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Nos visis perpensisque omnibus et singulis tractatus hujus articulis, illos omnes ratos gratosque habere hisce profitemur ac declaramus, verbo Nostro Caesareo Regio pro Nobis Nostrisque successoribus spondentes, Nos ea omnia, quae in illis continentur, fideliter executioni mandaturos, nec, ut illis ulla ratione a Nostris contraveniatur, permissuros esse.

In quorum fidem praesentes ratihabitionis tabulas, quae Bernae reponentur atque Regimini cuique tractatum hune signanti ratificationis loco erunt, manu Nostra signavimus sigilloque Nostro appresso muniri jussimus.

Dabantur in urbe Nostra Vienna die vigesima nona mensis Martii anno millesimo octingentesimo septuagesimo quarto, Regnorum Nostrorum vigesimo septimo.

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Ad mandatum Sacrae Caes. et Reg. Apost. Majestatis proprium:
Josephus eques a Schwegel m. p.,
Consiliarius aulicus ac ministerialis.

Protocole final.

Les soussignés, plénipotentiaires des Gouvernements des pays qui ont signé aujourd'hui le traité concernant la création d'une Union générale des postes, sont convenus de ce qui suit:

Schlußprotokoll.

Die unterfertigten Bevollmächtigten der Regierungen jener Länder, welche heute den Vertrag, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereines, gezeichnet haben, sind über Folgendes übereingekommen:

Dans les cas où le Gouvernement Wenn die französische Regierung, welche français, qui s'est réservé le protocole sich das Protokoll offen gehalten hat, und ouvert et qui figure en conséquence au deßhalb unter der Zahl der contrahirenden nombre des parties contractantes au Theile im Vertrage erscheint, ohne zu demtraité sans y avoir encore donné son selben bereits ihre Zustimmung gegeben zu adhésion, ne se déciderait pas à le signer, haben, sich nicht entschließen sollte, den Verce traité n'en sera pas moins définitif et trag zu unterzeichnen, so wird derselbe nichtsobligatoire pour toutes les autres parties destoweniger für alle anderen vertragschliecontractantes dont les représentants l'ont Benden Theile, deren Bevollmächtigte ihn signé aujourd'hui. heute unterzeichnet haben, giltig und ver bindlich sein.

En foi de quoi, les plénipotentiaires Zu Urkund dessen haben die unten geci-dessous ont dressé le présent proto-nannten Bevollmächtigten das gegenwärtige cole final, qui aura la même force et la Schlußprotokoll aufgenommen, welches diemême valeur que si les dispositions qu'il selbe Kraft und dieselbe Verbindlichkeit haben contient étaient insérées dans le traité joll, als wenn die darin enthaltenen Bestim lui-même, et ils l'ont signé, en un exem- mungen in den Vertrag selbst aufgenommen

plaire qui restera déposé aux archives worden wären, und sie haben dieses Schlußdu Gouvernement de la Confédération protokoll unterzeichnet, in Einem Exemplare, suisse et dont une copie sera remise à welches in dem Archive der Regierung der chaque partie. schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt und jedem Theile in Abschrift zugestellt werden wird.

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Der vorstehende Vertrag, betreffend die Gründung eines allgemeinen Postvereines, sammt dem dazu gehörigen Schlußprotokolle wird nach erfolgter Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes hiemit kundgemacht.

Wien, am 8. Juni 1875.

Auersperg m. p.

Chlumecky m. p.

Sahrgang 1875.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

XXXII. Stück. Ausgegeben und versendet am 23. Juni 1875.

89.

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 2. Juni 1875,

betreffend die Errichtung einer mit dem k. k. Hauptzollamte Cattaro in Dalmatien vereinigten Hafen- und Seesanitäts-Agentie.

Mit 1. Mai 1875 ist eine Hafen- und Seesanitäts-Agentie in Cattaro in Dalmatier errichtet und deren Geschäftsbesorgung dem dortigen k. k. Hauptzollamte übertragen worden.

Chlumecky m. p.

90.

Pretis m. p.

Verordnung des Justizministeriums vom 8. Juni 1875, betreffend die Zuweisung der Gemeinden Groß- und Klein-Triebendorf zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Mährisch-Trübau in Mähren.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) werden die Gemeinden Groß- und Klein-Triebendorf aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Hohenstadt, beziehungsweise des Kreisgerichtes Olmüß, ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Mährisch-Trübau rücksichtlich des Landesgerichtes Brünn zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1875 in Wirksamkeit.

Glaser m. p.

91.

Erlaß des Finanzminifteriums vom 12. Juni 1875,

zur Vollziehung der die Verzehrungssteuern von der Bier-, Branntwein- und Zucker. erzeugung betreffenden Bestimmungen des Gesezes vom 18. Mai 1875.

Zur Vollziehung der die Verzehrungssteuern von der Bier-, Branntwein- und Zuckererzeugung betreffenden Bestimmungen des Gesezes vom 18. Mai 1875 (R. G. Bl. Nr. 84) wird auf Grund des Artikels 9 dieses Gesezes Folgendes angeordnet:

1. Jeder Unternehmer einer unter die Pauschalirung der Branntweinsteuer nach der Leistungsfähigkeit der Gährungsgefäße fallenden Branntweinbrennerei ist verpflichtet, für die nächste Pauschalirungsperiode, welche bei ganzjährig betriebenen Brennereien den Zeitraum vom 1. August 1875 bis Ende Jänner 1876 und bei anderen Brennereien, die in den jährlichen Zeitraum vom 1. September 1875 bis Ende August 1876 fallende Betriebsperiode umfaßt, auch dann, wenn die Brennerei-Einrichtung ungeändert bleiben sollte, nach Maßgabe des Artikels VI der Branntweinsteuer-Verordnung vom 18. October 1865 (R. G. Bl. Nr. 104) die Beschreibung der Brennereilocalitäten und die Anzeige der Werksvorrichtungen, mit Benüßung des neuen Flüssigkeitsmaßes (Liter und Hectoliter) für die Rauminhaltsangaben, bei der Finanzbezirksbehörde (Finanzinspector) in doppelter Ausfertigung einzubringen, und zwar, falls die Brennerei ganzjährig betrieben wird, spätestens bis 15. Juli 1875, falls sie aber nicht ganzjährig betrieben wird, spätestens 15 Tage vor Beginn des Betriebes.

Die Finanzbezirksbehörde (Finanzinspector) wird über jede solche Beschreibung und Anzeige die vorgeschriebene Amtshandlung einleiten, die Leistungsfähigkeit der Brennerei nach der neuen Besteuerungseinheit (Hectolitergrad Alkohol) bemessen und dafür sorgen, daß die ämtliche Erledigung den Brennerei-Unternehmer oder dessen Stellvertreter, wenn es sich um eine ganzjährig betriebene Brennerei handelt, spätestens bis 25. Juli 1875, und wenn es sich um eine andere Brennerei handelt, spätestens 5 Tage vor Eröffnung der Betriebsperiode zugestellt wird.

Sollte der Betrieb einer unter die Pauschalirung der Branntweinsteuer nach der Leistungsfähigkeit der Gährungsgefäße fallenden Brennerei, welche nicht ganzjährig betrieben wird, ausnahmsweise im August 1875 ausgeübt werden wollen, so hat der BrennereiUnternehmer dieses Vorhaben spätestens bis 15. Juli 1875 bei der Finanzbezirksbehörde (Finanzinspector) schriftlich anzumelden.

Diese Behörde wird in einem solchen Falle nur die für die laufende Pauschalirungsperiode festgesezte Leistungsfähigkeit der Brennerei von Eimergraden auf Hectolitergrade Alkohol umrechnen, das tägliche Steuerpauschale nach der neuen Besteuerungseinheit für den Monat August 1875 ermitteln und dem Brennerei-Unternehmer oder dessen Stellvertreter rechtzeitig bekannt geben.

2. In Branntweinbrennereien, welche, insoferne nicht eine Abfindung zu Stande kommt, die Branntweinsteuer nach den für die sogenannte Maischraumbesteuerung geltenden Steuersägen zu entrichten haben, sind die auf den Hectoliter lautenden Steuersätze vom 1. Jänner 1876 angefangen anzuwenden. Die Rauminhaltsangaben für die Gefäße dieser Brennereien müssen daher von diesem Tage an auf Hectoliter und Liter lauten. Ebenso müssen die Anmeldungen über das steuerbare Verfahren der Branntweinerzeugung, welches in diesen Brennereien vom 1. Jänner 1876 an ausgeübt wird, nach der neues Besteuerungseinheit (Hectoliter) gemacht werden.

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