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§. 14.

Es ist zulässig, bestimmte Tage und Stunden für den Geschäftsbetrieb des Aichamtes festzusehen. Dieselben sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. Zur Vornahme von einzelnen Aichungsgeschäften außerhalb des Amtsortes ist die jedesmalige Genehmigung des Vorstehers erforderlich. Lettere darf nicht ertheilt werden, wenn der betreffende Ort selbst der Siß eines zur Vornahme der Amtshandlung befugten Aichamtes ist oder außerhalb der Gränzen des Inspectionsbezirkes liegt.

Die dauernde Vornahme von bestimmten Aichungsgeschäften in industriellen Etablissements (z. B. von Fässern in Brauereien u. dgl.) bedarf der Genehmigung des Aichinspectors.

§. 15.

Die Aich- 2c. Scheine über die der aichamtlichen Behandlung unterzogenen Gegenstände sind von dem Aichmeister zu unterzeichnen. Die Einhebung der Gebühren erfolgt durch den Rechnungsführer, wo ein solcher besteht, anderenfalls durch den Vorsteher oder das mit der Einhebung instructionsmäßig betraute Organ, von welchem die geleistete Zahlung auf dem Scheine quittirt und letterer mit dem Stämpel versehen wird. Gegen Vorweisung des quittirten und gestämpelten Scheines werden sodann die zugehörigen Gegen= stände verabfolgt.

Bei auswärtigen Aichgeschäften kann dem Aichmeister die Einhebung der Gebühren, sowie die Aushändigung der Aichscheine überlassen werden.

§. 16.

Das Amt eines Rechnungsführers wird, wenn thunlich, einem am Orte befindlichen Caffen- oder Rechnungsbeamten als Nebenamt gegen Remuneration übertragen. Für den Verkehr desselben mit den Parteien sind an den Amtstagen (§. 14) bestimmte Amtsstunden festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.

Der Rechnungsführer besorgt die Cassen- und Rechnungsführung. Die Bestimmung über die Art derselben, sowie über die Führung der Aichregister, die Aufstellung der jährlichen Geschäftsübersichten (Abschnitt I, Nr. 7 und 8 der Instruction für die Aichämter vom 19. December 1872) und der Führung des Inventars bleibt besonderer Instruction vorbehalten.

Die vorschriftsmäßig verfaßten und documentirten Rechnungen über die Einnahmen. und Ausgaben der Aichämter sind an die k. k. Normal-Aichungs-Commission zur Prüfung einzusenden.

§. 17.

Ueber Beschwerden in Betreff der Geschäftsführung eines Aichamtes entscheidet die Bezirkshauptmannschaft, in höherer Instanz die Landesbehörde nach eingeholtem Gutachten des Aichinspectors; bei Aichämtern an Orten mit eigenem Statut entscheidet die Landesbehörde als erste Instanz mit Vorbehalt des Recurses an das Handelsministerium.

III. Geschäftsführung der Aichinspectoren.

§. 18.

Die Aufgabe des Aichinspectors besteht, neben dem ihm als Vorsteher des an seinem Amtssige befindlichen Aichamtes (§. 8) übertragenen Functionen, im Allgemeinen darin, den Geschäftsbetrieb der Aichämter seines Bezirkes zu beaufsichtigen und darüber zu wachen, daß die zur Regelung desselben erlassenen technischen Vorschriften genau beobachtet werden.

Er hat gegenüber den ihm unterstehenden Aichämtern alle Rechte und Pflichten, welche durch die Aichordnung vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) und die von der k. k. Normal-Aichungs-Commission erlassenen Instructionen den Aufsichtsbehörden übertragen werden, soweit hierüber nicht anderweitige Bestimmungen getroffen worden sind.

§. 19.

Der Aichinspector hat insbesondere die Hauptnormale in Verwahrung (§. 65 der Aichordnung) zu halten, um nach denselben die Controlnormale der Aichämter richtig zu stellen. Er hat die Controlnormale der Aichämter mindestens alle zehn Jahre, sonst aber, so oft als sich über deren Richtigkeit ein Zweifel ergibt, zu prüfen und hierüber, sowie über die etwaige Vornahme einer Berichtigung eine Bescheinigung auszustellen. Bei den hiezu erforderlichen Operationen bedient sich der Aichinspector der Apparate u. s. w. des seiner Leitung unterstehenden Aichamtes, welches zu diesem Zwecke mit allen Erfordernissen auszurüsten ist. Die besonders dem obigen Zwecke dienenden, zu den regelmäßigen Aichgeschäften nicht erforderlichen Geräthschaften, hat der Aichinspector persönlich zu verwahren und für deren Instandhaltung zu sorgen.

§. 20.

Der Aichinspector hat die Aichämter seines Bezirkes von Amtswegen oder auf ergehende Anfragen mit der nöthigen Belehrung und Anweisung zu versehen, welche, gleich allen übrigen Mittheilungen, falls selbe nicht mündlich bei Gelegenheit der Inspicirung erfolgen, den Aichämtern im Wege der betreffenden Bezirkshauptmannschaft zuzumitteln sind.

Der Aichinspector hat zeitweise und mindestens alle zwei Jahre die ihm untergeordneten Aichämter persönlich zu untersuchen, sich von der Beschaffenheit des Locales, der Gebrauchsnormale und sonstigen Aichgeräthe, sowie von dem Geschäftsbetriebe überhaupt und von der regelmäßigen Vornahme der Nachaichung insbesondere zu überzeugen und vorgefundene Mängel sofort abzustellen.

Sollten der Ausführung seiner schriftlich oder bei der Inspicirung mündlich ertheilten Weisungen Bedenken entgegengesetzt oder deren Vollzug nach wiederholter Erinnerung unterlassen werden, so hat er behufs fernerer Veranlassung hierüber die Anzeige an die zuständige k. k. Bezirkshauptmannschaft, nach Umständen (§. 17) an die Landesbehörde zu erstatten.

§. 21.

Der Aichinspector ist verpflichtet, an seinem Amtssize mindestens alle zwei Jahre einen Lehrcurs für Aichmeister und Aichamts - Candidaten über das Aichverfahren und die bezüglichen Vorschriften zu halten, bei welchem die Ausrüstung des ihm unterstehenden Staats-Aichamtes zu Demonstrationen und praktischen Uebungen benügt werden kann.

Ebenso liegt es ihm ob, die anzustellenden Aichmeister zu prüfen, und kann diese Prüfung entweder bei der Anwesenheit des Aichinspectors am Orte des Aichamtes oder, nach vorhergegangener Anmeldung, am Amtssiße des Aichinspectors vorgenommen werden. Die Prüfung erstreckt sich:

1. Auf die Kenntniß des Rechnens mit ganzen Zahlen, gemeinen und Decimalbrüchen; ferner der Regeln zur Berechnung des Flächen- und Körperinhaltes von Figuren und körperlichen Räumen, soweit solche im Aichwesen Anwendung finden.

2. Auf die gründliche Kenntniß des metrischen Maß- und Gewichtssystems, seiner Grundlagen und Eigenthümlichkeiten.

3. Auf die Kenntniß der auf das Maß- und Gewichtswesen, insbesondere auf das Aichgeschäft bezüglichen Geseze und Instructionen.

4. Auf die Bekanntschaft mit der Zusammenseßung, den Eigenschaften und dem praktischen Gebrauche der beim Aichgeschäfte zur Anwendung kommenden Meßwerkzeuge und Apparate.

5. Auf die Bekanntschaft mit der Beschaffenheit der, der Aichung unterliegenden Maße, Gewichte, Wagen und sonstigen Meßwerkzeuge, sowie der Eigenschaften der zu ihrer Herstellung dienenden Materialien.

6. Auf das erforderliche praktische Geschick in der Handhabung der Aichapparate. Der zu Prüfende kann, falls dieß zum Ausweise hierüber nöthig erachtet wird, angehalten werden, einige Zeit hindurch im Aichamte praktisch zu arbeiten.

Die Prüfung kann sich entweder auf sämmtliche oder nur auf einzelne Zweige des Aichgeschäftes erstrecken, und ist über dieselbe dem Geprüften ein Zeugniß auszustellen, in welchem des Näheren anzugeben ist, für welche Zweige des Aichgeschäftes er geprüft und befähigt befunden wurde.

§. 22.

Der Aichinspector hat auf den Zustand der in seinem Aichbezirke im Verkehre vorkommenden Maße und Gewichte fortdauernd sein Augenmerk zu richten und die hiebei wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten der zuständigen k. . Bezirkshauptmannschaft, beziehungsweise Landesbehörde, zur Einleitung der ferneren Amtshandlung anzuzeigen. Er hat überhaupt die Regierungsbehörden in Sachen der Maß- und Gewichtspolizei, über deren Ersuchen, mit seinem Gutachten zu unterstüßen.

§. 23.

Der Aichinspector untersteht in disciplinarischer Hinsicht der t. t. Normal-AichungsCommission und empfängt von dieser seine dienstlichen Weisungen. Er hat etwaige Vorschläge zu Anordnungen genereller Natur der k. k. Normal - Aichungs - Commission vorzulegen.

Falls sich der Aichinspector durch eine Verfügung der k. k. Normal-Aichungs-Commission beschwert findet, steht ihm dagegen die Berufung an das k. k. Handelsministe= rium offen.

§. 24.

Bis Ende Jänner jeden Jahres hat der Aichinspector an die k. k. Normal-AichungsCommission einen allgemeinen Bericht zu erstatten, in welchem, unter besonderer Hervorhebung der vorgenommenen Inspicirungen, der Umfang seiner Geschäftsthätigkeit im Vorjahre darzulegen ist.

Der Bericht hat sich auch über den Geschäftsbetrieb und Personalstand der Aichämter, sowie über den Zustand des Maß- und Gewichtswesens im Inspectoratsbezirke, dann über die hiebei gemachten Wahrnehmungen und bekannt gewordenen Bedürfnisse zu erstrecken und ist demselben eine Hauptzusammenstellung der von den Aichämtern zu liefernden Jahresübersichten (§. 88 der Aichordnung), unter Anschluß der Eingaben, beizufügen. §. 25.

Bei Dienstreisen hat der Aichinspector das Recht, die nach seiner Rangsclaffe zufolge den allgemeinen Vorschriften entfallenden Diäten und Fahrkosten aufzurechnen, und sind die bezüglichen Reiseparticularien vor ihrer Auszahlung an die k. k. Normal-AichungsCommission zur Liquidirung einzusenden.

Chlumecky m. p.

46.

Kundmachung des Handelsministeriums vom 8. April 1875,

betreffend die Abänderung einiger Conceffionsbestimmungen für die Linien der DurBodenbacher Bahn.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 30. März 1875 wird in Abänderung des §. 8 der Concessionsurkunde vom 9. Juli 1869 und des §. 5 der Concessionsurkunde vom 20. Mai 1871 der Unternehmung der Dux-Bodenbacher Eisenbahn gestattet, daß bei Bemessung der Fahr- und Frachtpreise auf den kraft der obigen Concessionsurkunden concessionirten Bahnlinien für die Strecken mit Steigungen von 1.70 und darüber die Tarifbemessung auf Grund der 111⁄2fachen Länge vorgenommen werde.

Chlumecky m. p.

47.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 15. April 1875,

enthaltend eine Abänderung der Verordnungen vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 80) und vom 1. December 1874 (R. G. Bl. Nr. 144), betreffend die einheitliche SignalVorschrift auf sämmtlichen Eisenbahnen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche

und Länder.

In Berücksichtigung der in der Collectiveingabe der österreichischen Bahnverwaltungen vom 4. Jänner 1875 neuerlich erhobenen Vorstellung und mit Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse der Bahnunternehmungen, finde ich im Einverständnisse mit dem königlich ungarischen Communicationsminister unter Abänderung der in den Verordnungen vom 16. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 80) und vom 1. December 1874 (R. G. Bl. Nr. 144) getroffenen Bestimmungen von der obligatorischen Einführung der im §. 3, lit. e) und I), dann in dem Abschnitte VII, §§. 64-69 der vom 1. October 1872 an giltigen SignalVorschrift vorgezeichneten Quittirungssignale abzusehen und den Eisenbahnverwaltungen, welche für die Sicherheit des Betriebes in erster Reihe haften, die Anwendung dieser Signale nach Maßgabe der citirten Bestimmungen der Signal-Vorschrift anheimzustellen.

Selbstverständlich bleibt es dem Handelsministerium vorbehalten, an solchen Puncten, wo die Anwendung von Quittirungssignalen im Interesse der Verkehrssicherheit für noth wendig erkannt wird, die Aufstellung derselben von Fall zu Fall anzuordnen.

Chlumecky m. p.

Jahrgang 1875.

Reichsgesehblatt

für die

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betreffend einige Aenderungen in der Gebarung der auf Grund des Gesetzes vom 13. December 1873 (R. G. BI. Nr. 162) errichteten Staats-Vorschußcassen.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich in theilweiser Abänderung der §§. 5 und 16 des Gesetzes vom 13. December 1873 (R. G. Bl. Nr. 162) anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Staats-Vorschußcassen und deren Centralleitung können während des Jahres 1875 Wechsel dann escomptiren, wenn hiedurch lediglich die Frist zur Erfüllung einer aus dem Escomptegeschäfte dieser Institute entstandenen Wechselverpflichtung verlängert wird.

Artikel II.

Die Prolongation von Vorschüssen kann bewilligt werden, wenn die Zeit, für welche der Vorschuß gewährt wird, im Ganzen zwei Jahre nicht überschreitet.

Artikel III.

Mit der Durchführung dieses Gesezes, welches mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit tritt, ist der Finanzminister beauftragt.

Wien, am 28. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Pretis m. p.

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