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8.

Verordnung des Ministers des Innern vom 20. Jänner 1875, betreffend die Abbrechung, Fortsekung und Wiederholung der Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Austellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden.

In Erwägung der §§. 14, 15, 22 und 23 der Verordnung vom 21. März 1873 (R. G. Bl. Nr. 37), betreffend die Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden, werden nachstehende Bestimmungen getroffen:

1. Ein Candidat, welcher eine bereits begonnene Prüfung wegen eines berücksichtigungswürdigen Hindernisses (z. B. wegen nachweisbarer Erkrankung) abbrechen mußte und innerhalb desselben Prüfungstermines nicht mehr fortseßen und vollenden konnte, darf die Prüfung in einem der zwei nächsten Prüfungstermine fortseßen, wenn er darum unter Nachweisung des Abbrechungsgrundes bei der Landesbehörde nachgesucht und diese den Ahbrechungsgrund als berücksichtigungswürdig erkannt hat.

Dagegen ist bei einer ungerechtfertigten Abbrechung der Prüfung so vorzugehen, als hätte der Candidat sowohl in jenem Prüfungsacte, welchen er zwar begonnen aber nicht vollendet hat, als auch in jedem etwa noch folgenden Prüfungsacte aus zwei Prüfungsgegen= ständen nicht entsprochen.

2. Für die Fortsetzung der Prüfung in einem späteren Prüfungstermine ist keine neuerliche Taxe zu erlegen.

Für die Wiederholung eines Prüfungsactes, beziehungsweise der Prüfung aus einem Gegenstande ist der auf diesen Prüfungsact, beziehungsweise auf die Prüfung aus diesem Gegenstande entfallende Antheil der Gesammt-Taxe wieder zu erlegen.

Laffer m. p.

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Verordnung des Ackerbauminifteriums vom 13. februar 1875, betreffend die Prüfung für den technischen Dienst in der Staatsforftverwaltung.

§. 1.

Die wissenschaftliche und praktische Befähigung zur Erlangung einer stabilen Anstellung als technischer Beamter im Staatsforstdienste (§. 10 der Allerhöchst genehmigten Grundzüge für die Verwaltung der Staats- und Fondsforste und Domänen) ist durch eine nach den folgenden Bestimmungen abzulegende Prüfung darzuthun.

§. 2.

Behufs Zulassung zu dieser Prüfung ist nachzuweisen:

a) Die an einer Mittelschule erlangte akademische Reife;

b) die Absolvirung einer forstlichen Hochschule oder einer anderen für den Forstverwaltungsdienst vorbildenden Lehranstalt als ordentlicher Hörer;

e) eine zweijährige praktische Verwendung nach Absolvirung der Fachschule (lit. b), entweder im Staatsforstdienste als Eleve oder in lehrreichen Forsten von Privaten. Ueber die eigenen Anschauungen und Beobachtungen während der Verwendung im praktischen Dienste ist ein Tagebuch zu führen und dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung beizulegen.

§. 3.

Die Prüfung wird in der Regel alljährlich im Monate October bei dem Ackerbauministerium vorgenommen.

Die mit den Nachweisungen über die Erfordernisse (§. 2) belegten Gesuche um ZuLassung zur Prüfung sind bis Ende August bei dem Ackerbauministerium einzureichen.

Ueber diese Gesuche wird den Bewerbern vor Ende September eine schriftliche Erledigung ertheilt und den zur Prüfung Zugelassenen rechtzeitig der Prüfungstermin bekannt gegeben.

Die erste Prüfung wird im October 1875 vorgenommen.

Dem Ackerbauminster ist es vorbehalten, sowohl rücksichtlich des Zeitpunctes als des Ortes der Prüfung in einzelnen Fällen Ausnahmen zu gestatten.

§. 4.

Die Prüfungscommission besteht aus dem Vorstande des forsttechnischen Departements des Ackerbauministeriums oder einem vom Ackerbauminister bezeichneten Stellvertreter als Präses, und aus zwei anderen Mitgliedern aus der Zahl der vom Ackerbauminister jährlich zu Prüfungscommissären ernannten Forstmänner.

Die Auswahl der Prüfungscommissäre für die einzelnen Prüfungstage steht dem Präses zu; die mit einem Candidaten begonnene mündliche Prüfung ist jedoch vor den nämlichen Prüfungscommissären zu Ende zu führen. Dem Präses obliegt die Leitung des ganzen Prüfungsgeschäftes und insbesondere die Sorge für die ordnungsmäßige Führung des Berathungsprotokolles (§. 11).

Ein Prüfungscommissär, welcher mit einem Candidaten blutsverwandt oder verschwägert ist, darf bei der Prüfung dieses Candidaten nicht fungiren.

§. 5.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Theile. Alle Fragen für beide Prüfungstheile haben unter gehöriger Beachtung der Hilfswissenschaften mehr die praktische Richtung festzuhalten und zunächst und vorzugsweise die Aufgabe eines selbständigen Forstverwalters zu berücksichtigen.

Gegenstände der Prüfung sind:

a) Waldbau (Forstproductenzucht), und zwar sowohl in seinen naturwissenschaftlichen Grundlagen, ferner nach seir en finanziellen und volkswirthschaftlichen Momenten, als auch in Absicht auf die Methoden der Ausführung und deren Anwendung in verschiedenen concreten Fällen;

b) Forst- und Jagdschuh, sowohl vom wirthschaftlichen als polizeilichen Standpuncte.

Hiebei kommen die rationelle Begründung und Anwendung des Forst- und Jagdschußes im Hinblicke auf die Natur des Waldes oder der Jagd, sowie der feindlichen Einflüsse auf dieselben ebenso in Betracht, wie die bestehenden Geseze und Verordnungen für die Erhaltung, die Pflege, sowie den Schuß des Forstes und der Jagd, endlich die einschlägigen Strafgesetzbestimmungen und das Verfahren;

c) Forstbenuhung, umfassend die Grundsäße und Regeln der richtigen und zeitgemäßen Ernte, Bearbeitung oder Umwandlung der Forstproducte (forstliche Technologie und forstliche Industrie), ihres Transportes, ihrer Aufbewahrung und ihres Vertriebes;

d) forstliche Meßkunde, umfassend die geodätische Aufnahme und Kartirung des Waldlandes und die Bestimmung von Raum und Masse der Forstproducte;

e) Forstbetriebseinrichtung in Theorie und Praxis;

f) Waldwerthrechnung in ihrer Anwendung auf Holzlandes-Bestandes- und Forstschätzung bei Kauf, Tausch, Expropriation und anderen rechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Ablösung von Servituten, bei Gemeintheilungen, Zusammenlegung von Grundstücken u. s. w., endlich wegen Beantwortung forststatischer Fragen zum Zwecke der Betriebseinrichtung;

g) forstliche Baukunde in Absicht auf die Bedürfnisse des Holztransportes, der Verkehrsmittel im Forste und auf die einfacheren Bauten für Unterbringung der Forstbediensteten und Arbeiter;

Vollzug und Wirksamkeit des Staatsforstdienstes in seinen verschiedenen Aufgaben und in seiner Gliederung;

i) Privatrecht in Bezug auf Forst- und Jagdwesen, insbesondere auf Besitz, Eigenthum, Servituten, Verträge und Schadenersaß.

Ferner ist das summarische Verfahren bei Besißstörungsstreitigkeiten, das Verfahren in Bagatellsachen und das Mandatverfahren Gegenstand der Prüfung;

k) Grundzüge der directen Besteuerung;

1) Wildzucht und Hege, Jagdbetrieb, Jagdnuzung;

m) allgemeine Kenntnisse in der Landwirthschaft, soweit dieß für die Verwaltung kleinerer Domänenobjecte (Aecker, Wiesen, Gärten, Hutweiden) nöthig ist.

§. 6.

Die schriftliche Prüfung dauert zwei Tage. An jedem Tage sind binnen längstens zwölf Stunden von allen Candidaten dieselben drei Fragen zu beantworten, welche einer der Candidaten unmittelbar vor Beginn der Prüfung aus einer größeren Anzahl solcher Fragen zu ziehen hat. Die Candidaten dürfen sich bei der Fragenbeantwortung keines anderen wissenschaftlichen Behelfes als jener Hilfstafeln bedienen, welche ihnen die Commission zur Verfügung stellt oder zu benüßen gestattet.

Bei der schriftlichen Prüfung hat eine stetige strenge Ueberwachung der Candidaten stattzufinden. Die niedergeschriebene Beantwortung der Fragen darf auch in einem ersten Concepte der Prüfungscommission vorgelegt werden.

Die Abgabe dieses Conceptes oder einer sofort angefertigten Reinschrift muß nach Abschluß der Beantwortung jeder einzelnen Frage geschehen.

§. 7.

Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung folgt die mündliche Prüfung, welche zuerst im geschlossenen Raume abzuhalten ist. Hiebei sind die Candidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzurufen, und wird für jeden derselben die Prüfungsdauer mit zwei Stunden festgesezt.

§. 8.

Die mündliche Prüfung wird an einem der folgenden Tage in naheliegenden Forsten fortgesetzt.

Diese Prüfung im Walde hat namentlich die Kenntniß der Forstgewächse und ihrer Eigenthümlichkeiten, die Beurtheilungsfähigkeit hinsichtlich der Standorts- und Bestandesverhältnisse, die Bekanntschaft mit den für Forst und Jagd wichtigen Thieren, endlich die Fertigkeit bei Lösung von Aufgaben der Bestandesbegründung und Seßlingszucht, der Schlagstellung, der Holzaufbewahrung, der Vorbereitung zum Wegbau, der Forsttaxation u. s. w. bei den Candidaten zu erforschen.

§. 9.

Nach Beendigung der Prüfung haben die Prüfungscommissäre über die Befähigung der Candidaten abzustimmen, wobei für jeden Commissär nicht blos das Ergebniß der gesammten Prüfung, sondern auch der Inhalt des Tagebuches des Candidaten maßgebend ein soll.

Das Calcul ist nach der Stimmenmehrheit mit vorzüglich“, „sehr gut“ oder "gut" auszudrücken; es kann jedoch ein Candidat nicht für vorzüglich" befähigt erkannt werden, wenn einer der Commissäre ihn für nicht befähigt erklärt hat.

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