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§. 8.

Den Schluß der Prüfung bildet bei Candidaten für Lehrerstellen an landwirthschaftlichen Mittelschulen das Colloquium über die allgemeine landwirthschaftliche Bildung (§. 3), wovon jedoch diejenigen dispensirt werden können, welche die Diplomsprüfung an der k. k. Hochschule für Bodencultur in Wien mit Erfolg abgelegt haben.

§. 9.

Nach Schluß der mündlichen Prüfung entscheiden die versammelten hiezu Delegirten sogleich über den Erfolg mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Vorsißenden den Ausschlag.

§. 10.

Bei nicht entsprechendem Erfolge kann die Befähigungsprüfung wiederholt werden, doch ist diese Wiederholung nur einmal gestattet. Die Frist dazu wird in jedem einzelnen Falle festgesetzt.

§. 11.

Bei entsprechendem Erfolge erhält der Geprüfte ein Zeugniß, in welchem nach kurzer charakterisirender Darstellung des Bildungsganges und der Ergebnisse der Prüfung in allen Stadien derselben seine Befähigung zum betreffenden Lehrfache mit der Bezeichnung „befähigt“ oder „vorzüglich befähigt“ ausgedrückt wird.

§. 12.

Die Taxe für die Befähigungsprüfung ist mit zehn Gulden Ö. W. festgesezt und bei Wiederholung der Prüfung abermals zu entrichten.

Diese Taxe ist dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung beizulegen und wird, wenn der Candidat noch vor Erhalt der Themata zur häuslichen Arbeit zurücktritt, wieder erstattet, was hingegen im Falle des Nichtbestehens der Prüfung nicht erfolgt.

§. 13.

Ob und inwieferne das Zeugniß über die bestandene Befähigungsprüfung Anspruch auf irgend eine Anstellung gewähre, hängt lediglich von dem eventuell erfolgenden Anord= nungen derjenigen Behörden oder Corporationen ab, welchen Ackerbauschulen oder landwirthschaftliche Mittelschulen unterstehen.

Mannsfeld m. p.

100.

Verordnung des Finanzministeriums vom 3. Juli 1875, wegen Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Classe zu Fürth zur Austrittsbehandlung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten.

Das Nebenzollamt I. Classe zu Fürth wird zur Austrittsbehandlung der mit dem Vorbehalte der Gebühren-Rückvergütung über die Zoll-Linie austretenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

Pretis m. p.

101.

Kundmachung des Handelsminifteriums vom 3. Juli 1875,

betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Concessionsurkunden vom 23. August 1869 (R. G. BI. Nr. 160) und vom 10. September 1872 (R. G. Bl. Nr. 138) für die Locomotiv-Eisenbahnen von Wiener-Neustadt nach Grammat-Neusiedel, dann von Wien nach Pottendorf und an die ungarische Landesgränze gegen Dedenburg.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließungen vom 7. December 1874 und vom 30. April 1875 wurde zufolge des mit dem Finanzministerium getroffenen Einvernehmens in Abänderung der einschlägigen Bestimmungen der Concessionsurkunden vom 23. August 1869 (R. G. Bl. Nr. 160) für die Locomotiv-Eisenbahn von Wiener-Neustadt nach Grammat-Neusiedel, und vom 10. September 1872 (R. G. Bl. Nr. 138) für die Locomotiv-Eisenbahn von Wien nach Pottendorf und an die ungarische Landesgränze gegen Dedenburg, die unter der handelsgerichtlich protokollirten Firma: „Wien-PottendorfWiener-Neustädter Bahn" als Unternehmung der beiden obenbezeichneten LocomotivEisenbahnen bestehende Actiengesellschaft von der ihr kraft der §§. 1 und 3 der zuleht citirten Concessionsurkunde obliegenden Verpflichtung zum Ausbaue der Eisenbahnstrecke von Pottendorf an die österreichische Gränze gegen Dedenburg bis auf Weiteres enthoben, ferner die Concessionsdauer für die beiden, den Gegenstand der obigen Concessionsurkunden bildenden, nunmehr in Form eines einheitlichen Unternehmens vereinigten Eisenbahnen gleichmäßig mit neunzig Jahren, vom 1. Jänner 1875 an gerechnet, festgesezt und der obengenannten Unternehmung für die Wien-Pottendorfer Bahn die dieser leyteren zufolge Artikel I des Gesezes vom 24. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 55) zugesicherte Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupon-Stämpelgebühren, sowie von jeder Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt werden sollte, auf die Dauer von sieben Jahren, vom 1. Jänner 1875 an gerechnet, mit der Maßgabe eingeräumt, daß die zufolge der Concessionsurkunde vom 23. August 1869 (R. G. Bl. Nr. 160) für die Wiener-Neustadt-Grammat-Neusiedler Bahn auf die Dauer von fünfzehn Jahren zugestandene gleichartige Steuer- und Gebührenbefreiung mit dem Ablaufe der obigen siebenjährigen Zeitfrist außer Kraft zu treten hat.

Chlumecky m. p.

102.

Verordnung des Handelsministers vom 6. Juli 1875,

betreffend die Einführung der Alkoholometer der neuen Aichordnung.

Zur Einführung der neuen, durch die §§. 33 und 34 der Aichordnung vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) vorgeschriebenen Alkoholometer wird Nachstehendes angeordnet:

Vom 1. Jänner 1876 angefangen darf der Kauf und Verkauf im Spiritushandel nur nach Volumspercenten absoluten Alkohols bei der Normaltemperatur von + 12° R. (wahre Spiritusstärke) stattfinden.

Zur Bestimmung der wahren Spiritusstärke ist, vom 1. Jänner 1876 angefangen, ausschließlich das im §. 33 der Aichordnung vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) vorgeschriebene Alkoholometer nebst der zugehörigen, von der k. k. Normal-Aichungs-Com

mission auf Grund des Artikels XVIII der Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) und in Ausführung des §. 36 der obbezogenen Aichordnung unterm 5. März 1874 festgestellten Reductionstabelle zu verwenden.

Der Besizer eines Alkoholometers muß in jedem Falle, wo er dasselbe beim Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten benüßt, oder auch auf Verlangen der Behörde durch Vorzeigung des dazu gehörigen Aichscheines sich darüber ausweisen können, daß das Instrument der in diesem Aichscheine enthaltenen näheren Bezeichnung entspricht.

Der Aichschein, der nur zu dem auf demselben bezeichneten Instrumente gehört, ist daher sorgfältig aufzubewahren. Ist derselbe abhanden gekommen, so ist das betreffende Instrument einem der zum Aichen von Alkoholometern befugten Aichämter einzusenden, welches, wenn bei der Prüfung das Instrument noch richtig befunden wird, gegen Erlegung der tarifmäßigen Gebühr einen neuen Aichschein ausfertigen wird. Bis dahin ist die Benüßung des Instrumentes zu Verkaufszwecken unstatthaft.

Zur Berechnung der wahren Spiritusstärke aus den Ablesungen eines Alkoholometers nach §. 3 darf bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nur die zu dem Alkoholometer gehörige abgestämpelte Tabelle zur Anwendung kommen. Ist dieselbe verloren gegangen, so kann ein anderes abgestämpeltes und auf den Aichschein desselben Alkoholometers lautendes Exemplar nur gegen Einsendung des Aichscheines und Zahlung des tarifmäßigen Preises durch eines der zum Aichen von Alkoholometern befugten Aichämter verabfolgt werden.

Uebertretungen dieser Verordnung werden nach den im Artikel VI des Gesezes vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872), betreffend die Feststellung einer neuen Maß- und Gewichtsordnung, enthaltenen Bestimmungen geahndet.

Chlumecky m. p.

103.

Verordnung des Justizministeriums vom 7. Juli 1875, betreffend die Verrechnung der Strafvollzugskoften-Ersäte, welche von den zu einer Freiheitsstrafe verurtheilten Sträflingen zu entrichten find.

Zur Erzielung einer leichteren und übersichtlicheren Verrechnung der Strafvollzugskosten-Ersäte, welche von den zu einer Freiheitsstrafe verurtheilten Sträflingen zu entrichten sind, findet das Justizministerium im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen und mit dem Obersten Rechnungshofe zu bestimmen, daß die Vorschreibung und Verrechnung dieser Ersäte seitens der Gerichte, welchen die Einhebung der= selben obliegt, vom 1. Jänner 1876 angefangen nicht mehr nach den mit der Verordnung des bestandenen Staatsministeriums, des Justiz- und des Finanzministeriums, dann der obersten Rechnungs-Controlsbehörde vom 26. Juli 1861, R. G. Bl. Nr. 84, vorgeschriebenen Vorschreibungs- und Abstattungs-Ausweisen A und B; sondern nach dem beigedruckten Formulare stattzufinden habe.

Die übrigen Bestimmungen der bezogenen Verordnung bleiben unberührt.

Unger m. p.

Post-Nummer

Freiheitsstrafe

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über die im Semester 18.. bei dem gefertigten Gerichte von abgeurtheilten Sträflingen zu erseßenden und berichtigten Strafvoll

zugskosten.

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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXVI. Stück. Ausgegeben und versendet am 24. Juli 1875.

104.

Concessionsurkunde vom 27. Mai 1875,
für die Salzkammergut-Bahn.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich, Apostolischer König von Ungarn, König von Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illyrien; Erzherzog von Desterreich; Großherzog von Krakau, Herzog von Lothringen, Salzburg, Steyer, Kärnthen, Krain, Bukowina, Ober- und Nieder-Schlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol 2. 2. 2c.

Nachdem die Actiengesellschaft der privilegirten Kronprinz Rudolph-Bahn die Bitte um Ertheilung der Concession zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn von Steinach an der aus Ober-Steiermark nach Salzburg und Tirol führenden Eisenbahn über Aussee, Steg, Ischl, Ebensee, Attnang und Ried nach Schärding gestellt hat, so finden Wir Uns in Erwägung der Gemeinnüßigkeit des Unternehmens bewogen, der genannten Gesellschaft diese Concession auf Grundlage des Eisenbahn-Concessionsgesetzes vom 14. September 1854 (R. G. Bl. Nr. 238), dann der Geseze vom 6. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 73) und vom 28. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 59), wie folgt, zu ertheilen:

§. 1. Wir verleihen der Actiengesellschaft der privilegirten Kronprinz Rudolph-Bahn das Recht zum Bau und Betrieb einer Locomotiv-Eisenbahn von Steinach an der aus Ober-Steiermark nach Salzburg und Tirol führenden Eisenbahn über Aussee, Steg, Ischl, Ebensee, Attnang und Ried nach Schärding nebst Flügelbahnen von Achleiten nach Thomasroith und vom Stationsplaze Ebensee zur Saline und zum Traunsee unter den für die Eisenbahnlinie Laibach-Tarvis kraft der Concessionsurkunde vom 23. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 38) geltenden Bestimmungen und Modalitäten, soweit dieselben nicht durch die gegenwärtige Concessionsurkunde abgeändert werden.

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