Die Konzessionärin ist verpflichtet, den jeweilig Die Konzessionärin ist verpflichtet, für die im Dienste stehenden Unteroffizieren und Ordon- Invaliditäts- und Altersversorgung ihrer Bediensteten nanzen auf der Bahn die freie Fahrt einzuräumen und für die Versorgung der Angehörigen derselben sowie auch in besonderen Fällen Fahrbetriebsmittel Vorsorge zu treffen und zu diesem Zwecke der für Militärtransporte beizustellen. Pensionskasse des Verbandes der Verbandes der österreichischen Die näheren Modalitäten hierüber sind mit den Lokalbahnen beizutreten, falls nicht für das konkompetenten Militärbehörden zu vereinbaren. zessionierte Bahnunternehmen eine eigene Pensions, kasse mit mindestens gleichen Begünstigungen für die Mitglieder, beziehungsweise mit mindestens gleichen Verpflichtungen für die Konzessionärin wic bei jener des genannten Verbandes errichtet werden sollte. Die Konzessionärin ist verpflichtet, bei Besehung von Dienstposten im Sinne des Gesezes vom 19. April 1872, R. G. Bl. Nr. 60, auf gediente Unteroffiziere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr Bedacht zu nehmen. § 8. Diese Versorgung ist in der Weise durchzuführen, daß die Konzessionärin oder die an ihre Stelle tretende Unternehmung die definitiven Bediensteten mit dem Tage ihrer definitiven AnFalls aus Anlaß von Feierlichkeiten, Truppen- ftellung, von den übrigen Bediensteten aber märschen, Paraden, dann von Herstellungen an mindestens jene, welche den Dienst als Wagenführer, Kanälen, Röhrenleitungen 2., von seiten der Bevon seiten der Be-Kondukteure, Wächter oder Stationsdiener versehen, hörden die zeitweilige Einstellung des Betriebes auf bei entsprechender Verwendung spätestens nach ereiner Strecke der konzessionierten Bahnen für not folgter Zurücklegung dreier Dienstjahre bei dem wendig erachtet würde, hat sich die Konzessionärin Pensionsinstitute des Verbandes der österreichischen den einschlägigen Anordnungen der Behörden ohne Lokalbahnen, beziehungsweise bei der eigenen Penirgendeinen Anspruch auf Entschädigung. für den sionskasse anzumelden hat. ihr aus der zeitweiligen Einstellung des Betriebes erwachsenden Verlust unweigerlich zu fügen. § 9. § 12. § 13. Die Konzessionärin ist verpflichtet, über Verlangen des Eisenbahnministeriums die zur AufStaatsbeamte, Angestellte und Diener, welche stellung der jährlichen Eisenbahnstatistik erforder. im Auftrage der die Aufsicht über die Verwaltung lichen statistischen Nachweisungen rechtzeitig zu liefern. und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörden oder zur Wahrung der Interessen des Staates infolge der Konzession oder aus Gefällsrücksichten die Eisenbahnen benüßen und sich mit den vom . . Eisenbahnministerium zum Zwecke ihrer Legitimation auszustellenden amtlichen Zertiji katen ausweisen, müssen samt ihrem Reisegepäcke unentgeltlich befördert werden. § 10. Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Post sowie die Bediensteten der Post- und Telegraphen verwaltung mit allen fahrplanmäßigen Zügen zu befördern. Für diese sowie für sonstige Leistungen zu Zwecken der Postanstalt kann die Konzessionärin ein angemessenes, im Wege der Vereinbarung festzu stellendes Entgelt in Anspruch nehmen. Korrespondenzen, welche in Beziehung auf die Verwaltung der Kleinbahn zwischen der Direktion oder dem Vorstande der Kleinbahnunternehmung und ihren untergeordneten Organen oder von diesen unter einander geführt werden, dürfen durch die Bedien steten der Bahnanstalt befördert werden. Die Dauer der Konzession mit dem im § 9, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes ausgespro chenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf die Zeit vom heutigen Tage bis 31. Dezember 1966 festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frist. Die Konzession kann von der Staatsverwaltung auch vor Ablauf der obigen Frist als erloschen erklärt werden, wenn die im § 2 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung des Betriebes nicht eingehalten werden, sofern eine etwaige Sinne des § 11, Terminüberschreitung nicht im Sinne des lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetes gerechtfertigt werden könnte. § 14. Das im § 8 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854, R. G. Bl. Nr. 238, normierte staatliche Heimfallsrecht findet in Anschung der konzessionierten Eisenbahnen keine Anwendung. Die Konzessionärin ist außer dem Falle einer Kundmachung der Ministerien des ausdrücklichen Bewilligung von seiten der Staatsverwaltung nicht berechtigt, den Betrieb der ton Ackerbaues und der Finanzen vom zessionierten Eisenbahn an dritte Personen zu überlassen. § 16. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Überzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn sowie die Betriebseinrichtung in allen Teilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden. § 17. 7. August 1908, betreffend das Präliminare der im Jahre 1908 aus dem Meliorationsfonds (Gesetz vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116) zur Verwendung gelangenden Beträge. In Betreff des Präliminares der im Jahre 1908 aus dem Meliorationsfonds (Gesetz vom 30. Juni 1884, R. G. Bl. Nr. 116) zur Verwen= dung gelangenden Beträge haben beide Häuser des Reichsrates folgenden Beschluß gefaßt: Der Staatsverwaltung wird das Recht vor- „Das Präliminare des Meliorationsfonds für das behalten, wenn ungeachtet vorausgegangener War-Jahr 1908 mit einem Erfordenisse von 6,116.517 K nung wiederholt eine Verlegung oder Nichtbefolgung 64 h und der Bedeckung von 8,000.000 K, und zwar: einer der in der Konzession, in den Konzessions a) der gesetzlichen Dotationsrate pro 1908 von bedingnissen oder in den Gesezen auferlegten Ver4,000.000 K; pflichtungen vorkommen sollte, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Konzessionsdauer die Konzession für erloschen zu erklären. Derschatta m. p. b) des auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 285, bewilligten außerordentlichen Zuschusses von 4,000.000 K wird genehmigt.“ Dieser Beschluß hat mit Allerhöchster Entschließung vom 6. August 1908 die kaiserliche Genchmigung erhalten, was hiemit im Nachhange zum Finanzgesetze vom 29. Juni 1908, R. G. BI. Nr. 118, kundgemacht wird. Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Pänder. LXXIV. Stück. Ausgegeben und versendet am 11. August 1908. Inhalt: M 160. Verordnung, betreffend die Ausgabe von Jubiläums-Korrespondenzkarten. 160. Verordnung des Handelsminifteriums vom 7. August 1908, REX BOH. GAL. ILL. ETC. ET AP. REX Für die auf der anderen Seite der Karte aufgedruckte 5-Hellermarke ist das Markenbild der 30-Hellermarke der gegenwärtigen Briefmarkenemission betreffend die Ausgabe von Jubiläums- mit dem Porträt Seiner kaiserlichen und königlichen Korrespondenzkarten. Apostolischen Majestät aus dem Jahre 1848 verwendet. Bei den zum allgemeinen Verkehr bestimmten Aus Anlaß der Feier des sechzigsten Jahres der Karten befindet sich das Wertzeichen in der rechten glorreichen Regierung Seiner kaiserlichen und königli- oberen Ecke, links davon ist die Aufschrift: „Jubiläumschen Apostolischen Majestät werden Jubiläums-Kor- Korrespondenzkarte"; die sprachliche Ausstattung dieser respondenzkarten ausgegeben und mit 18. August 1908 Karten entspricht derjenigen der gewöhnlichen Korin Verkehr gesezt. Die Jubiläums-Korrespondenzkarten respondenzkarten. Die anderen Karten tragen das Wertwerden in zwei Typen aufgelegt, von denen die eine zeichen in der Mitte des oberen Randes und rechts für den allgemeinen Verkehr bestimmt ist, während die und links davon die Aufschrift: „Jubiläums-Ausstelzweite nur im Bezirke der Prager Jubiläumsausstellung lung Prag 1908, Korrespondenzkarte“ in böhmischer (Sprengel der Handels- und Gewerbekammer Prag) erfolgt mittels Buchdruckverfahrens, und zwar in grüner und deutscher Sprache. Der Druck auf dieser Seite zur Ausgabe gelangt. Farbe. Die eine Seite der Karte zeigt in Kupferdruck in Der Entwurf der Karten rührt von Professor tiefbrauner Farbe das Porträt Seiner kaiserlichen und föniglichen Apostolischen Majestät aus dem Jahre Koloman Moser, der Stich der Porträts und Ansichten 1908. Rechts und links vom Bilde sind Ansichten vom Kupferstecher Ferdinand Schirnböck her. Für das der Wiener Hofburg und des Schloffes Schönbrunn, Porträt Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolibeziehungsweise auf den für die Prager Jubiläumsausschen Majestät aus dem Jahre 1908 diente eine unter stellung bestimmten Karten Ansichten der Burg Karl- der Leitung des Professors William Unger durch die stein und des Hradschin in Prag angebracht. Die vier Hof- und Staatsdruckerei ausgeführte photographische Eckräume sind mit Ornamenten geziert, die Motive Aufnahme als Grundlage. aus dem österreichischen Wappen zeigen. In sechseckigen Die Ausgabe der Jubiläums-Korrespondenzkarten Vignetten find unten zu beiden Seiten die Jahreszahlen wird mit 31. Dezember 1908 eingestellt. 1848 und 1908, am oberen Rande in gleichen Vignetten. ein Lorbeer- und ein Eichenzweig angebracht. An der Basis steht in einer Schriftzeile die Legende: „FRANCISCUS JOSEPHUS I. D. G. IMP. AUSTR. Ein Umtausch solcher Karten findet nicht statt. Inhalt: (No 161 und 162.) 161. Kundmachung, betreffend die Konzessionierung einer normalspurigen Kleinbahn mit Dampfbetrieb von der Station Windisch-Feistriß der k. k. priv. Südbahngesellschaft nach der Stadt WindischFeistriß. — 162. Gefeß über die Haftung für Schäden aus dem Betriebe von Kraftfahrzeugen. 161. Kundmachung des Eisenbahnministe= riums vom 23. Juli 1908, mit 15 Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, festgesezt. § 2. Der Konzessionär ist verpflichtet, den Bau der betreffend die Konzeffionierung einer normal im Eingange bezeichneten Eisenbahn binnen läng spurigen Kleinbahn mit Dampfbetrieb von der Station Windisch-Feistritz der f. f. priv. Südbahngesellschaft nach der Stadt WindischFeistrik. Das k. . Eisenbahnministerium hat auf Grund und in Gemäßheit der Bestimmungen der Geseze vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, und vom 24. Dezember 1905, R. G. Bl. Nr. 216, im Einvernehmen mit den beteiligten t. t. Ministerien und dem f. und f. Reichstriegsministerium dem steiermärkischen Landesausschusse in Graz die Konzession zum Baue und Betriebe einer normalspurigen Kleinbahn mit Dampfbetrieb von der Station Windisch-Feistritz der Linie Wien-Triest der . . priv. Südbahngesellschaft nach der Stadt Windisch-Feistritz unter den im folgenden näher festgesezten Bedingungen und Modalitäten erteilt. § 1. Für die konzessionierte Eisenbahn genießt der Konzessionär die im Artikel V des Gesezes vom 31. Dezember 1894, R. G. Bl. Nr. 2 ex 1895, vorgesehenen finanziellen Begünstigungen. Die Dauer der im Artikel V, lit. d) des obigen Gesezes vorgesehenen Steuerbefreiungen wird stens einem Jahre, vom heutigen Tage an gerechnet, zu vollenden und die fertige Bahn dem öffentlichen der Verkehre zu übergeben, wie auch während ganzen Konzessionsdauer in ununterbrochenem Betriebe zu erhalten. Für die Einhaltung des vorstehenden Bautermines sowie für die konzessionsmäßige Herstellung und Ausrüstung der Bahn hat der Konzessionär über Verlangen der Staatsverwaltung durch Erlag einer angemessenen Kaution in zur Anlegung von Pupillengeldern geeigneten Werteffekten Sicherheit zu leisten. Im Falle der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung kann diese Kaution als verfallen erklärt werden. § 3. Dem Konzessionär wird zur Ausführung der tonzessionierten Eisenbahn das Recht der Erpropriation nach den Bestimmungen der einschlägigen gejeglichen Vorschriften erteilt. Das gleiche Recht soll dem Konzessionär auch bezüglich jener etwa herzustellenden Schleppbahnen zugestanden werden, deren Errichtung von der Staatsverwaltung als im öffentlichen Interesse gelegen erkannt werden sollte. |