Abgesonderte ständige Abteilungen des Gewerbegerichtes (§ 20, Abs. 3, G. G. G.) bestanden im Nachweisungsjahre für nachstehende Gewerbs- und Handelszweige, beziehungsweise für nachstehende Kategorien verwandter Gewerbs- und Handelszweige. Formular Nr. 2. Jahresgeschäftsausweis der Gewerbegerichte. (§ 16, M. V. vom 17. Juni 1898, R. G. Bl. |