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§. 4.

Die Prüfungen jeder Abtheilung sind mündlich und die der zweiten auch schriftlich abzulegen; die schriftliche Prüfung besteht in einer Clausurarbeit, wobei die Benüßung von Büchern und Schriften nicht, gestattet, die Benüßung von Tafeln aber zulässig ist.

Sowohl bei den mündlichen als schriftlichen Prüfungen der zweiten Hauptabtheilung soll insbesondere auch die Anwendung der erworbenen Kenntnisse auf Fälle der Praxis berücksichtigt werden.

§. 5.

Die erste Gruppenprüfung kann von Landwirthen nach dem dritten, von Forstwirthen nach dem vierten Semester ihres Hochschulstudiums, wenn sie sich dabei an den empfohlenen Studienplan (§. 5 des Statutes) gehalten haben, abgelegt werden. Unter dieser lezteren Bedingung kann jenen Candidaten, welche aus allen in diese Haupt-Abtheilung gehörigen Disciplinen Fortgangsprüfungen (§. 19 des Statutes) mit vorzüglichem Erfolge abgelegt haben, die erste Gruppenprüfung ganz erlassen werden.

Zur Ablegung der zweiten Gruppenprüfung werden nur solche Candidaten zugelassen, welche mindestens die Hauptfächer der betreffenden Section als ordentliche Hörer der Hochschule für Bodencultur absolvirt haben.

§. 6.

Bei ungenügendem Erfolge kann jede Prüfungsabtheilung jedoch nicht vor Ablauf jener Frist wiederholt werden, welche die Prüfungscommission im einzelnen Falle ausspricht.

Zur Ablegung einer dritten und unbedingt lezten Prüfung ist über Antrag der Prüfungscommission die Erlaubniß des Ministeriums nothwendig.

§. 7.

Für jede Hauptabtheilung der strengen Prüfungen ist im Vorhinein eine Tage von 50 fl. österr. Währung zu erlegen, wovon eine Befreiung nicht stattfindet.

Der Tarbetrag wird unter die Mitglieder der Prüfungscommission gleichmäßig vertheilt, nur der Leiter der Prüfungscommission bezieht nebst seinem eventuellen Antheile als Prüfender noch eine gleiche Quote als Vorsitzender.

§. 8.

Die Kosten der Ausfertigung des Diplomes und die Stämpelgebühren sind von dem Empfänger zu bestreiten.

§. 9.

Unter Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen (§§. 1 bis inclusive 8) ist es gestattet, sich den strengen Prüfungen für beide Sectionen zu unterziehen. In diesem Falle kann bei einer folgenden Prüfung über Beschluß der betreffenden Prüfungscommission eine Dispens bezüglich jener Gegenstände eintreten, auf welche sich die bereits bestandene Prüfung erstreckte.

§. 10.

Die näheren Bestimmungen über den Vorgang bei den strengen Prüfungen find Gegenstand eines besonderen Regulativs.

§. 11.

Welche Wirkungen die abgelegte Diplomsprüfung für die Aufnahme in specielle Zweige des öffentlichen Dienstes oder für die Erleichterung gewisser anderwärtiger öffentlicher Prüfungen haben solle, wird durch jene Anordnungen bestimmt, welche eventuell über die betreffenden Diensteszweige oder Prüfungen ergehen werden.

83.

Chlumecky m. p.

Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 26. Mai 1875,

betreffend das Maximalmaß des zu stämpelpflichtigen Urkunden, Schriften, Ausfertigungen und Büchern bestimmten Papieres.

In Durchführung des Gesetzes vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) und auf Grund des Gesezes vom 31. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 62) wird Folgendes bestimmt:

§. 1.

Die in dem §. 30 des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R. G. Bl. Nr. 50) und in dem §. 2 der Vorerinnerung zu den geänderten Tarifbestimmungen des Gesezes vom 13. December 1862 (R. G. Bl. Nr. 89) nach Quadratzollen festgesezten Maximalmaße des zu stämpelpflichtigen Urkunden, Schriften, Ausfertigungen und Büchern bestimmten Papieres werden in nachstehende metrische Maße umgewandelt, und zwar:

1. Das Maximalmaß von 252 Quadratzollen in jenes von 1750 Quadratcentimetern.

2. Das Maximalmaß von 380 Quadratzollen in jenes von 2640 Quadratcentimetern.

3. Das Maximalmaß von 726 Quadratzollen in jenes von 5040 Quadratcentimetern.

§. 2.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1876 in Wirksamkeit.

§. 3.

Ist vor dem 1. Jänner 1876 die Gebühr für stämpelpflichtige Bücher nach den bis dahin geltenden geseßlichen Bestimmungen in einem höheren Ausmaße entrichtet worden, als welches nach der gegenwärtigen Verordnung entfallen würde, so findet eine Gebührenrückvergütung auch in Betreff der erst vom 1. Jänner 1876 an zur Verwendung gelangenden Bücher oder Theile derselben nicht statt.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

Jahrgang 1875.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXX. Stück. Ausgegeben und versendet am 10. Juni 1875.

84.

Gesetz vom 18. Mai 1875,

wegen der durch die Einführung der neuen Maße und Gewichte bedingten Aenderungen in den Bestimmungen über die Verzehrungssteuer.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich aus Anlaß der Einführung der neuen Maße und Gewichte zu verordnen:

Artikel 1.

Ausmaß der allgemeinen Verzehrungssteuer von Bier, dann der Verzehrungsstener von gebrannten geistigen Flüssigkeiten und von Zucker.

Für nachbenannte Abgaben wird unter Aufhebung des bestehenden außerordentlichen Zuschlages zu denselben das Ausmaß festgesezt, wie folgt:

A. Für die allgemeine Verzehrungssteuer von Bier:

1. Bei der Biererzeugung (R. G. Bl. 1869, Nr. 49) von jedem Hectoliter und edem Saccharometergrade Bierwürze mit 16.7 kr.

2. Bei dem Bierverschleiße in Mengen unter 60 Litern im Zollausschlusse vou Istrien und den dazu gehörigen quarnerischen Inseln (R. G. Bl. 1866, Nr. 20) von edem Hectoliter Bier mit 2 fl. 20 fr.

B. Für die Verzehrungssteuer von gebrannten geistigen Flüssigkeiten:

I. Bei der Erzeugung solcher Flüssigkeiten:

1. In Brennereien, welche der Steuerpauschalirung nach der Leistungsfähigkeit der Gährungsgefäße unterliegen (R. G. Bl. 1868, Nr. 90) oder die Steuerabfindungsweise entrichten (R. G. Bl. 1868, Nr. 24, Art. III), von jedem Hectoliter und jedem Alkoholgrade des 100theiligen vorgeschriebenen Alkoholometers mit 107 kr.

2. In Brennereien, welche unter die sogenannte Maischraumbesteuerung fallen (R. G. Bl. 1868, Nr. 24, Art. III):

a) Nach dem Rauminhalte der Gährungsgefäße von jedem Hectoliter:

aa) bei Verarbeitung von mehligen Stoffen, wozu Erdäpfel, Erdbirnen, alle Getreidearten und Hülsenfrüchte gehören, ferner bei Verarbeitung von Rübengattungen und Runkelrübenmelasse mit 66 fr.;

bb) bei Verarbeitung von Kernobst, als: Aepfeln, Birnen, Cornelkirschen (Dirndeln) u. dgl., dann von Wurzeln und Bierbrauabfällen mit 44 kr.;

cc) bei Verarbeitung von Weintrebern mit 33 kr.;

dd) bei Verarbeitung von Steinobst, als: Kirschen, Pflaumen u. s. w., dann von Wein, Weinhefe, Wein- und Obstmost mit 66 kr.

b) Nach der Menge und Gradhältigkeit des Erzeugnisses bei Verarbeitung von Abfällen der Zuckerraffinerien, mit Ausnahme der Runkelrübenmelasse, von Zucker-, Erdäpfel- oder Getreidesyrup oder anderen Flüssigkeiten von höherem Zuckergehalte als jenem der oben (a) angeführten Stoffe oder von Stärkmehl mit 107 kr. von jedem Hectoliter und jedem Alkoholgrade des 100theiligen vorgeschriebenen Alkoholometers.

II. Bei dem Verschleiße von gebrannten geistigen Flüssigkeiten in Mengen unter 56 Litern in dem Zollausschlusse von Brody und demjenigen von Istrien und den dazu gehörigen quarnerischen Inseln (R. G. Bl. 1858, Nr. 175, Art. III; 1861, Nr. 56) von jedem Hectoliter:

1. Rhum, Arrak, Punschessenz, Liqueur und anderen versüßten geistigen Flüssigkeiten, dann Branntweingeist mit einem Alkoholgehalte von 55 Alkoholometergraden und darüber mit 10 fl. 2 kr.

2. Branntwein unter 55 Alkoholometergraden mit 6 fl. 68 kr.

C. Für die Verzehrungssteuer (Verbrauchsabgabe) von Zucker aus inländischen

Stoffen:

1. Bei der Rübenzuckererzeugung (R. G. Bl. 1865, Nr. 105):

a) von je 100 Kilogramm frischer Rüben mit 73 fr.;

b) von je 100 Kilogramm getrockneter Rüben mit dem Fünffachen des für frische Rüben geltenden Sages.

2. Bei der Zuckererzeugung aus anderen Stoffen als Rüben (R. G. Bl. 1849, Nr. 27; 1858, Nr. 175 C 2):

a) von je 100 Kilogramm Krümmelzucker im flüssigen Zustande (Glucose) mit 41 kr.; b) von je 100 Kilogramm Krümmelzucker im geförnten Zustande mit 4 fl.

Artikel 2.

Ausmaß der Verzehrungssteuer-Rückvergütung bei der Ausfuhr von Bier, gebrannten geistigen Flüssigkeiten und Zucker über die Zoll-Linie.

Bei der Ausfuhr von Bier, gebrannten geistigen Flüssigkeiten und Zucker über die Zoll-Linie wird die Gebührenrückvergütung bemessen:

A. Für Bier, das entkohlensäuert mindestens 21/2 Saccharometergrade hat und in Mengen von mindestens 1 Hectoliter ausgeführt wird (R. G. Bl. 1858, Nr. 114; 1859, Nr. 219; 1869, Nr. 54, §. 7):

1. Ohne Berücksichtigung des Extractgehaltes der Bierwürze, aus welcher das Bier stammt, von jedem Hectoliter Bier mit 1 fl. 50 kr.

2. Mit Berücksichtigung des niedrigsten Extractgehaltes, womit der das Bier ausführende Bierbräuer vor der Ausfuhr Bierwürze erzeugt hat, von jedem Hectoliter Bier und jedem Saccharometergrade dieses Extractgehaltes mit 16.7 kr.

B. Für gebrannte geistige Flüssigkeiten (R. G. Bl. 1868, Nr. 90, Art. VI) von jedem Hectoliter und jedem Alkoholgrade des 100theiligen vorgeschriebenen Alkoholometers bei der Normaltemperatur mit 107 kr.

C. Für Zucker (R. G. BI. 1868, Nr. 24, Art. I):

1. von je 100 Kilogramm Rohzucker mit 9 fl. 10 kr.;
2. von je 100 Kilogramm Raffinatzucker mit 11 fl. 18 kr.

Artikel 3.

Bestimmungen wegen Einführung des Hectoliters anstatt des niederösterreichischen Eimers in die Besteuerung der Branntweinerzeugung.

Der mindeste Gesammt-Rauminhalt der Gährungsgefäße, mit welchem eine, mehlige Stoffe, Melasse oder Rüben verarbeitende Branntweinbrennerei unter die Steuerpauschalirung nach der Leistungsfähigkeit der Gährungsgefäße fällt (R. G. Bl. 1868, Nr. 90, Art. I), wird mit 17 Hectolitern festgestellt.

Ergeben sich in einer dieser Steuerpauschalirung unterliegenden Branntweinbrennerei bei dem Rauminhalte der einzelnen Gährungsgefäße oder bei der Ermittlung der täglichen Leistungsfähigkeit (R. G. Bl. 1868, Nr. 90, Art. II, vorlegter Absaß) Bruchtheile eines Hectoliters, so werden dieselben, wenn sie einen halben Hectoliter nicht übersteigen, als ein halber Hectoliter, und wenn sie größer sind, als ein ganzer Hectoliter gerechnet.

Das für die oberwähnte Steuerpauschalirung bestehende Strafausmaß von 100 fl. von einem Eimer Maische (R. G. Bl. 1865, Nr. 104, Art. XI) wird in 175 fl. von einem Hectoliter Maische umgesezt.

Der geringste Rauminhalt, welchen in einer der sogenannten Maischraumbesteuerung stehenden Branntweinbrennerei jeder Gährbottich in der Regel haben soll (Branntweinsteuer-Gesez vom Jahre 1835, §. 9, R. G. Bl. 1856, Nr. 142, §. 3) wird mit 21/2 Hectolitern anstatt 5 Eimern, beziehungsweise mit 11/2 Hectolitern anstatt 3 Eimern festgestellt.

Bruchtheile eines Hectoliters, welche in einer solchen Branntweinbrennerei bei dem Rauminhalte der Maischgefäße vorkommen (Hofkammerdecret vom 25. September 1829, Zahl 41490, §. 8, R. G. Bl. 1856, Nr. 142, §. 2), werden, wenn sie nicht genau ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel eines Hectoliters betragen, je nach ihrer Größe auf ein Viertel, die Hälfte, drei Viertel eines Hectoliters oder einen ganzen Hectoliter erhöht. Bei dem zulässigen größten Ausmaße der jährlichen steuerfreien Branntweinerzeugung (Branntweinsteuer-Gesetz vom Jahre 1835, §. 6, R. G. Bl. 1856, Nr. 130, §. 5) werden 56 Liter einem niederösterreichischen Eimer gleichgehalten.

Artikel 4.

Besondere Bestimmungen für die Bier- und Rübenzuckerbesteuerung.

Die Kühlstöcke in Bierbrauereien sind nach ganzen Hectolitern abzuaichen.

In Rübenzuckerfabriken, welche die Zuckerverbrauchsabgabe nach dem Ergebnisse der ämtlich controlirten Rübenabwage entrichten, muß die Rübenmenge, welche auf einmal auf die Wage gebracht wird, mindestens 300 Kilogramm betragen.

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