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§. 31. In den Liquidationsbüchern ist neben der Gebühr die jeweilige Abstattung zu verzeichnen. Wird hiebei ein Rückstand ersichtlich, so ist auf Grund des von dem RechnungsDepartement der Landesbehörde verfaßten Rückstands-Ausweises die Execution durchzuführen und zu diesem Ende nach Umständen die Finanzprocuratur zu requiriren.

Der Vorgang bei der Execution richtet sich in Allem nach jenem, was für die Einbringung der landesfürstlichen Steuern und Abgaben vorgeschrieben ist (§. 21 des Gesezes vom 7. Mai 1874).

§. 32. Die erste Einzahlung umfaßt die vom 1. Jänner 1875 bis dahin verfallenen Raten und ist längstens binnen 30 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages zu leisten, was in lezterem ausdrücklich zu bemerken ist. Die weiteren Zahlungen sind in vierteljährigen Anticipativ-Raten (1. Jänner, 1. April, 1. Juli, 1. October jedes Jahres) zu leisten (§. 18 des Gesetzes vom 7. Mai 1874) und werden sofort fällig.

Veränderungen.

§. 33. Von allen Veränderungen in dem Vermögen oder Einkommen der kirchlichen Pfründen und regulären Communitäten, die nach §. 12 des Gesezes vom 7. Mai 1874 die Verpflichtung zur Entrichtung des Religionsfondsbeitrages oder einer bisher nicht vorgeschriebenen Quote desselben nach sich ziehen, haben die beitragspflichtigen Parteien binnen sechs Wochen die Anzeige an die zur Bemessung des Beitrages berufene Landesbehörde zu erstatten.

Dieser Anzeige ist ein ordnungsmäßiges Einbekenntniß des neuen Zuwachses an Vermögen oder Einkommen beizulegen, auf Grund dessen dann die nachträgliche Bemessung erfolgt.

§. 34. Die Anzeige solcher Veränderungen am Vermögen oder Einkommen, welche nach §. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 die Abschreibung oder Herabminderung des Religionsfondsbeitrages nach sich ziehen, bleibt den Betheiligten überlassen.

Dasselbe gilt von den auf Grund des lezten Absages des citirten §. 12 in Anspruch genommenen Nachlässen.

Stremayr m. p.

Pretis m. p.

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Nach Maßgabe des der Bemessung des Gebühren-Aequivalents für das dritte Decennium zu Grunde liegenden Vermögenswerthes per .

und des auf Grund der überreichten besonderen Fassion über solche Vermögensbestandtheile, welche bei Bemessung des Gebühren - Aequivalents lediglich aus dem Grunde der noch nicht vollendeten zehnjährigen Besitzdauer außer Anschlag bleiben, festgestellten Werthes per

in Worten:

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fl.

fl.

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Bibliotheken, wissenschaftlichen und Kunstsammlungen per
der durch das bewegliche Vermögen nicht bedeckten Passiven per

in Worten:

reducirt, ferners mit Rücksicht

auf das der kirchlichen Competenz überschreitende Einkommen wird der nach §. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 51) zu entrichtende Religionsfondsbeitrag für die zehnjährige Periode vom 1. Jänner 1871 bis legten December 1880 mit fl., in Worten:

bemessen. Sievon entfällt im Sinne des §. 26 des bezogenen Gesezes für den Rest des mit 31. December 1880 zu Ende gehenden Decenniums, d. i. auf die Zeit vom 1. Jänner 1875 bis 31. December 1880, der Betrag von

somit für jedes dieser sechs Jahre die Gebühr mit

1.

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in Worten:
fl., in Worten:

, welcher Betrag mit der auf die Zeit vom 1. Jänner 1875 bis einschließlich
1875 entfallenden Quote von
binnen längstens 30 Tagen nach

und 1.

Empfang dieses Zahlungsauftrages, weiterhin aber in einvierteljährigen Anticipativ - Raten am des Jahres 1875 und weiter am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. October der folgenden Jahre bei der k. k. niederösterreichischen Landeshauptcaffe für Rechnung des niederösterreichischen Religionsfondes einzuzahlen ist.

Wird ein Termin nicht eingehalten, so sind vom ersten Tage nach demselben die fünfpercen tigen Verzugszinsen zu entrichten, und wird die ausständige Gebühr nebst diesen im Executionswege eingetrieben werden.

Bei der ersten Einzahlung wird der Zahlungsbogen ausgefolgt, und ist derselbe bei den ferneren Einzahlungen, behufs Beiseßung der Empfangsbestätigung auf demselben, mitzubringen.

Gegen diesen Zahlungsauftrag steht der Recurs an den Herrn Minister für Cultus und Unterricht offen, dieser Recurs ist eventuell bei der k. k. niederösterreichischen Statthalterei binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung des Zahlungsauftrages, einzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung.

Wien, am

Von der

NB. Dieses Muster hat keineswegs als auszufüllendes Blanquett, sondern nur als Beispiel zu gelten, da es bei Verfassung der Zahlungsaufträge immer auf die Verschiedenheiten der einzelnen Fälle ankommen wird (z. B. ob Vermögenstheile von Stiftungen in die Bemessung einzubeziehen waren, ob nach §. 16 der Verordnung nur ein Theil des gefeßlichen Beitrages vorzuschreiben war), während es zugleich sehr wünschenswerth ist, daß die Grundlagen der Bemessung in dem Zahlungsauftrage hinlänglich deutlich bezeichnet werden, um der Partei die Beurtheilung der Richtige feit der Bemessung zu ermöglichen.

Formulare D.

Empfangschein,

mit welchem bestätigt wird, daß dem Unterzeichneten der Zahlungsauftrag der k. k.

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Zahl
entrichtenden Religionsfondsbeitrag der

über den in der Zeit vom 1. Jänner 1875 bis 31. December 1880 zu

(Bezeichnung der Pfründe

oder Communität) am heutigen Tage richtig zugestellt worden ist.

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