehungsweise auf der Signatur jedesmal anzubringen.

§ 18.

Es ist erlaubt, die Arzneien und Verbandstoffe unter der Tage hintanzugeben; in einem solchen Falle muß jedoch auf dem Rezepte sowohl der taxmäßige als auch der freiwillig herabgesezte Betrag mit Ziffern angemerkt werden.

Jedoch müssen auch die unter der Taxe hintangegebenen Arzneien und Verbandstoffe von derselben tadellosen Beschaffenheit sein, welche in der Pharmatopõe vorgeschrieben ist, und darf auch dem Gewichte nach nicht etwa weniger gegeben werden.

Auch im Handverkaufe dürfen die Preise von Arzneimitteln und Verbandstoffen niemals höher als nach den Ansäßen der Arzneitaxe berechnet werden.

§ 19.

Ist in dem Rezepte die Gewichtsmenge eines indifferenten Bestandteiles vom Arzte nicht näher Bei der Bemessung der Preisanfäße jener Arzneiangegeben oder ist zur Herstellung der verordneten mittel, welche in der Pharmakopöe nicht enthalten Arzneiform ein im Rezepte nicht angeführter indiffe- | sind, haben die politischen Behörden in den zu ihrer renter Zusag notwendig, so ist bei der Tarierung die Beurteilung gelangenden Fällen nach den Grundsägen verbrauchte Menge des indifferenten Bestandteiles für die Berechnung der Preisanfäße der Arzneitaxe oder Zusages auf dem Rezepte vom Expedienten vorzugehen, deren Wortlaut dieser Arzneitage beiersichtlich zu machen. gefügt ist.

Bezüglich der Berechnung von tropfenweise verordneten Arzneimitteln hat folgendes zu gelten:

Von fetten sowie von schweren ätherischen Ölen, von Tinkturen, verdünnten Mineralsäuren und wässerigen Flüssigkeiten überhaupt werden 20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Ölen, von Essigäther, Ätherweingeist und Chloroform 25 Tropfen, von reinem Äther 50 Tropfen gleich einem Gramm gerechnet.

§ 17.

Auf jedem Rezepte, nach welchem in einer öffentlichen oder in einer Hausapotheke Arzneien bereitet und abgegeben werden, ist vor der Expedition der Tarbetrag in Ziffern deutlich aufzuschreiben und bei der ersten Tarierung auch nach den Materialien, der Arbeit und den Behältnissen (Gefäßen, Schachteln und dergleichen) zu spezifizieren.

In den öffentlichen Apotheken hat derjenige, welcher die Arznei taxierte, auf dem Rezepte nebst dem Preise auch das Datum und die Firma der Apotheke ersichtlich zu machen und seine Namens. fertigung beizuseßen, während derjenige, welcher die Arznei expedierte, auf der Signatur jedesmal das

§ 20.

Blutegel sind nicht als arzneilicher Gegenstand zu betrachten. Die Apotheker sind jedoch verpflichtet, diefelben in gutem Zustande vorrätig zu halten.

Der Verkaufspreis derselben inklusive Dispensation wird für die Apotheken mit 20 Heller festgesezt. Dieser Preis unterliegt bei der Dispensation nach der Ordinationsnorm keinem Prozentabzuge.

§ 21.

Ärzte und Wundärzte, welche zur Führung einer Hausapotheke oder eines Notapparates berech tigt oder verpflichtet sind, haben die zur Einrichtung und Ergänzung ihrer Hausapotheken oder Notapparate erforderlichen chemischen und pharmazeutischen (einfachen und zusammengefeßten) Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen ausschließlich aus einer inländischen öffentlichen Apotheke zu beziehen und sich über diesen Bezug durch ein eigenes Fassungsbuch auszuweisen, in welchem der Name und das Gewicht der Arzneimittel sowie die Zeit ihres Bezuges genau anzugeben und durch die Namensfertigung des Apothekers zu bestätigen ist.

Hiebei bleibt die Preisermäßigung dem gegen die Einhebung einer Gebühr von 50 Heller (Nachtseitigen Übereinkommen überlassen.

§ 22.

Bei Berechnung von Tierheilmitteln ist von dem sich ergebenden Gesamttarpreise ein Abzug von 25 Prozent zu gewähren.

§ 23.

Die Apotheker sind verpflichtet, die Labe- und Desinfektionsmittel sowie Verbandartikel, welche durch die mit der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 10. September 1897, R. G. BI. Nr. 216, erlassenen „Dienstesvorschriften für Hebammen" vorgezeichnet sind, vorrätig zu halten sowie berechtigt, die übrigen zur Ausrüstung der Hebammen erforderlichen Gerätschaften zu führen.

Den Hebammen ist beim direkten Bezug dieser Artikel aus der Apotheke ein zehnprozentiger Nachlaß des Tarpreises zu gewähren.

$ 24.

Die Apotheker sind verpflichtet, mindestens zwei Fläschchen von Diphtherieheilserum zu je 1000 Antitorineinheiten, entsprechend der Sorte 2 des Diphtherieheilserums, aus dem staatlichen serotherapeutischen Institute vorrätig zu halten.

§ 25.

Für die Inanspruchnahme der Apotheke in der Zeit von 10 Uhr abends bis 6 Uhr morgens ist

tare) gestattet. Von dieser Gebühr sind die vom Arzte mit der Vormerkung expeditio nocturna (E. N.) bezeichneten ärztlichen Verschreibungen befreit.

§ 26.

Die der Arzneitage beigeschlossenen Verzeichnisse der offizinellen Arzneimittel, welche auch technische, ökonomische oder diätetische Verwendung finden, haben bei Handhabung der Verordnungen der Ministerien des Innern und des Handels vom 17. September 1883, R. G. Bl. Nr. 152, und vom 17. Juni 1886, R. G. Bl. Nr. 97, ́ zur Richtschnur zu dienen.

§ 27.

Jede Übertretung der vorstehenden Anordnungen wird, insofern hierauf nicht die Bestimmungen des allgemeinen Strafgeseßes Anwendung finden, mit Geldstrafen bis zu 200 Kronen oder mit Arrest bis zu 14 Tagen geahndet (Ministerialverordnung vom 30. September 1857, R. G. Bl. Nr. 198).

§ 28.

Die außer diesen Bestimmungen sonst noch bestehenden Vorschriften, betreffend den Bezug, die Führung und den Verkauf von Arzneiwaren und Arzneien, bleiben in Kraft.

Bienerth m. p.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

erscheint im Verlage der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte 24, auch im Jahre 1908 in der deutschen, böhmischen, italienischen, kroatischen, polnischen, rumänischen, ruthenischen und slowenischen Sprache.

Der Abonnementspreis für den ganzen Jahrgang 1908 des Reichsgesehblattes in jeder dieser acht Ausgaben beträgt pro Exemplarzum Abholen oder mit portofreier Zusendung 8 K.

Zu abonnieren ist im Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, wo auch einzelne Jahrgänge und einzelne Stücke des Reichsgesezblattes bezogen werden können.

Da das Reichsgeschblatt im Abonnement nur gegen vorherigen Erlag des Jahresabonnementbetrages abgegeben beziehungsweise versendet wird, ist gleichzeitig mit dem Abonnementauftrage auch der entfallende Geldbetrag zu entrichten; behufs Ermöglichung einer schnellen und klaglosen Zustellung durch die f. k. Post ist nebst der genauen Wohnungsadresse auch der betreffende Postbestellbezirk anzugeben.

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Einzelne Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab sind zu denselben Preisen zu haben, wie die deutsche Ausgabe.

Beim Bezuge von mindestens 10, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetzblattes auf einmal, wird ein Nachlaß von 20%, beim Bezuge von mindestens 25, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgesetblattes auf einmal, ein Nachlaß von 25% und beim Bezuge von mindestens 35, jedoch beliebigen kompletten Jahrgängen des Reichsgeseßblattes auf einmal, ein Nachlaß von 30% gewährt.

NB. Abgängige oder mangelhaft zugekommene Reichsgesezblätter der deutschen Ausgabe sind längstens binnen vier Wochen nach ihrem Erscheinen, und solche der nichtdeutschen Ausgaben längstens binnen sechs Wochen nach Ausgabe der Repertorien und des Titelblattes zu den einzelnen Ausgaben direkte /bei der t. t. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, III. Bezirk, Rennweg Nr. 16, zu reklamieren.

Nach Ablauf dieses Termines werden Reichsgesezblätter ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verschleißpreises (1. Bogen = 2 Seiten zu 2 h) erfolgt.

Nachdem die sämtlichen Jahrgänge der deutschen Ausgabe vom Jahre 1849 ab und sämtliche Jahrgänge der anderen sieben Sprachausgaben vom Jahre 1870 ab vollständig komplettiert sind, kann nicht nur jeder einzelne Jahrgang um den oben erwähnten Verschleißpreis, sondern auch jedes einzelne Stück aller dieser Jahrgänge um den Verschleißpreis ( Bogen 2 Seiten zu 2 h) aus dem Verlage der k. k. Hof- und Staatsdruckerei in Wien, I. Bezirk, Seilerstätte Nr. 24, bezogen werden; hiedurch ist die Möglichkeit geboten, mangelhafte Jahrgänge zu vervollständigen und Blätter nach Materien zu reihen.

Jahrgang 1908.

Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder.

IX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 1. Februar 1908.

Juhalt: No 22. Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseße vom 13. Februar 1906 und der Erläuterungen zum Zolltarife.

22.

Verordnung der Ministerien der Finanzen, des Handels und des Ackerbaues

vom 22. Jänner 1908,

II. Zu den Erläuterungen.

Am Schlusse der Bemerkung 2 zu Nr. 44 ist folgendes neues Alinca aufzunehmen:

Im vertragsmäßigen Verkehre sind Tomatenkonserven in Fässern oder Tonnen auch dann nach dieser Nummer abzufertigen, wenn sie einen Zusatz von Gewürzen oder Zucker aufweisen.

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum In Alinea 2 der Bemerkungen zu Nr. 324 ist Zolltarifgesete vom 13. Februar 1906, nach dem Worte ausgeschlossen" statt des BeiR. G. Bl. Nr. 22, und der Erläuterungen striches (,) ein Punkt (.) zu sehen und der darauf folgende Nebensatz sofern . . . undurchlässig werden" zum Zolltarife. zu streichen.

Die nachfolgenden Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze vom 13. Februar 1906, R. G. Bl. Nr. 22, und der auf Grund des Artikels V des Zolltarifgesetzes vom 13. Fe bruar 1906, R. G. Bl. Nr. 20, mit Kundmachung vom 13. Juni 1906, R. G. Bl. Nr. 115, hinausgegebenen Erläuterungen zum Zolltarife werden in folgender Weise ergänzt, beziehungsweise abgeändert:

1. Bur Durchführungsvorschrift. In der Anlage A zur Durchführungsvorschrift zum Zolltarifgeseze (Tarasäße) ist den bisherigen für Seide der Nru. 241-246 festgesezten Tarasäzen (16 in Kisten und Fässern, 11 in Körben, 6 in Ballen) noch anzufügen:

4 in einfachen Ballen mit
mindestens zweifacher inne-
rer Papieremballage.

In der allgemeinen Bemerkung 6 zu den Nrn. 328-337 sind die ersten sieben Zeilen „Lederspalte . . . . jedoch nur als" zu streichen und durch die folgenden Ausführungen zu ersetzen:

6. Abschnißel und andere Abfälle von der Zubereitung oder weiteren Verarbeitung des Leders, welche noch als Leder verwendbar sind, sind – mit Ausnahme des in Nr. 328 c gesondert tarifierten sohllederartigen Abfalleders und soweit sie nicht zufolge ihrer Beschaffenheit in die Positionen 331 oder 332 gehören nach Nr. 337 e zu verzollen; sind solche Abschnigel jedoch nur als

Am Schlusse der Bemerkungen zu Nr. 337 ist folgender Hinweis anzufügen:

Bezüglich der in die Position 337 c gehörigen Lederabschnißel, vergl. allgemeine Bemerkung 6 zu den Nrn. 328-337.

Um Schlusse des Alinea 1 der Bemerkung 2 zu Nr. 345 ist nach dem Endworte „zugeschnitten“

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