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betreffend die Umwandlung der in den gegenwärtig bestehenden gefeßlichen Vorschriften vorkommenden Maß- und Gewichtsfäße in metrisches Maß und Gewicht.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regierung wird ermächtigt, bei Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) die Umrechnung der in den bestehenden Gesezen, soweit solche Gegenstände betreffen, welche zur Gesetzgebung des Reichsrathes im Sinne des §. 11 des Staatsgrundgeseges vom 21. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 141) gehören, vorkommenden, bisher gefeßlichen Maß- und Gewichtsangaben in metrisches Maß und Gewicht im Verordnungswege vorzunehmen und dabei jene Abrundungen zu machen, welche mit Rücksicht auf die Natur der betreffenden geseglichen Bestimmungen und auf die Bedürfnisse des Verkehres geboten erscheinen.

Artikel II.

Die Regierung wird ferner ermächtigt, in dem Falle, wenn eine Maß- oder Gewichtseinheit des bisher bestandenen Systemes als Besteuerungseinheit, d. i. als Grundlage eines bestimmten Steuer- oder Abgabensazes festgestellt ist, statt dieser Einheit eine entsprechende Einheit, eine Untertheilung oder ein Vielfaches der metrischen Maß- und Gewichtsordnung zu bestimmen und hiernach im Wege der Umrechnung den entsprechenden Steuerfaz festzustellen. Bei einer solchen Umrechnung, welche von einem der Natur der betreffenden Abgabe angemessen festzusehenden Zeitpuncte an in Wirksamkeit zu treten haben wird, kann eine Abrundung des Steuersages nach aufwärts nur mit der Begränzung eintreten,

daß Bruchtheile, die einen halben Kreuzer überschreiten, als ein ganzer Kreuzer; Bruchtheile hingegen, die einen halben Kreuzer nicht erreichen, jedoch einen Viertelkreuzer oder darüber ausmachen, als ein halber Kreuzer angenommen werden.

Diese Berechtigungen beziehen sich auch auf die Festsetzung des neuen SalzverschleißTarifes, vorbehaltlich des nach dem Geseße vom 7. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 70) der Finanzverwaltung zustehenden Rechtes bezüglich der Regulirung der Preise.

Artikel III.

Mit der Durchführung dieses Gesezes sind der Handelsminister und der Finanzminister im Einvernehmen mit den übrigen betheiligten Ministern beauftragt.

Wien, am 31. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

63.

Verordnung des Justizministeriums vom 17. April 1875,

betreffend die dem k. und k. Generalconsulate in Moskau ertheilte Ermächtigung zur Uebernahme beweglicher Nachlässe der in seinem Amtsgebiete verstorbenen Angehörigen

der österreichisch-ungarischen Monarchie.

Das k. und k. Ministerium des Aeußern hat auf Grund des Artikels XIX des zwischen Desterreich und Rußland am 2./14. September 1860 (R. G. Bl. Nr. 272) abgeschloffenen Handels- und Schiffahrt-Vertrages den k. und k. Generalconsul in Moskau, Legationsrath Anton von Le Bidart ermächtigt, alle beweglichen Nachlässe der in seinem Amtsbezirke verstorbenen österreichischen Unterthanen im Falle der Abwesenheit der Erben und des Mangels eines Bevollmächtigten derselben am Orte des Todfalles behufs Ausfolgung an die zuständige österreichische Abhandlungsbehörde in Empfang zu nehmen, und nach Bedarf des Falles dritte Personen zur Vornahme einzelner, die Vertretung und Administration der Verlassenschaft betreffenden Acte zu bevollmächtigen.

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Das Generalconsulat hat hiebei auch die Obliegenheit, für die sichere Verwahrung der hiezu geeigneten Gegenstände — in welcher Beziehung ihm die Haftung dafür den Betheiligten gegenüber auferlegt ist dann für die baldige Veräußerung der dem Verderben ausgesezten Verlassenschaftseffecten gehörig Sorge zu tragen, und jene Gerichtsbehörde, in deren Bezirk die muthmaßlichen Erben wohnen, jedesmal ohne Verzug von dem Todesfalle in Kenntniß zu sehen, oder falls der Aufenthaltsort der muthmaßlichen Erben unbekannt wäre, von dem Vorhandensein des Nachlasses entweder an das k. und k. Ministerium des Aeußern oder unmittelbar an die Regierung des verstorbenen österreichischen oder ungarischen Staatsangehörigen unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Glaser m. p.

64.

Kundmachung des Finanzminifteriums vom 19. April 1875,

betreffend die Ermächtigung des königlich ungarischen Nebenzollamtes in Klenak zur Austrittsbehandlung von Zucker, Bier und Branntwein, dann des königlich ungarischen Nebenzollamtes in Rača zur Austrittsbehandlung von Branntwein.

Das königlich ungarische Finanzministerium hat laut Eröffnung vom 27. März 1875 das königlich ungarische Nebenzollamt in Klenak zur Austrittsbehandlung des mit dem Anspruche auf die Verzehrungssteuer-Rückvergütung über die Zoll-Linie austretenden Zuckers, Bieres und Branntweines, dann das königlich ungarische Nebenzollamt in Rača zur Austrittsbehandlung des mit demselben Anspruche über die Zoll-Linie austretenden Branntweines, ermächtigt.

Pretis m. p.

65.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 25. April 1875, wegen Auflassung des k. k. Nebenzollamtes Dziediß zu Preußisch-Goczalkowiz.

Das k. k. Nebenzollamt II. Classe Dziedig zu Preußisch-Goczałkowiß wird mit Ende April 1875 aufgehoben, und an deffen Stelle die Abfertigung des zollpflichtigen Verkehres der k. k. hauptzollämtlichen Expositur im Bahnhofe zu Dziedig, hingegen die des zollfreien Straßenverkehres der k. k. Finanzwach-Abtheilung im Dorfe Dziedih, unter Bestellung als Ansageposten für die erwähnte Expositur, übertragen.

Pretis m. p.

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