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57.

Gesetz vom 28. März 1875,

betreffend die Bedingungen und Zugeständnisse für die Sicherstellung einer Secundärbahn von der Stadt Elbogen zur Station Elbogen-Neusattel.

Mit Zustimmung beider Hänser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, bei Ertheilung der Concession für eine normalspurige Secundärbahn von der Stadt Elbogen zum Anschlusse an die von den Ritter v. Haidinger'schen Kohlenwerken nach der Station Elbogen-Neusattel der Buschtěhrader Eisenbahn führende Schleppbahn, beziehungsweise soferne die Benüßung oder Erwerbung dieser Schleppbahn für Zwecke des neuen Unternehmens im Wege eines Uebereinkommens nicht zu erzielen sein sollte, bis zu der bezeichneten Eisenbahnstation, für diese Eisenbahn nachstehende Begünstigungen zu gewähren:

a) Die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstige Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen mit Einschluß der Interimsscheine, sowie der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr;

c) die Befreiung von der Einkommensteuer, von der Entrichtung der Coupon-Stämpelgebühren, sowie von jeder neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von höchstens dreißig Jahren vom Tage der Concessionsertheilung.

Die vorstehenden Begünstigungen finden in dem Falle, wenn die Schleppbahn zu den Haidinger'schen Kohlenwerken für Zwecke des neuen Unternehmens benügt oder erworben wird, auch bezüglich dieser Schleppbahn, sowie bezüglich der zum Zwecke dieser Benüßung oder Erwerbung zu errichtenden Verträge sinngemäße Anwendung.

Artikel II.

Die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn muß binnen längstens einem und einem halben Jahre, vom Tage der Concessionsertheilung an gerechnet, im Baue vollendet und dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Artikel III.

Insoferne auf der den Gegenstand dieses Gesezes bildenden Eisenbahn die Züge nur mit einer Maximalgeschwindigkeit von 12 Kilometern per Zeitstunde verkehren, wird die Regierung ermächtigt, nicht nur beim Baue alle thunlichen Erleichterungen zu gewähren, sondern auch in Bezug auf den Betrieb von allen in der Eisenbahn-Betriebsordnung vom 16. November 1851 (R. G. Bl. Nr. 1 ex 1852) und den einschlägigen Nachtragsbestimmungen vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen insoweit Umgang zu nehmen, als dieß mit Rücksicht auf die ermäßigte Maximalgeschwindigkeit nach dem Ermessen des Handelsministeriums zulässig erscheint.

Deßgleichen wird die Regierung ermächtigt, die Unternehmung der bezeichneten Eisenbahn von der im §. 68 der Eisenbahn-Betriebsordnung, beziehungsweise im §. 10, lit. f) des Eisenbahn-Concessionsgesehes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238) ausgesprochenen Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung der Post, sowie von den zufolge §. 89 der Eisenbahn-Betriebsordnung begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf den Ersaz des aus der polizeilichen und gefällsamtlichen Ueberwachung erwachsenden Mehraufwandes und in Bezug auf die unentgeltliche Herstellung und Erhaltung von Amtslocalitäten zu entheben.

Artikel IV.

Die Höhe der Fahr- und Frachtpreise wird folgenden Begränzungen unterworfen: 1. Rücksichtlich der Beförderung von Reisenden zwischen der Stadt Elbogen und der Station Elbogen-Neusattel darf beim Bestande einer einzigen Wagenclasse kein höherer Betrag als 25 kr. für je eine Person eingehoben werden. Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenclasse durch den Concessionär ist die Regierung ermächtigt, für die höhere Classe die Einhebung eines Fahrpreises zuzulassen, welcher den obigen Einheitssaß um höchstens 50 Percent überschreitet.

2. Rücksichtlich der Beförderung von Frachten auf der bezeichneten Bahnstrecke darf der Tariffaz für je 50 Kilogramme den Betrag von drei Kreuzern nicht übersteigen. In Ansehung der Artikel Mineralkohle, Coaks, Getreide, Mahlproducte, Kartoffeln, Düngerstoffe, Bau- und Kalksteine ist bei vollen Wagenladungen ein ermäßigter Tariffah von höchstens 2.5 kr. festzustellen.

3. Rücksichtlich der Nebengebühren und der sonstigen Transportbestimmungen haben die für die Buschtěhrader Bahn giltigen Anordnungen Anwendung zu finden.

Nach Ablauf von je fünf Betriebsjahren ist eine Revision der Tarife vorzubehalten, wobei auf die Sicherung einer angemessenen Rentabilität der Bahn Bedacht zu nehmen ist. Eine Herabsehung der Tarife gegen den Willen des Concessionärs hat jedenfalls insolange zu unterbleiben, als die Bahn nicht in zwei aufeinander folgenden Betriebsjahren ein Reinerträgniß von mindestens sieben Percent des Anlagecapitales geliefert hat.

Artikel V.

Die Dauer der Concession für die im Artikel I bezeichnete Eisenbahn ist mit neunzig Jahren vom Tage der Betriebseröffnung festzusehen. Im Falle der Einbeziehung der zu den Haidinger'schen Werken führenden Schleppbahn in das neue Unternehmen kann die Bestimmung getroffen werden, daß die Concession für diese Schleppbahn erst mit dem Ablaufe der oben bezeichneten Concessionsdauer erlischt. Im Uebrigen ist bei Feststellung der Concessionsbestimmungen auf die Anordnung des Gesezes vom 1. Juni 1868 (R. G. BI. Nr. 56) in Betreff der Bedingungen und Zugeständnisse für die Unternehmung der öfterreichischen Nordwestbahn insoweit Rücksicht zu nehmen, als dieß die eigenthümliche Beschaf= fenheit der den Gegenstand dieses Gesezes bildenden Secundärbahn zuläßt.

Artikel VI.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

Wien, am 28. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

58.

Gesch vom 28. März 1875,

wegen Gewährung von Staatsvorschüssen behufs Bedeckung der Betriebskostenabgänge der Vorarlberger Bahn.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, der Actiengesellschaft der k. k. privilegirten Vorarlberger Bahn behufs Bedeckung der Betriebskostenabgänge Vorschüsse in Noten zu gewähren. Diese Vorschüsse dürfen jedoch im Ganzen in keinem Falle den Betrag von 911.000 fl. in Noten übersteigen.

Artikel II.

Der Maximaltarif für den Personenverkehr der Vorarlberger Bahn wird für die Person und Meile bei der I. Classe mit 36 kr., bei der II. Classe mit 27 kr., bei der III. Classe mit 18 kr. festgesezt; der Verkehr mit Wagen IV. Classe bleibt eingestellt.

Die Tilgung der Actien hat insolange zu unterbleiben, als sich ein Betriebsabgang ergibt; der dadurch ersparte Betrag ist in die Betriebsrechnung als Einnahme einzustellen.

Artikel III.

Rücksichtlich der Erfolglassung, Verzinsung und Rückzahlung der im Artikel I erwähnten Vorschüsse haben die im Artikel II des Gesezes vom 20. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 91) für die Garantievorschüsse der Vorarlberger Bahn getroffenen Bestimmungen sinngemäß mit der Modification Anwendung zu finden, daß zur Tilgung der im Eingange dieses Artikels bezeichneten Vorschüsse die ganzen Ertragsüberschüsse vorzugsweise, und zwar insbesondere mit dem Vorrange vor der Rückzahlung der Garantieschulden zu verwenden sind.

Insolange daher im Sinne des Artikels I des gegenwärtigen Gesezes von der Staatsverwaltung geleistete Vorschüsse aushaften, hat die Bestimmung des Artikels II, Punct 3 des obigen Gesezes wonach nur die Hälfte des die garantirte Jahressumme überschreitenden Reinertrages zur Zurückzahlung eines vom Staate geleisteten Vorschusses sammt Zinsen an die Staatsverwaltung abzuführen ist — nicht Anwendung zu finden.

Artikel IV.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes, welches mit dem Lage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind der Handelsminister und der Finanzminister beauftragt.

Wien, am 28. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

Pretis m. p.

59.

Gesetz vom 28. März 1875,

betreffend die Abänderung und Ergänzung des Gefeßes vom 6. Mai 1874 (R. G. BI. Nr. 73) wegen Herstellung der projectirten Locomotiv-Eisenbahn von Steinach an der aus Ober-Steiermark nach Salzburg und Tirol führenden Eisenbahn über Aussee, Steg, Ischl, Ebensee, Attnang, Ried nach Andiesenhofen, eventuell Schärding.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Der Artikel II des Gesezes vom 6. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 73) wird dahin abgeändert, daß die dort normirte staatliche Garantie nicht blos für 20 Jahre, sondern für die ganze Concessionsdauer von 90 Jahren zugesichert werden kann.

Artikel II.

Falls die Concession für die im Artikel I des Gesezes vom 6. Mai 1874 (R. G. BI. Nr. 73) genannte Eisenbahn an die Actiengesellschaft der privilegirten Kronprinz Rudolphbahn ertheilt werden sollte, ist für die neuconcessionirte Bahn und die übrigen Linien der Gesellschaft nur Eine gemeinsame Betriebsrechnung zu führen, und ist dafür Sorge zu tragen, daß der unmittelbare Uebergang der Züge von der Kronprinz Rudolphbahn auf die neu zu concessionirende Bahn ermöglicht werde.

Artikel III.

Bei Eintritt des im Artikel II vorgesehenen Falles wird die im Artikel IV, Punct 3, Absay 2, des Gesezes vom 6. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 73) enthaltene Bestimmung wegen Rückzahlung der Vorschüsse dahin abgeändert, daß der ganze Ueberschuß des Reinertrages über die garantirte Jahressumme zur Tilgung des geleisteten Vorschusses sammt Zinsen an die Staatsverwaltung abzuführen ist. Es wird ferner gestattet, daß die gemäß dem ersten Absaße des Artikels V des Gesezes vom 6. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 73) gewährte Befreiung von der Einkommensteuer in der Weise ausgeführt werden kann, daß die Entrichtung der Einkommensteuer für die Kronprinz Rudolphbahn nach Maßgabe des Verhältnisses der Meilenlänge der bestehenden Linien zu der neuen Strecke stattfindet.

Artikel IV.

Der Handelsminister und der Finanzminister sind mit dem Vollzuge dieses Gesezes. beauftragt, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt.

Wien, am 28. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Banhans m. p.

Pretis m. p.

60.

Gesetz vom 28. März 1875,

betreffend die Gebührenfreiheit des auf Grund des Landesgesetzes vom 12. Februar 1873 zur Hintanhaltung des Nothstandes aufgenommenen galizischen Landesanlehens im Betrage von 1,600.000 fl. und die Verwendbarkeit der Obligationen dieses Anlehens zur Anlegung von Capitalien.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Finanzverwaltung wird ermächtigt, die Nachsicht der Stämpelgebühren, welche von den Obligationen und Coupons des von dem Königreiche Galizien und Lodomerien sammt dem Großherzogthume Krakau auf Grund des Landesgesehes vom 12. Februar 1873 (Landesgeseß- und Verordnungsblatt für das Königreich Galizien und Lodomerien sammt dem Großherzogthume Krakau, Nr. 86) zur Hintanhaltung des Nothstandes aufgenommenen Anlehens im Betrage von 1,600.000 fl. entfallen, insoweit zu gewähren, als die Verwendung dieses Anlehens zu den im Artikel II des Landesgesezes vom 12. Februar 1873 bezeichneten Zwecken nachgewiesen wird.

Diese Ermächtigung zur Ertheilung der Nachsicht der Stämpelgebühren erstreckt sich jedoch nur auf jene Coupons, welche bis Ende 1882 fällig werden.

§. 2.

Die Obligationen dieses Anlehens können zur fruchtbringenden Anlegung von Capitalien der Stiftungen der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten, dann von Pupillar-Fideicommiß- und Depositengeldern und zum Börsecourse, jedoch nicht über den Nennwerth, zu Dienst- und Geschäftscautionen verwendet werden.

§. 3.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes sind die betreffenden Minister beauftragt.

Wien, am 28. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Glaser m. p.

Pretis m. p.

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