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neuen Steuer, welche etwa durch künftige Geseze eingeführt wird, während der Bauzeit und durch neun Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung der zu erbauenden Bahn an gerechnet, zugestanden.

Die Befreiung von der Einkommensteuer kann in der Weise ausgeführt werden, daß die Entrichtung der Einkommensteuer für die Kronprinz Rudolph-Bahn nach Maßgabe des Verhältnisses der Meilenlänge der bestehenden Linien zu der neuen Strecke stattfindet. Es wird ferner gestattet, daß die erste Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, stämpel- und gebührenfrei stattfinde. Deßgleichen wird die Befreiung von der bei den Grundeinlösungen auflaufenden Uebertragungsgebühr zugestanden.

Zur Entrichtung der Stämpel und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahn, wird eine Frist bis zur Eröffnung des Betriebes der einschlägigen Bahnstrecke bewilligt.

Die allfälligen Kosten der Notirung der Effecten auf in- und ausländischen Börsen, sowie die nach Ablauf der steuerfreien Jahre von der Unternehmung zu leistenden Steuern, dürfen in die Betriebsrechnung als Ausgabspost eingestellt werden; bezüglich der CouponStämpelgebühren ist dieß nicht zulässig.

Für die Staatszuschüsse ist von der Unternehmung keine Einkommensteuer zu entrichten.

§. 12. Anläßlich der Geldbeschaffung für die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn darf der Betrag der von der Unternehmung der Kronprinz Rudolph-Bahn ausgegebenen Prioritätsobligationen derart erhöht werden, daß deren Verzinsungs- und Tilgungserforderniß im Ganzen drei Fünftel (35) des für sämmtliche Linien der Kronprinz Rudolph-Bahn garantirten jährlichen Reinertrages nicht überschreitet.

§. 13. Die Dauer der Concession wird auf neunzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf der ganzen im §. 1 angeführten Eisenbahn, festgesezt.

§. 14. Die Staatsverwaltung behält sich das Recht vor, die concessionirte Bahn nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Ausstellung der die Eisenbahnlinié Laibach-Tarvis betreffenden Concessionsurkunde unter den im §. 23 ebendaselbst fest= gesezten Modalitäten, welche auf die den Gegenstand der gegenwärtigen Concessionsurkunde bildende Bahn sinngemäß Anwendung finden, jederzeit einzulösen.

Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln, und den Concessionären das Recht einräumen, wegen des erweislichen Schadens vor Unseren Gerichten auf Ersaz zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Insiegel, in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am siebenundzwanzigsten Tage des Monates Mai, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig und Fünf, Unserer Reiche im siebenundzwanzigsten.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

B

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

105.

Verordnung des Justizministeriums vom 18. Juli 1875,

betreffend die Verlegung des Amtsfißes des Bezirksgerichtes von Planina nach Loitsch in Krain.

Auf Grund des §. 2 des Gesezes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird der Amtssiz des Bezirksgerichtes von Planina nach Loitsch verlegt.

Diese Verordnung tritt mit 20. September 1875 in Wirksamkeit.

Stremayr m. p.

Jahrgang 1875.

Reichsgefeßblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

XXXVII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 17. August 1875.

106.

Verordnung der Minister des Handels und der Finanzen vom 3. Juli 1875,

betreffend den Maßstab zur Feststellung der ärarischen Weg-, Brücken- und UeberfahrtMauthgebühren bei neu zu bemauthenden Objecten.

In Durchführung des Gesezes vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) und auf Grund des Gesezes vom 31. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 62) wird Folgendes bestimmt:

1. Die mit der kaiserlichen Verordnung vom 15. August 1858 (R. G. Bl. Nr. 124) festgesetzten Mauthgebühren sind bei neu zu bemauthenden ärarischen Objecten nach folgendem Maßstabe zu bemessen:

a) Die für Eine Meile festgesezten Wegmauthgebühren sind für acht Kilometer zu entrichten;

b) Brücken von einer Länge von 20 bis 40 Meter sind in die erste Classe, von mehr als 40 bis 80 Meter in die zweite Classe und von mehr als 80 Meter in die dritte Classe des gegenwärtigen Brückenmauth-Tarifes einzureihen;

c) die Ueberfahrt-Mauthgebühren sind nach dem für die Brückenmauth festgestellten Tarife, jedoch mit der Abweichung zu entrichten, daß auch bei Ueberfahrten über Flüsse unter der Breite von 20 Metern die Gebühren nach der ersten Classe, und daß auch für die Ueberführung von Personen die bisherigen Gebühren einzuheben sind.

2. Die für die bestehenden ärarischen Wegmauth-Stationen, Brücken und Ueberfahrten gegenwärtig festgestellten Mauthgebühren werden auch für die Hinkunft im dermaligen Ausmaße eingehoben.

3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1876 in Wirksamkeit.

Chlumecky m. p.

Pretis m. p.

107.

Verordnung des Handelsministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium vom 28. Juli 1875,

betreffend die Größe und die Aichung der Biertransportfäffer und die Zulässigkeitsdauer der zur Zeit in Verwendung stehenden Biertransportfässer.

§. 1.

Die Biertransportfässer sind in den Größenstufen von 25, 50, 100 und 200 Liter Fassungsraum herzustellen.

§. 2.

Der effective Rauminhalt dieser Fässer in ausgepichtem Zustande darf von den im §. 1 vorgeschriebenen normalen Fassungsraume um nicht mehr als drei Percent im Mehr oder Weniger abweichen. Es darf demnach der Inhalt der Fässer:

Von 25 Litern nicht weniger als 24-25 Liter und nicht mehr als 25.75 Liter,

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Rücksichtlich der Aichung der Bierfässer sind die Vorschriften des §. 10, Alinea 1 und 2 der Aichordnung vom 19. December 1872 maßgebend. Es sind daher diese Fässer in ausgepichtem Zustande zur Aichung zu bringen und ist der bis 1/300 des Fassungsraumes zu bestimmende Rauminhalt in Litern und Zehntheilen des Liter auf dem Zapfenboden einzubrennen.

§. 4.

Fässer, deren Rauminhalt bei der Aichung um mehr als den im §. 2 zugelassenen Betrag von dem normalen Fassungsraume abweichend befunden werden, sind ungestämpelt zurückzuweisen.

§. 5.

Der amtliche Aichstämpel der Bierfässer ist auf ein Jahr giltig; dieselben sind übrigens nach jeder Reparatur einer neuerlichen Aichung zu unterziehen.

§. 6.

Die bisher im Verkehre befindlichen Bierfäffer von 1 und 2 Eimer Inhalt dürfen auch noch nach dem 1. Jänner 1876 auf die Dauer ihres Bestandes im öffentlichen Verkehre verwendet werden. Bei der neuerlichen Aichung sind dieselben nach Vorschrift des §. 3 zu behandeln.

Chlumecky m. p.

108.

Verordnung des Handelsministeriums vom 28. Juli 1875, womit in Ergänzung des Aichgebühren-Tarifes vom 19. December 1872 (R. G. BI. Nr. 171) die für die Aichung der Biertransportfäffer einzuhebenden Gebühren be stimmt werden.

Für die Biertransportfässer von 25, 50, 100 und 200 Liter Fassungsraum find ohne Rücksicht auf eine innerhalb der nach §. 2 der Ministerial-Verordnung vom 28. Juli 1875 (R. G. Bl. Nr. 107) zulässigen Gränzen liegende Abweichung des Inhaltes von dem obenangeführten normalen Fassungsraume folgende Gebühren zu bemessen:

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Die Säße unter B sind in dem Falle anzuwenden, wenn ein Faß wegen zu groß befundener Abweichung des Inhaltes von dem normalen Fassungsraume ungestämpelt zurückgegeben wird.

Bei den Bierfässern von 25, 50 und 100 Liter Inhalt tritt eine Ermäßigung der Gebühren in Spalte A um 20 Percent ein, sobald Jemand 25 oder mehr Stück gleichzeitig zur Aichung bringt. Die Ansäge in Spalte B bleiben in solchen Fällen ungeändert.

Chlumecky m. p.

109.

Verordnung des Justizministeriums vom 30. Juli 1875, betreffend die Zuweisung des Bezirksgerichtssprengels St. Florian zu dem Bereiche des Landesgerichtes Linz in Ober-Defterreich.

Mit Allerhöchster Genehmigung vom 19. Juli 1875 wird auf Grund des Gesezes vom 26. April 1873 (R. G. Bl. Nr. 62) der Gerichtsbezirk St. Florian aus dem Sprengel des Kreisgerichtes Steyr ausgeschieden und jenem des Landesgerichtes Linz zugewiesen.

Diese Verordnung tritt am 1. October 1875 in Wirksamkeit.

Stremayr m. p.

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