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§. 12. Anbohrungen von Hauptröhren.

Anbohrungen für schmiedeiserne Röhren dürfen nicht über 53mm (2 Zoll) lichtem Durchmesser ausgeführt werden, und zwar nur auf Röhren bis 158" (6 Zoll) abwärts. Auf Röhren unter 158mm (6 Zoll) darf die Anbohrung nicht mehr als 1/3 des lichten Durchmessers des angebohrten Rohres betragen.

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Anbohrungen mit Gewinden im Hauptrohre dürfen bei Röhren bis zu 316TMTM (12 Zoll) abwärts nicht über 40mm (11/2 Zoll) gemacht werden, bei Röhren von 316" (12 3oll) . abwärts bis 158mm (6 Zoll) nicht über 26mm (1 Zoll), bei Röhren von 158 (6 30ll) abwärts gar nicht mehr, sondern hat, wie in allen hier nicht bezeichneten Fällen, ein Lang= gewinde mit Flangen und Zugband in Anwendung zu kommen.

Die Löcher für Anbohrungen bis zu 53TMTM (2 Zoll) sind mit Vollbohrer vorzunehmen und dürfen nicht mit kleinen Löchern abgebohrt und mit dem Meißel nachgestemmt werden.

§. 13. Abzweigungen und Verbindungen von Rohrsträngen.

Für Abzweigungen mittelst Aussehen von Hüten auf dem Hauptrohre haben die Verhältnisse der lichten Durchmesser des Abzweigungsrohres zum Hauptrohre folgende zu sein: Bei Röhren bis 316mm (12 Zoll) abwärts 2:3, z. B. 263: 395" (10 auf 15), 211:316 (8 auf 12), bei Röhren von 316 bis 211 (12 Zoll bis 8 Zoll) abwärts 1:2, z. B. 132": 263" (5 auf 10), 105:211" (4 auf 8).

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Bei Abzweigungen, welche diese Verhältnisse überschreiten und bei Röhren unter 211TMTM (8 Zoll), sind Verbindungsstücke in den Hauptstrang einzuschalten.

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§. 14. Brückenleitungen.

Die Wahl des Materials für solche Röhren und die Art und Weise der Legung hat die betreffende Unternehmung im Einverständnisse mit der Behörde zu bestimmen.

Rohrstränge, welche Brücken zu passiren haben, sind möglichst außerhalb der Brückenconstruction und an Tag zu legen.

Wenn die Röhren innerhalb der Construction geführt werden müssen, so sind die dießfälligen Bestimmungen im Einverständnisse mit der Behörde zu treffen.

Wenn es nothwendig erscheint, freiliegende Röhren vor der Kälte oder anderen äußeren Einflüssen zu schüßen, so ist der hiezu verwendete Kasten oder das Deckrohr mit einem schwerentzündlichen Materiale vollzufüllen und sind in demselben Luftlöcher anzubringen.

An beiden Enden der Brücken sind Absperrvorrichtungen zugänglich anzubringen und ist ein Schlüssel zu denselben auf je einer Seite der Brücke an einem von der Behörde anzugebenden Orte stets bereit zu halten.

§. 15. Verbindungen der öffentlichen Laternenstüßen an Häuseru.

Dieselben haben vom Hauptrohre an bis zum Brennerhahn ausschließlich aus Gußoder aus Schmiedeeisen zu bestehen.

§. 16. Verhalten bei vorkommenden Gebrechen.

Beim Aufsuchen der Ursachen bei vorkommendem Gasgeruche auf Straßen, in Canälen, Senkgruben 2c. 2c. ist vor Allem die Annäherung oder gar der unmittelbare Gebrauch von Feuer oder Licht (ausgenommen der Sicherheitslaterne) zu vermeiden.

Am Orte, wo der Geruch verspürt wird, oder wenn dieß in einem Locale nächst einer Straße der Fall ist, hat der Boden auf der Straße sofort geöffnet zu werden, um dem Gase den Austritt in die freie Luft zu gestatten; sodann soll dem Gebrechen unausgesezt bis zu dem Auffinden desselben nachgeforscht und dasselbe behoben werden.

Nach solcher wie immer gestalteten Reparatur oder Aenderung hat die Untersuchung auf die Dichtigkeit (§. 5) vorgenommen zu werden.

Unberufene Personen dürfen nicht während der Arbeit, am allerwenigsten aber bei Ermittlung von Undichtheiten geduldet werden.

Ueber derartige Gebrechen ist sogleich bei der nächsten zuständigen Behörde oder der Gasanstalt Meldung zu machen.

II. Leitungen über der Erde.

§. 17. Material und Dimensionen der Rohre.

Zu den Gasleitungen im Innern der Gebäude sind vorzugsweise schmiedeiserne Röhren zu verwenden.

Bleiröhren dürfen in keinem Falle dort verwendet werden, wo die Röhrenleitung leicht äußeren Beschädigungen ausgesezt ist und wo sie sich in der Nähe leicht brennbarer Stoffe befindet.

In geschlossenen Räumen dürfen Bleiröhren überhaupt nur äußerlich gelegt und nicht eingelassen werden.

Bleiröhren dürfen keinesfalls durch unmittelbares Löthen mit Eisenröhren in Verbindung gesezt werden; solche Verbindungen haben nur mittelst Verschraubungen aus Messing zu geschehen.

§. 18. Probiren der Rohre.

Diese Rohrproben sollen ebenso vorgenommen werden, wie für die Leitungen unter der Erde.

§. 19. Anlage der Leitung.

Die beste Art ist die Rohre frei und sichtbar auf die Mauer und an die Plafonds zu legen; ist dieß aus decorativen Rücksichten nicht zulässig, so müssen die Rohre in eine ausgestemmte oder besser freigelassene Mauernuth eingelegt, deren einzelne Theile vollständig mit Mörtel ausgefüllt und verpuzt werden.

Rohre, welche Stockwerks-Constructionen durchbrechen, hohle Räume passiren oder in deren unmittelbare Nähe führen, müssen mit dichten Mantelröhren umgeben sein, und sind in solchen Fällen Verbindungsstücke möglichst zu vermeiden.

§. 20. Proben der Leitung.

Jede Leitung muß vor dem Verbinden mit der Gasuhr einer Probe mit dem Manometer unterworfen werden; das Wasser soll in der Glasröhre des Manometers 237"" (9 Zoll) hoch stehen und darf während einiger Minuten Beobachtungszeit nicht sinken.

Die Probe soll nach Anbringung der Beleuchtungsgegenstände nochmals vorgenom men werden, und wenn der Manometer die Leitung als dicht erwiesen, so wird an den entferntesten Puncten der eine oder andere Stöpsel geöffnet, worauf der Manometer plötzlich fallen muß.

Bei der Probe dürfen die Leitungen uoch nicht verpugt sein.

§. 21. 3wischen- oder Sectionshähne.

Bei einer großen Leitung sind möglichst viele Sectionshähne anzuwenden und dadurch die Leitung in einzelne Theile zu theilen.

§. 22. Befestigung der Wand- und Deckscheiben.

Die Befestigung der Wand- und Deckscheiben soll entsprechend vorgenommen werden. Schwere Luster sind nie an Deckscheiben allein zu befestigen, sondern müssen eine entsprechende starke directe Aufhängung erhalten und immer einer Probe auf das doppelte Gewicht unterworfen werden.

Bei Theater- und anderen großen Aufzuglustern ist die Charnierbewegung mit Flaschenzug anzuwenden und dürfen keine Hanfseilaufhängungen, noch weniger aber Schlauchverbindungen vorkommen.

§ 23. Beschaffenheit der Hähne, Ventile und Schieber.

Die Hähne müssen auf dem Kopfe des Reibers (Wirbels oder Rücken) eine scharf eingeschnittene Markirung in der Richtung der Durchgangsöffnung zeigen, damit von Außen die Stellung leicht ersichtlich ist.

Die Ventile sollen mit einer noch besonders auf dem Griffrad leicht ersichtlichen Marke angedeutet sein, wie selbe zu öffnen und zu schließen sind.

§. 24. Aufstellung der Gasmesser.

Die Gasmesser müssen an einem leicht zugänglichen, lichten, trockenen Orte aufgestellt werden und mit einem soliden verschließbaren Kasten umgeben sein, zu dem das mit dem Ablesen und der Beaufsichtigung der Uhren betraute Personale jederzeit bei Tag freien Zutritt haben muß.

Der Play soll so gelegen sein, daß das Ablesen bei Tag ohne Licht möglich, und daß das Demontiren und Auswechseln des Gasmessers ohne Schwierigkeit besorgt werden kann.

Ist der Plaz der Zugluft und Kälte ausgeseßt und ein Einfrieren zu befürchten, so ist zur Füllung der Uhr eine Lösung von sauerfreiem Glycerin mit Wasser anzuwenden.

Ist die Placirung im Souterrain oder Keller nicht zu vermeiden, so muß bei sonst möglichster Beobachtung obiger Anordnungen der Gasmesser nächst der Hauptkellerstiege stehen, und muß bei größeren öffentlichen Gebäuden 2c. auf der Straße eine Absperrung möglich sein. Sollte eine und dieselbe Leitung durch mehrere Gasuhren ihren Zufluß erhalten, so ist dieß an jeder einzelnen Gasuhr ersichtlich zu machen.

§. 25. Aufstellung von Regulatoren und Gasbehältern.

Wird für bestimmte Zwecke die Aufstellung von Gasbehältern nöthig, so darf dieses nur mit behördlicher Genehmigung geschehen; die Anwendung von Gasregulatoren ist wünschenswerth, doch muß deren Construction derart gewählt sein, daß durch ihre Benüßung keinerlei Gefahr für das Publicum resultirt.

§. 26. Wassersäcke.

Die Wassersäcke sollen nie mittelst Hahn, sondern immer mit einer Verschraubung geschlossen sein und deren Handhabung nur von Sachverständigen besorgt werden. Die zur Entleerung des Wassersackes dienende Oeffnung darf 7mm nicht überschreiten.

Syphons, welche sich automatisch entleeren, sind in Häusern nicht anzuwenden.

§. 27. Aufsuchen von schadhaften Stellen und Reparaturen alter Leitungen. Wird durch den Geruch eine Gasausströmung wahrgenommen, so ist das Betreten eines solchen Locales mit brennendem Lichte strengstens untersagt; es ist sogleich der betreffende Sectionshahn, oder die Uhr, oder das Ventil vor dem Hause zu schließen, die Fenster und Thüren zu öffnen und die angesammelten Gase entweichen zu lassen.

Hierauf ist sofort die Anzeige an einen autorisirten Installateur oder an die Gasanstalt zu erstatten, welche das Geeignete zur sofortigen Abstellung des Uebelstandes zu veranlassen hat.

§. 28. Auffindung der Rohre.

Sind bei größeren Beleuchtungsanlagen die Leitungsröhren im Innern von gedeckten Räumen, namentlich Theatern oder Tanzlocalitäten, größeren Hotels 2c. in den Verpug gelegt worden, so ist der Lauf dieser Röhren entweder in einen mit hinlänglicher Genauig= keit verfaßten Plan der betreffenden Ubication einzuzeichnen oder durch Verfassung einer

kurzen Beschreibung dauernd erkennbar zu machen, damit man bei späteren Aenderungen oder bei etwaigen Störungen in der Gasleitung die Stelle, an welcher die Leitungsröhren liegen, leicht aufzufinden vermag.

Die Verfassung einer ähnlichen Beschreibung oder Zeichnung wird übrigens auch Privaten bei kleinen Gasanlagen empfohlen.

III. Beleuchtungsgegenstände sammt Zubehör, Decken- und Wandscheiben.
§. 29. Verbindung mit der Leitung.

Für die Verbindung mit der Leitung und den entsprechenden Anschluß der Beleuchtungsgegenstände empfiehlt es sich, die Einführung einheitlicher Gewinde anzustreben. §. 30. Beleuchtungsgegenstände.

Bei Anbringung von Verbrennungsvorrichtungen ist darauf Acht zu nehmen, daß die höchst mögliche Stichflamme von den leicht entzündlichen Materialien, aus welchen der zu erleuchtende Raum hergestellt ist, soweit entfernt bleibt, als zur Verhütung einer Anzündung dieser Materialien erforderlich ist.

Größere Kronleuchter sind mit besonderer Sicherheit zu befestigen und dürfen nicht an den Leitungsröhren selbst hängen; dieselben sollen in der Regel durch besondere, leicht zugängliche Hähne von der ihnen Gas zuführenden Leitung abgeschlossen werden können.

Schiebeleuchter sind hiebei mit besonderer Vorsicht zu behandeln und ist auch bei kleineren Schiebeleuchtern die Anwendung eines besonderen Abschlußhahnes zu empfehlen. Der Wasserabschluß bei solchen Leuchtern ist dadurch vollkommen zu machen, daß man Glycerin zu Wasser hinzusezt.

Die Haupttheile von Gas-, Kron- und Armleuchtern dürfen nur aus Eisen-, Messing- oder Kupferröhren angefertigt werden. Diese Kron- und Armleuchter müssen überdieß immer einen metallischen Gassammelförper haben und mit Absperrhähnen versehen sein, die nicht angelöthet, sondern innen mit Gewinden aufgeschraubt sind. Die Verlängerungsröhren solcher Leuchter müssen unbedingt eingeschraubt sein.

§. 31. Sonnenbrenner.

Die Verbrennungsgase sämmtlicher Sonnenbrennerflammen müssen durch ein geschlossenes Rauchrohr abgeführt werden, welches derart anzubringen ist, daß jede Feuersgefahr hintangehalten wird.

§. 32. Gummischläuche.

Bei Anwendung von Gummischläuchen, die überhaupt nur als Zuleitungsröhren zu beweglichen Lampen, Gasöfen und Kochapparaten gestattet sind, ist die Einrichtung jedenfalls so zu treffen, daß jeder einzelne Schlauch durch einen Hahn von der Leitung abgeschlossen werden kann.

Schlußbemerkung.

Da dieses Regulativ mit Rücksicht auf den heutigen Stand der Technik und auf die jezt bekannten Materialien und Constructionen verfaßt ist, so wird für den Fall, als im Laufe der Zeit Verbesserungen in Bezug auf das zu verwendende Materiale oder die zur Benüßung gelangenden Constructionen bekannt werden sollten, eine entsprechende Aenderung desselben vorbehalten.

.ซี.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 15. Mai 1875,

betreffend die Einführung und den Gebrauch der englischen Noth- und Lootsensignale in der österreichischen Handelsmarine.

Die in dieser Verordnung angeführten Signale finden in der österreichischen Handelsmarine Anwendung im Falle der Noth oder in jenem des Bedarfes eines Lootsen, und zwar sowohl in der Correspondenz zwischen Schiffen, als auch in jener zwischen diesen und den Semaphoren, Signalstationen, Seeleuchten, Häfen u. dgl.

§. 1.

Nothsignale, im Sinne dieser Verordnung, find Signale, durch welche angedeutet wird, daß ein Schiff in Noth oder Gefahr ist.

Folgende Signale, sei es, daß dieselben einzeln oder mehrere derselben gleichzeitig angewendet werden, gelten als Nothsignale:

A. Bei Tage

1. Kanonenschüsse in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute.

2. Das Nothsignal „NC" des internationalen Signalbuches.

3. Das Fernsignal, bestehend aus einer viereckigen Flagge, über oder unter welcher ein Ball oder etwas, was einem Balle ähnlich sieht, aufgehißt ist.

B. Bei Nacht.

1. Kanonenschüsse in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute.

2. Feuerflammen an Bord (eine brennende Theer- oder Deltonne u. dgl.)

3. Raketen oder Leuchtkugeln von beliebiger Art und Farbe, welche einzeln in kurzen Zwischenräumen abgefeuert werden.

§. 2.

Die Nothsignale (§. 1) dürfen auf den Schiffen nur im Falle der Noth oder Gefahr angewendet werden.

§. 3.

Lootsensignale, im Sinne dieser Verordnung, find Signale, durch welche angedeutet wird, daß auf den signalisirenden Schiffen Lootsen verlangt werden.

Folgende Signale, sei es, daß dieselben einzeln oder mehrere derselben gleichzeitig angewendet werden, gelten als Lootsensignale:

A. Bei Tage.

1. Die am Vormaste gehißte Lootsenflagge, d. i. die für die österreichischen Seehandelsschiffe vorgeschriebene Flagge mit einem weißen Streifen, von einem Fünftel der Flaggenbreite, umgeben.

2. Das Lootsensignal „PT" des internationalen Signalbuches.

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