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langt werden wird, nach dem Ermessen der leyteren vorläufig Einen vierrädrigen Waggon, welcher nach den Anforderungen der Postanstalt eingerichtet sein muß und, wenn sich das Bedürfniß darnach herausstellen sollte, einen achträdrigen Wagen oder zwei vierrädrige solche Wagen unentgeltlich beizustellen und zu befördern.

Ergibt sich nach dem Ermessen der Postanstalt die Nothwendigkeit, bei einem auf der Linie Leobersdorf-St. Pölten verkehrenden Bahnzuge außer dem oben bezeichneten achträdrigen Waggon oder den erwähnten zwei vierrädrigen Waggons noch weitere Wagen oder überhaupt solche auf einer der anderen concessionirten Linien zu Postzwecken beizu= stellen, so wird den Concessionären von der Postanstalt für jeden solchen beigestellten vierrädrigen Wagen und für jede im Postdienste zurückgelegte Meile der Betrag von Einem Gulden österr. Währung vergütet.

Bei allen auf den Linien Leobersdorf-Gutenstein, Pöchlarn-Gaming und ScheibmühlFreiland zum Behufe des Personentransportes verkehrenden Zügen, sowie bei jenen Zügen der Linie Leobersdorf-St. Pölten, bei welchen die Postanstalt nicht einen eigenen Waggon in Anspruch nimmt, demnach insbesondere bei etwa einzuführenden Eil- und Courierzügen, ist ihr ein entsprechend eingerichteter, vollständig abgeschlossener und mindestens ein Coupé umfassender Theil eines Eisenbahnwaggons zum Transporte der Postsendungen unentgelt= lich zur Verfügung zu stellen.

Insoferne in dem erwähnten Raume einzelne größere Briefpackete oder Briefsäcke nicht untergebracht werden können, hat die Eisenbahnverwaltung für deren anderweitige fichere Unterbringung im Zuge vorzusorgen.

Die gewöhnliche Beleuchtung der zum Postdienste verwendeten Waggons obliegt den Concessionären in gleicher Weise, wie bei den Personenwagen; die Kosten für die außer gewöhnliche Beleuchtung der inneren Wagenräume und für deren Beheizung werden von der Postanstalt getragen.

3. Die Postverwaltung ist berechtigt, die Post bei allen Eisenbahnzügen durch ihre eigenen Organe begleiten zu lassen.

Die Beförderung der zur Begleitung der Post erforderlichen Postbeamten, Conducteure und Diener, sowie der zur Ueberwachung oder Erlernung des Bahnpostdienstes entsendeten Organe der Postanstalt, welch' lettere sich mit Certificaten der vorgesezten Post= direction zu legitimiren haben, erfolgt unentgeltlich.

Der Postverwaltung ist ferner das Recht vorbehalten, bei allen Eisenbahnzügen, welche nicht durch ihre eigenen Organe begleitet werden, die Briefpost der von den Concessionären aufzustellenden Bahnverwaltung zur Beförderung durch die Organe der leßteren zu überweisen.

4. Für die Ausübung des Postdienstes in den Stationen der Linie LeobersdorfSt. Pölten ist ein geeignetes Zimmer mit einer Requisitenkammer in dem Gebäude der Eisenbahn unentgeltlich zu überlassen, und hinsichtlich der Befriedigung etwa eintretender weiterer Bedürfnisse für diesen Zweck wird eine besondere Vereinbarung bezüglich der für weiters beizustellenden Raum in Form eines Miethzinses zu leistenden Entschädigung zu treffen sein.

Die innere Einrichtung, Reinigung, Beleuchtung und Beheizung dieser Räumlichkeiten obliegt der Postverwaltung.

5. In jenen Bahnhöfen der Linie Leobersdorf-St. Pölten, in welchen keine Postämter aufgestellt sind, ferner in den Bahnhöfen der Linien Leobersdorf-Gutenstein, Pöchlarn-Gaming und Scheibmühl-Schrambach haben die Concessionäre auf Verlangen der

Postverwaltung die Uebergabe und Uebernahme der Postsendungen zwischen Bahnzügen und den Organen der Postanstalt, sowie deren zeitweilige sichere Aufbewahrung bis zur Uebergabe an ein Postorgan durch hiezu befähigte Bahnbedienstete gegen eine von der Postverwaltung festzusehende Entlohnung besorgen zu lassen.

Dort, wo nach dem Ermessen der Postverwaltung der Postdienst es erheischt, haben die Concessionäre ihre Bediensteten der Postanstalt zur Mitwirkung bei dem Auf- und Abladen der Postsendungen gegen eine den dießfälligen Leistungen entsprechende Entlohnung zur Verfügung zu stellen.

Correspondenzen, welche in Beziehung auf die Verwaltung der Eisenbahn zwischen der Direction oder dem Verwaltungsrathe der Eisenbahn und ihren untergeordneten Organen, oder von diesen unter einander geführt werden, dürfen auf den bezüglichen Bahnstrecken durch die Bediensteten der Bahnanstalt befördert werden.

§. 7. Die Concessionäre übernehmen die Verpflichtung, die für den Bahnbetrieb und die Signalisirung erforderlichen Telegraphenleitungen auf eigene Kosten entweder nach Anordnung oder durch Vermittlung der Staats-Telegraphenanstalt herzustellen, einzurichten und zu unterhalten.

Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die Betriebsleitung auch für Staatsund Privatcorrespondenzen verwenden zu lassen.

Der Staatsverwaltung steht es frei, die Dräthe des Staatstelegraphen an den Stüßpuncten der Bahnbetriebsleitung anzubringen oder selbständige Leitungen auf dem von den Concessionären eingelösten oder sonst für Bahnzwecke benüßten Grund und Boden ohne jede Vergütung oder Entschädigung anzulegen.

Zur Beaufsichtigung und Instandhaltung solcher Staatslinien haben die Concessionäre durch das Bahnpersonale unentgeltlich mitzuwirken. Die Concessionäre sind ferner verpflichtet, auf ihren Bahnstrecken die Materialien und Requisiten der StaatstelegraphenAnstalt nach den für Militärtransporte giltigen Tariffäßen zu befördern und in ihren Bahnhöfen und Stationen unentgeltlich zu lagern und zu verwahren.

In allen vorerwähnten Beziehungen sind die Concessionäre gehalten, mit der Staatstelegraphen-Verwaltung rechtzeitig ein besonderes Uebereinkommen zu treffen.

§. 8. Die Höhe der Fahr- und Frachtpreise wird folgenden Begränzungen unterworfen :

Maximaltarif per österr. Meile, u. zw. bei Reisenden die Person:

Für die I. Classe 36 kr. österr. Währung,

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Bei den etwa in der Folge auf den Linien Leobersdorf-St. Pölten verkehrenden Schnellzügen, welche mindestens aus Wagen I. und II. Classe bestehen müssen, dürfen diese Tarife um 20 Percent erhöht werden, unter der Bedingung, daß die bei diesen Schnellzügen zu beobachtende Fahrgeschwindigkeit nicht geringer sei, als die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit bei den Schnellzügen anderer österreichischer Eisenbahnen.

Maximaltarif bezüglich der Waaren bei gewöhnlicher Geschwindigkeit per Zollcentner und Meile:

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Ausnahmsweise haben bei vollen Wagenladungen, beziehungsweise bei Aufgabe von mindestens 100 Zollcentnern der nachstehenden Artikel, folgende ermäßigte Frachtsäße per Zollcentner und Meile zu gelten:

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Als Expeditionsgebühr werden für alle Güter zwei Kreuzer per Zollcentner eingehoben, worin die Auf- und Abladegebühr und allgemeine Affecuranz einbezogen ist. Wenn das Auf- und Abladen von der Partei besorgt wird, so wird die Expeditionsgebühr nur mit 1.5 Kreuzer per Zollcentner eingehoben.

Rücksichtlich der Frachtpreise der übrigen Gegenstände, der Festseßung des Lagerzinses und der sonstigen Verkehrsbestimmungen ist sich derart zu benehmen, daß die dießfälligen Preise und Bestimmungen auf keinen Fall höher und lästiger sein dürfen, als auf der Südbahn.

Bei der Bemessung der Frachtpreise kann für Strecken mit einer Steigung von 1:60 und darüber die Berechnung mit der 11/2fachen Länge der Strecke vorgenommen werden.

Die Concessionäre sind verpflichtet, im Frachtenverkehre rücksichtlich der Nebengebühren, der Nomenclatur und Classification der Waaren, sowie der sonstigen Transportbestimmungen, dann überhaupt bezüglich der bei der Umrechnung der Tarife nach dem jeweiligen geseßlichen Maß- und Gewichtssysteme durchzuführenden Abrundungen sich den Anordnungen des Handelsministeriums zu unterwerfen.

Die Regelung der Fahr- und Frachtpreise innerhalb der vorstehend fixirten Gränzen steht den Concessionären frei.

Hiebei darf aber eine persönliche Bevorzugung nicht stattfinden. Wenn daher einem Versender oder Frachtunternehmer unter gewissen Bedingungen eine Herabseßung der Frachtpreise oder eine andere Begünstigung gewährt wird, so muß diese Herabseßung oder Begünstigung allen Versendern oder Frachtunternehmern, welche die nämlichen Bedingungen eingehen, zugestanden werden.

Alle Specialtarife sind der öffentlichen Kundmachung zu unterziehen.

Nach Ablauf von fünf Betriebsjahren hat die Regierung das Recht, eine entsprechende Herabseßung obiger Tariffäße und insbesondere der ermäßigten Säße für Sendungen der obgenannten Artikel in vollen Wagenladungen oder Quantitäten zu mindestens 100 Zollcentnern nach Einvernehmung der Concessionäre oder ihrer Rechtsnachfolger eintreten zu lassen.

Es bleibt übrigens die Regelung der Fahr- und Fracht-Tarifsbestimmungen der Gesetzgebung jederzeit vorbehalten; einer solchen Regelung haben sich die Concessionäre zu unterwerfen.

§. 9. Die einzuhebenden Fahr- und Frachtpreise dürfen in inländischer Silbermünze bemessen werden, jedoch so, daß die mit Berücksichtigung des Courswerthes entfallende Gebühr auch in der Landeswährung angenommen werden muß.

Die Zurückführung des Tarifes auf die Landeswährung hat nach den von dem Handelsministerium festzustellenden Modalitäten stattzufinden.

§. 10 Die Militärtransporte müssen nach herabgesezten Tarifpreisen besorgt werden, und zwar nach dem in dieser Beziehung, sowie rücksichtlich der Begünstigungen reisender Militärs zwischen dem Reichs-Kriegsministerium und der Direction der Kaiser Ferdinands-Nordbahn unterm 18. Juni 1868 abgeschlossenen Uebereinkommen, dessen Bestimmungen einen integrirenden Bestandtheil der Concessionsurkunde zu bilden haben.

Im Falle jedoch mit allen oder der Mehrzahl der österreichischen Bahnen für Militärtransporte dem Staate günstigere Bestimmungen vereinbart würden, so sollen diese auch für die concessionirten Bahnen Geltung erhalten.

Diese Bestimmungen finden auch auf die Landwehr beider Reichshälften, auf die Landesschützen Tirols, und zwar nicht nur bei Reisen auf Rechnung des Aerars, sondern auch bei dienstlichen Reisen auf eigene Rechnung zu den Waffenübungen und Controlsversammlungen, ferner auf das Militär-Wachcorps für die k. k. Civilgerichte Wiens, auf die f. k. Gendarmerie, sowie auf die militärisch-organisirte Finanz- und Sicherheitswache Anwendung.

Die Concessionäre verpflichten sich, dem von den österreichischen Eisenbahngesellschaften abgeschlossenen Uebereinkommen über die Anschaffung und Bereithaltung von Ausrüstungsgegenständen für Militärtransporte, die Leistung gegenseitiger Aushilfe mit Fahrbetriebsmitteln bei Durchführung größerer Militärtransporte, ferner den organischen Bestim= mungen und der Dienstvorschrift für die Feldeisenbahn-Abtheilungen, sowie dem mit 1. Juni 1871 in Wirksamkeit getretenen Nachtrags-Uebereinkommen, bezüglich des Transportes der im liegenden Zustande auf Rechnung des Militär-Aerars zur Beförderung gelangenden Kranken und Verwundeten beizutreten.

Dieselbe Verpflichtung des Beitrittes gilt auch bezüglich des mit den Bahngesellschaften zu Stande kommenden Uebereinkommens wegen gegenseitiger Aushilfe an Personale bei Durchführung großer Militärtransporte und der Vorschrift für den Militärtransport auf Eisenbahnen.

Diese Verpflichtungen obliegen den Concessionären bezüglich der Linien LeobersdorfGutenstein und Pöchlarn-Gaming, dann der Zweigbahn Scheibmühl-Schrambach, eventuell Freiland, nur insoweit, als deren Erfüllung nach Maßgabe des secundären Charakters dieser Linien und der demzufolge gewährten Erleichterungen in Bezug auf Anlage, Ausrüstung und Betriebssystem durchführbar erscheint.

Die Concessionäre unterwerfen sich hinsichtlich der Anstellung gedienter Unterofficiere des Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr den im §. 38 des Wehrgesetzes vom 5. December 1868 (R. G. Bl. Nr. 151) und in dem Geseze vom 19. April 1872 (R. G. Bl. Nr. 60) enthaltenen Bestimmungen.

§. 11. Staatsbeamte, Angestellte und Diener, welche im Auftrage der die Aufsicht über die Verwaltung und den Betrieb der Eisenbahnen führenden Behörde oder zur Wahrung der Interessen des Staates in Folge dieser Concession oder aus Gefällsrücksichten die Eisenbahn benüßen, und sich mit dem Auftrage dieser Behörde ausweisen, müssen sammt ihrem Reisegepäcke unentgeltlich befördert werden.

§. 12. Schüblinge und Sträflinge, sowie deren Escorte, lettere auch auf der Rückfahrt, sind zur halben Personenzugsgebühr III. Classe zu befördern.

Für derlei Transporte, welche in abgesonderten Coupé's untergebracht werden müssen, sind mit den competenten Behörden bestimmte Tage und Züge zu vereinbaren.

§. 13. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, in Fällen außerordentlicher Theuerung der Lebensmittel in dem österreichischen Kaiserstaate die Frachtpreise für dieselben auf die Hälfte des Maximalpreises herabzumindern.

§. 14. Den Concessionären wird das Recht eingeräumt, eine Actiengesellschaft zu bilden und zur Aufbringung der erforderlichen Geldmittel auf Ueberbringer oder auf Namen lautende Actien und Prioritätsobligationen auszugeben, welche auf den öfterreichischen Börsen verhandelt und amtlich notirt werden dürfen.

Die durch Prioritätsobligationen aufgebrachte Summe darf drei Fünftel des Anlagecapitales nicht überschreiten.

Werden die Prioritätsobligationen in einer fremden Valuta ausgegeben, so muß der Betrag auch in österreichischer Währung ersichtlich gemacht werden.

Die Tilgung der Prioritätsobligationen hat der Tilgung der Actien vorauszugehen. Die zu bildende Gesellschaft tritt in alle Rechte und Verbindlichkeiten der Concessionäre; die Gesellschaftsstatuten unterliegen der Genehmigung der Staatsverwaltung.

§. 15. Die Concessionäre sind befugt, Agentien im In- und Auslande zu bestellen, sowie Transportmittel für Personen und Frachten zu Wasser oder zu Lande unter Beobachtung der bestehenden Vorschriften einzurichten.

§. 16. Die Staatsverwaltung ist berechtigt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß der Bau der Bahn, sowie die Betriebseinrichtung in allen Theilen zweckmäßig und solid ausgeführt werde und anzuordnen, daß Gebrechen in dieser Beziehung hintangehalten und rücksichtlich beseitigt werden.

Die Staatsverwaltung ist auch berechtigt, durch ein von ihr abgeordnetes Organ Einsicht in die Gebarung zu nehmen.

Der von der Staatsverwaltung bestellte Commissär hat auch das Recht, den Sizungen des Verwaltungsrathes oder der sonst als Gesellschaftsvorstand fungirenden Vertretung, sowie den Generalversammlungen, so oft er es für angemessen erachtet, beizuwohnen und alle etwa den Gesezen oder den Gesellschaftsstatuten zuwiderlaufenden, beziehungsweise den öffentlichen Interessen nachtheiligen Beschlüsse und Verfügungen zu sistiren.

Für die hier festgesezte Ueberwachung der Bahnunternehmung haben die Concessionäre mit Rücksicht auf die hiemit verbundene Geschäftslast eine jährliche Pauschalvergütung an den Staatsschatz zu leisten, deren Höhe von der Staatsverwaltung bestimmt wird.

§. 17. Die Dauer der Concession mit dem im §. 9, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgesezes ausgesprochenen Schuße gegen die Errichtung neuer Bahnen wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf den im §. 1 a), b) und c) angeführten Eisenbahnlinien gerechnet, festgesezt und sie erlischt nach Ablauf dieser Frisst.

Die Concession kann von der Staatsverwaltung als erloschen erklärt werden, wenn die im §. 3 festgesezten Verpflichtungen bezüglich der Inangriffnahme und Vollendung des Baues, dann der Eröffnung und Aufrechthaltung des Betriebes nicht eingehalten werden, soferne eine etwaige Terminüberschreitung nicht im Sinne des §. 11, lit. b) des Eisenbahn-Concessionsgesehes und namentlich durch politische oder finanzielle Krisen gerecht= fertigt werden könnte.

§. 18. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung auf sämmtlichen concessionirten Bahnen, jederzeit diese Bahnlinien gegen eine an den Concessionär zu leistende Barentschädigung einzulösen.

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