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jedes aus ihrem Sprengel stammende Rechtshülfeansuchen, sofern die zur Ausführung berufene schweizerische Gerichtsbehörde in dem Verzeichnisse aufgeführt ist, an diese Behörde, und erhalten von ihr die Erledigungsakten eingesendet. So wenden sich auch die im Verzeichnis genannten schweizerischen Gerichtsbehörden mit ihren Ersuchschreiben an jedes k. k. Oberlandesgericht, in dessen Sprengel die gewünschte Amtshandlung vorzunehmen ist, und erhalten durch seine Vermittlung die Erledigungsakten.

Artikel IV.

Die in Anwendung der gegenwärtigen Übereinkunft von den k. k. Gerichten und Staatsanwaltschaften den schweizerischen Gerichtsbehörden übersendeten Aktenstücke müssen in der deutschen oder italienischen Sprache, die von den schweizerischen Gerichtsbehörden den k. k. Gerichten oder Staatsanwaltschaften übersendeten Aktenstücke in der deutschen, französischen oder italienischen Sprache abgefasst, oder sonst, soweit das ersuchte Gericht von ihrem Inhalte Kenntnis nehmen muss, von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein.

Wenn das ersuchte Gericht für eingesandte Akten, die gemäss diesem Artikel ausgefertigt sind, einer Übersetzung in die eigene Gerichtssprache bedarf, kann es den Ersatz für die Kosten dieser Übersetzung vom ersuchenden Gerichte nicht begehren.

Artikel V.

Hinsichtlich der Kosten der Strafrechtshülfe gilt der Artikel XXII des Auslieferungsvertrages vom 10. März 1896.

Die im ersten und letzten Absatze dieses Artikels aufgestellten Grundsätze haben auch für den Rechtshülfeverkehr in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten zu gelten, mit der Massgabe jedoch, dass gleich den Entlohnungen der Sachverständigen auch die zuerkannten Zeugengebühren und die Kosten für Beweisaufnahmen ausserhalb des Gerichtssitzes vom ersuchenden Teile zu ersetzen sind.

Artikel VI.

Das gegenwärtige Überereinkommen tritt am 1. Januar 1900 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis nach Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.

Das über den gleichen Gegenstand im Jahre 1856 getroffene, mit der Verordnung des Justizministeriums vom 15. Oktober 1856, R. G. Bl. Nr. 195, und mit dem Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. Juni 1856, Bundesblatt 1856, II, S. 47, kundgemachte Abkommen tritt am 1. Januar 1900 ausser Kraft.

Geschehen in doppelter Ausfertigung in Bern am 30. Dezember 1899. (L. S.) Kuefstein.

(L. S.) Brenner.

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In demselben Verlage erschien:

Grundzüge der Strafvollstreckung

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Eine kurze systematische Darstellung des geltenden Reichsstrafvollstreckungsrechts mit Einschluss der Rechtshilfe und der Auslieferung. Zum Gebrauche für die Praxis

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Dr. jur. L. Weichert,

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(mit Ausnahme des Strafgesetzbuchs) nebst Ausführung der dazu ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts

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Landrichter Johannes Neuberg,
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Homosexualität und Strafgesetz.

Ein Beitrag zur Untersuchung der Reformbedürftigkeit des § 175 St.-G.-B.

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Prof. Dr. Friedrich Wachenfeld.

Geheftet 3 Mk.; gebunden 4 Mk.

So sehr man sich gerade in letzter Zeit mit der strafgesetzlichen Behandlung der sogen. Perversen von verschiedener Seite befasst hat, so wurde diese wichtige Frage gerade von den Kriminalisten wissenschaftlich vernachlässigt. Die orientierende und gründlich abgefasste Arbeit Wachenfelds ist daher mit Interesse und namentlich deshalb mit grösster Anerkennung zu begrüssen, weil das widerhaarige, höchst unangenehme Thema ebenso wichtig als nur mit Ueberwindung zu bearbeiten ist.

HARVAR

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