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Für die III. Abtheilung:

Das gesammte Transport- und Tarifwesen;

die Begutachtung ökonomischer und handelspolitischer Fragen.

Für die IV. Abtheilung:

Die Prüfung der Bau- und Betriebsrechnungen mit Rücksicht auf die Staatsgarantie.

Für die V. Abtheilung:

Die Evidenzhaltung und Beeidigung des Eisenbahnpersonales;

die Disciplinarangelegenheiten;

die Prüfung der allgemeinen Dienstesvorschriften; ferner

die Oberleitung der Hilfsämter der Generalinspection.

Gegenstände, welche direct oder indirect den Wirkungskreis mehrerer Abtheilungen berühren, sind gemeinsam, und zwar, insoweit die Geschäftsordnung dieß vorschreibt, in gemeinschaftlicher Sizung zu behandeln.

§. 4.

Den Vorsiz in der Generalinspectoren-Sizung führt in der Regel der rangsälteste Generalinspector.

Dem Generaldirector des österreichischen Eisenbahnwesens steht es jederzeit frei, diesen Sihungen beizuwohnen und in denselben den Vorsiz zu übernehmen.

Nach Ermessen des Vorsizenden können Vertreter der Bahnanstalten oder sonstige Interessenten, sowie auch Fachmänner vernommen oder beigezogen werden.

§. 5.

Jeder Generalinspections-Abtheilung ist die erforderliche Anzahl von Oberinspectoren, Inspectoren, Commissären u. s. w. zugewiesen, welche dem Generalinspector unmittelbar untergeordnet sind, und über deren dienstliche Verwendung er auf Grund der vom Handelsministerium genehmigten Geschäftseintheilung zu verfügen hat.

§. 6.

Die von den Organen der Generalinspection bei der denselben obliegenden Ueberwachung der Eisenbahnen wahrgenommenen Mängel und Gebrechen (falls dieselben nicht schon durch Rücksprache im kurzen Wege behoben werden können) sind vorerst den betref= fenden Dienstvorständen oder Directionen bekannt zu geben. Sollte von Seite der Organe der Bahnanstalten die Abstellung der bekanntgegebenen Gebrechen unterlassen werden, oder sollte die Wichtigkeit des Gegenstandes ein unverzügliches Einschreiten der Staatsverwaltung erheischen, so hat der betreffende Generalinspector die den Umständen angemessene Verfügung zu treffen oder bei dem Handelsministerium in Antrag zu bringen.

§. 7.

Die an Bahnverwaltungen ergehenden Erlässe der Generalinspection sind in der Regel an die oberste gesellschaftliche Dienststelle (Generaldirection u. s. w.) zu richten.

In dringenden Fällen jedoch, wo Gefahr im Verzuge ist, und die Sorge für die Abwendung von Nachtheilen, welche die Sicherheit bedrohen, eine augenblickliche Verfügung erheischt, sind die Organe der Generalinspection kraft ihrer aus dem Geseze fließenden Vollmacht berechtigt und verpflichtet, die den Umständen angemessene Verfügung unter eigener Verantwortung zu treffen, und sämmtliche Beamte und Diener der Eisenbahn

haben solchen Anordnungen augenblicklich Folge zu leisten, wogegen jedem, der sich durch eine solche Anordnung für beschwert erachtet, die nachträgliche Berufung an die Generalinspection beziehungsweise das Handelsministerium vorbehalten bleibt.

§. 8.

Gegen die Verfügungen und Entscheidungen der Generalinspection steht der Recurs an das Handelsministerium offen.

§. 9.

Die Organe der Generalinspection sind berechtigt, sich zu ihren Amtshandlungen des Betriebstelegraphen zu bedienen.

§. 10.

Die Bau-Abtheilung der Generalinspection hört auf, zugleich ein MinisterialDepartement zu balden, und ist in Hinkunft den übrigen Abtheilungen der Generalinspection vollständig coordinirt.

Deßgleichen geht die bisher der Bau-Abtheilung überwiesene Leitung der auf Staats. kosten auszuführenden Eisenbahnbauten eine eigene Direction für Staatseisenbahnbauten über, welche unmittelbar dem Handelsministerium untersteht, jedoch wie jede Baudirection einer Privatbahn der Controle der Generalinspection unterworfen ist.

§. 11.

Die näheren Bestimmungen, betreffend den Geschäftsgang der Generalinspection werden durch eine vom Handelsministerium zu erlassende Geschäftsordnung der Generalinspection festgestellt.

Chlumecky m. p.

Berichtigung.

In der im V. Stücke des Reichsgesehblattes vom Jahre 1875 unter Nr. 10 enthaltenen Concessionsurkunde vom 3. November 1874, für die Locomotiv-Eisenbahn von Leobersdorf nach St. Pölten sammt Nebenlinien, soll an Stelle des im §. 19, ersten Absay (Seite 26, Zeile 11 und 12 von unten) vorkommenden irrigen Wortes: „Bauunternehmung", der richtige Ausdruck lauten: „Bahnunternehmung“.

Jahrgang 1875.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

XXXIX. Stück.

Ausgegeben und versendet am 11. September 1875.

117.

Kundmachung des Handelsminifteriums vom 30. August 1875,

betreffend die Zulassung einer Brückenwage für den ambulanten Kohlenverkauf zur Aichung und Stämpelung.

Auf Grund der Verordnung des Handelsministeriums vom 17. Februar 1872 (R. G. Bl. Nr. 17) hat die k. k. Normal-Aichungs-Commission eine von der Maschinenund Brückenwagenfabrik C. Schember und Söhne construirte Brückenwage für den ambulanten Kohlenverkauf zur Aichung und Stämpelung zugelassen.

Diese Wage darf nur bei dem Verkaufe der Mineralkohle unmittelbar von dem Wagen weg, an welchem dieselbe befestigt wird, verwendet werden. Der Gebrauch derselben in Verkaufslocalen ist unstatthaft.

Die nähere Beschreibung dieser Wage ist in dem Verordnungsblatte für das Aichwesen, Nr. 6 vom Jahre 1875, enthalten.

Chlumecky m. p.

118.

Verordnung des Minifteriums für Landesvertheidigung, des Ackerbauministeriums und des Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegsministerium vom 30. Auguft 1875,

womit für die im Falle einer Mobilifirung in Dalmatien zu stellenden Pferde und Tragthiere besondere Minimalmaße festgesetzt werden.

Die im §. 6 der Instruction für die Affentcommissionen bezüglich des Vorganges bei der Assentirung der Pferde (Tragthiere) in Mobilisirungsfällen (Beilage A der Ministerial-Verordnung vom 1. August 1873, R. G. Bl. Nr. 135) festgesezten Minimalmaße finden auf die in Dalmatien zu stellenden Pferde und Tragthiere keine Anwendung.

Für dieselben werden folgende Minimalmaße festgesezt:

Für Reitpferde und Maulesel, 13 Faust (137 Centimeter);
für Artillerie- und sonstige Zugpferde, 15 Faust 1 3oll (161 Centimeter);
für Tragpferde, 12 Faust 2 Striche (128 Centimeter);

für Maulthiere, 11 Faust 2 Striche (117 Centimeter);
für Esel, 10 Faust (105 Centimeter).

Laffer m. p.

Horst m. p.

Maunsfeld m. p.

119.

Verordnung des Minifteriums für Landesvertheidigung, des Ackerbauministeriums und des Ministeriums des Innern vom 30. August 1875,

womit einige Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 1. August 1873 (R. G. Bl. Nr. 136), betreffend die jährliche Nachweisung und die Evidenzstellung der Zahl und Beschaffenheit der Pferde (Tragthiere) zum Zwecke der Repartition des in Mobi. lifirungsfällen zu deckenden Contingentes abgeändert, beziehungsweise ergänzt werden.

Zu den §§. 3, 8, 9 und 11 der Ministerial-Verordnung vom 1. August 1873 (R. G. Bl. Nr. 136) werden nachstehende Bestimmungen erlassen:

3u §. 3.

Von der Vorführung sind auch die ein- und zweijährigen Fohlen, dann die offenkundig untauglichen und die an ansteckenden oder an schweren fieberhaften Erkrankungen leidenden Pferde und Tragthiere enthoben.

Folgende Gebrechen begründen die offenkundige Untauglichkeit:

Vollständige Blindheit, ausgesprochener Dummkoller, hochgradiger Dampf, Knochenauswüchse, welche die Bewegung dauernd hindern, als: Schale, Ringbein, Spath, Zuckfuß oder Hahnentritt in höherer Entwicklung, Stelzfuß, Zwang, Reh- oder Bockhüfe, strupirter Zustand der Gliedmaßen in höherem Grade, Alter über 16 Jahre.

Ueber den die Enthebung von der Vorführung begründenden Umstand ist ein dem Classificationsausweise beizulegendes Zeugniß beizubringen, welches von zwei Eigenthümern vorzuführender Pferde (Tragthiere) ausgestellt und vom Gemeindevorsteher bestätigt sein muß.

Für die Wahrheit der in dem Zeugnisse enthaltenen Angaben sind der betreffende Pferdebesizer, die Aussteller des Zeugnisses und der Gemeindevorsteher nach den bestehenden Gesezen verantwortlich.

3u §. 8.

Werden an einem und demselben Orte die Pferde (Tragthiere) aus zwei oder mehreren Gemeinden der Besichtigung und Classification unterzogen, so hat die Commission zu bestehen: aus den Gemeindevorstehern oder deren Stellvertretern von allen jenen Gemeinden, aus welchen Pferde vorzuführen sind, aus dem Sachverständigen und zwei, wo möglich zu den Pferdebesißern gehörigen, Mitgliedern der Gemeindevertretung des Classificationsortes.

3u §. 9.

Die Beiziehung von militärischen Sachverständigen hat nicht als Ausnahme, sondern als Regel zu gelten.

3u §. 11.

Als Tragthier kann nur dasjenige classificirt werden, welches als solches thatsächlich benügt wird.

In Dalmatien sind wegen Mangel des Minimalmaßes als untauglich zu claffificiren:
Reitpferde und Maulesel unter 13 Faust (137 Centimeter);

Artillerie- und sonstige Zugpferde unter 15 Faust 1 3oll (161 Centimeter);
Tragpferde unter 12 Faust 2 Striche (128 Centimeter);
Maulthiere unter 11 Faust 2 Striche (117 Centimeter);
Esel unter 10 Faust (105 Centimeter).

Laffer m. p.

Horst m. p.

Mannsfeld m. p.

120.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 1. September 1875, betreffend die Errichtung eines k. k. Hauptzollamtes I. Classe im Bahnhofe der BerlinGörlizer Eisenbahn zu Görliß und eines k. k. Nebenzollamtes I. Classe im Bahnhofe

zu Seidenberg.

In Vollziehung des Staatsvertrages vom 21. Mai 1872 (R. G. Bl. Nr. 116) zwischen Oesterreich-Ungarn und dem deutschen Reiche, betreffend die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Reichenberg und Görlig ist anläßlich der Betriebseröffnung der genannten Eisenbahnstrecke im Bahnhofe der Berlin-Görlizer Eisenbahn zu Görliz ein mit der Zollexpeditur des dortigen königlich preußischen Hauptsteueramtes combinirtes f. t. Hauptzollamt I. Classe und im Bahnhofe zu Seidenberg ein mit einem königlich preußischen Nebenzollamte I combinirtes k. k. Nebenzollamt I. Classe errichtet worden.

Diese Aemter haben am 1. Juli 1875 ihre Wirksamkeit begonnen.

Beide Zollämter wurden zur Anwendung des abgekürzten Zollverfahrens für den Eisenbahnverkehr nach der Vorschrift vom 18. September 1857 (R. G. Bl. Nr. 175) ermächtigt, das k. k. Hauptzollamt zu Görliß jedoch auf die Abfertigung der in Görlig zur Aufgabe gelangenden Frachtgüter für oder über Desterreich-Ungarn beschränkt, das f. t. Nebenzollamt zu Seidenberg dagegen mit den Verzokungsbefugnissen eines Hauptzollamtes II. Classe ausgestattet.

Das k. k. Hauptzollamt I. Classe in Reichenberg hat für den Verkehr zwischen Reichenberg und Görlitz und umgekehrt dieselben Functionen und Befugnisse auszuüben, welche ihm für den Verkehr zwischen Reichenberg und Zittau zukommen.

Das königlich sächsische Nebenzollamt I im Bahnhofe zu Reichenberg hat für den Verkehr auf der Görlig-Reichenberger Eisenbahn die nämlichen Befugnisse erhalten, welche ihm nach Abschnitt IV (Artikel 58 und folgend) der Convention vom 1. März 1860 für den Zittau-Reichenberger Verkehr zustehen.

Laffer m. p.

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