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Zur Bestimmung des Einlösungspreises werden die jährlichen Reinerträgnisse der Unternehmung während der, der wirklichen Einlösung vorausgegangenen sieben Jahre beziffert, hievon die Reinerträgnisse der ungünstigsten zwei Jahre abgeschlagen und der durchschnittliche Reinertrag der übrigen fünf Jahre berechnet.

Sollte sich jedoch der so ermittelte durchschnittliche Reinertrag nicht wenigstens auf 52/10 Percent in Silber des von der Staatsverwaltung genehmigten Nominal-Anlage= capitales beziffern, so wird dieser Minimalbetrag als das der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legende Reinerträgniß festgesezt.

Der zwanzigfache Betrag des nach diesen Grundsäßen zu bestimmenden Reinerträgnisses bildet den Einlösungspreis.

Die Ziffer des Nominal-Anlagecapitales ist der Genehmigung der Staatsverwaltung zu unterwerfen, und zu demselben gehören:

a) Die Kosten der Vorarbeiten und Projectsverfassung;

b) die Kosten des Baues und der ersten Betriebseinrichtung (d. i. bis zum Ende des ersten Betriebsjahres nach eröffnetem Betriebe auf der ganzen concessionirten Bahn), sowie alle sonstigen Auslagen, welche aus Anlaß der Herstellung und Inbetriebseßung der concessionirten Bahnen, außer dem im Puncte a) bereits erwähnten Betrage noth= wendiger Weise bestritten werden müssen;

c) die fünfpercentigen Zinsen für die während der Bauzeit bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen concessionirten Bahn nach Maßgabe des Fortschrittes des Baues und der Betriebseinrichtung eingezahlten Capitalsbeträge nach Abzug der erzielten Reinerträgnisse von den etwa früher dem Betriebe übergebenen einzelnen Bahnstrecken und der Zinsen, welche aus den eingezahlten und nicht sofort verwendeten Geldern erzielt worden sind, jedoch nur insoweit, als solche Zinsen thatsächlich ausgezahlt wurden;

d) die Kosten der Geldbeschaffung, beziehungsweise der Betrag des mit Genehmigung der Staatsverwaltung zugestandenen durchschnittlichen Coursverlustes bei der Aufbringung des baren Gelderfordernisses bei Ausgabe der Actien und Prioritätsobligationen.

Sollten nach Ablauf des ersten Betriebsjahres noch weitere neue Bauten ausgeführt oder die Betriebseinrichtungen vermehrt werden, so können die dießfälligen Kosten dem Anlagecapitale zugerechnet werden, wenn die Staatsverwaltung zu den beabsichtigten neuen Bauten oder zur Vermehrung der Betriebseinrichtungen ihre Zustimmung ertheilt hat und die Kosten gehörig nachgewiesen werden.

§. 19. Die Concessionäre sind überdieß verpflichtet, jede der im §. 1 unter a), b), c) genannten Bahnen nach Vollendung derselben in dem Falle, als die Staatsverwaltung es für nothwendig oder zweckmäßig erachten sollte, über deren Verlangen an eine andere Bauunternehmung gegen eine von derselben zu leistende Entschädigung abzutreten.

Die Art und Höhe dieser Entschädigung wird zunächst der Vereinbarung beider Theile überlassen.

Sollte jedoch eine solche Vereinbarung nicht zu Stande kommen, dann ist als Entschädigung ein Barcapitalsbetrag zu leisten, dessen Höhe nach den oben im §. 18 für die Einlösung der Bahn durch die Staatsverwaltung festgesezten Grundsäßen zu bestimmen sein wird.

Nur ist in dem Falle, wenn die einzulösenden Linien noch nicht sieben, wohl aber fünf Jahre im Betriebe stehen sollten, der durchschnittliche Reinertrag der günstigsten drei Jahre und wenn die Bahn noch nicht fünf Jahre im Betriebe stehen sollte der Reinertrag des günstigsten Jahres der Bemessung des Einlösungspreises zu Grunde zu legen.

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Sollte die Abtretung vor Ablauf des ersten Betriebsjahres gefordert werden, so ist, wie überhaupt in allen Fällen, der Einlösungspreis nicht unter jenem Minimalbetrage festzusehen, welchen die Staatsverwaltung nach §. 18 für die Einlösung der Bahn zu zahlen haben würde.

§. 20. Für die im §. 1 dieser Concessionsurkunde unter a), b) und c) genannten Eisenbahnlinien werden folgende finanzielle Begünstigungen gewährt:

a) Die Befreiung von der Einkommensteuer und der Entrichtung der Coupon-Stämpelgebühren, sowie von jeder Steuer, welche etwa durch künftige Geseße eingeführt werden sollte, während der Bauzeit und durch zwanzig Jahre, vom Tage der Eröffnung des Betriebes auf der betreffenden Linie;

b) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für alle Verträge, Eingaben und sonstigen Urkunden zum Zwecke der Capitalsbeschaffung, sowie des Baues und der Instruirung der Bahnen bis zum Zeitpuncte der Betriebseröffnung;

e) die Befreiung von den Stämpeln und Gebühren für die erste Ausgabe der Actien und der Prioritätsobligationen, mit Einschluß der Interimsscheine, sowie der bei der Grundeinlösung auflaufenden Uebertragungsgebühr.

§. 21. Bei dem Erlöschen der Concession und mit dem Tage des Erlöschens tritt der Staat ohne Entgelt in das laftenfreie Eigenthum und in den Genuß der concessionirten Bahnen, namentlich des Grundes und Bodens, der Erd- und Kunstarbeiten, des ganzen Unter- und Oberbaues der Bahn und des sämmtlichen unbeweglichen Zugehörs, als: Bahnhöfe, Auf- und Abladeplähe aller zum Bahnbetriebe erforderlichen Gebäude an den Abfahrts- und Ankunftspläßen, Wach- und Aufsichtshäusern sammt allen Einrichtungen an stehenden Maschinen und allen unbeweglichen Sachen.

Was die beweglichen Sachen, als: Locomotive, Wagen, bewegliche Maschinen, Werkzeuge und andere Einrichtungen und Materialien, insoweit sie zur Fortsehung des Betriebes erforderlich und hiezu geeignet sind, betrifft, so hat von diesen Gegenständen eine solche Quantität und bezüglich Werthsumme unentgeltlich an den Staat überzugehen, welche der in dem Anlagecapitale enthaltenen ersten Betriebseinrichtung entspricht.

Durch die erfolgte Einlösung der Bahn und vom Tage dieser Einlösung tritt der Staat gegen Ausbezahlung des im §. 18 festgesezten Einlösungspreises ohne weiteres Entgelt in das Eigenthum und in den Genuß der gegenwärtig concessionirten Linien mit allen früher erwähnten dazu gehörigen, sowohl beweglichen als auch unbeweglichen Sachen.

Sowohl beim Erlöschen dieser Concession, als auch bei der Einlösung der Bahnen, behalten die Concessionäre das Eigenthum des aus dem eigenen Erträgnisse der Unternehmung gebildeten Reservefondes und der ausstehenden Activen, dann auch jener aus dem eigenen Vermögen errichteten und rücksichtlich erworbenen besonderen Anlagen und Gebäude, als: Coats- und Kalköfen, Gießereien, Fabriken von Maschinen oder anderen Geräthen, Speicher, Docks, Kohlen- und andere Depots, zu deren Erbauung oder Erwerbung dieselben von der Staatsverwaltung mit dem ausdrücklichen Beisage ermächtigt wurden, daß fie kein Zugehör der Eisenbahn bilden.

§. 22. Der Staatsverwaltung wird ferner das Recht vorbehalten, wenn ungeachtet vorausgegangener Warnung wiederholte Verlegungen oder Nichtbefolgung der in der Concessionsurkunde oder in den Gesehen auferlegten Verpflichtungen vorkommen sollten, die den Gesezen entsprechenden Maßregeln dagegen zu treffen und nach Umständen noch vor Ablauf der Concessionsdauer die Concession für erloschen zu erklären.

§. 23. Indem Wir Jedermann ernstlich verwarnen, den Bestimmungen dieser Concession entgegen zu handeln, und dem Concessionär das Recht einräumen, wegen des eriveislichen Schadens vor Unseren Cerichten auf Ersay zu dringen, ertheilen Wir sämmtlichen

Behörden, die es betrifft, den gemessenen Befehl, über die Concession und alle darin enthaltenen Bestimmungen strenge und sorgfältig zu wachen.

Zu Urkund dessen erlassen Wir diesen Brief, besiegelt mit Unserem größeren Insiegel, in Unserer Reichshaupt- und Residenzstadt Wien am Dritten Tage des Monates November, im Jahre des Heils Eintausend Achthundert Siebzig und Vier, Unserer Reiche im Sechsundzwanzigsten.

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Uebereinkommen vom 31. Jänner 1875,

betreffend die Leistung von Staatsvorschüssen zum Bau der Eisenbahn von Leobersdorf nach St. Pölten sammt Nebenlinien.

I.

Die Staatsverwaltung verpflichtet sich, den Herren Concessionären der auf Grund des Gesezes vom 16. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 64) und der Allerhöchst genehmigten Concessionsurkunde zu erbauenden Locomotiv-Eisenbahn:

a) von Leobersdorf über Altenmarkt, Hainfeld und Wilhelmsburg nach St. Pölten mit der Flügelbahn von Scheibmühl nach Schrambach, eventuell Freiland;

b) von Leobersdorf nach Gutenstein; und

c) von Pöchlarn nach Gaming zum Zwecke sofortigen Beginnes und der Durchführung des Baues der genannten Eisenbahnlinien innerhalb der im Artikel III dieses Uebereinkommens angegebenen Termine unverzinsliche Bauvorschüsse in der Höhe von zusammen zwei Millionen fünfhundert Tausend Gulden (2,500.000 fl.) österr. Währung in Banknoten zu leisten und für die hieraus entstehende Forderung als Zahlung Actien der auf Grund der Allerhöchsten Concessionsurkunde zu bildenden Actiengesellschaft zum vollen Nennwerthe anzunehmen.

Nachdem der Staatsvorschuß von 2.5 Millionen Gulden nicht nur für die Linie Leobersdorf-St. Pölten mit der Zweigbahn von Scheibmühl nach Schrambach, eventuell Freiland, sondern auch für die Linien von Pöchlarn nach Gaming und von Leobersdorf nach Gutenstein bestimmt ist, anderseits die Eventualität in Betracht gezogen werden muß, daß der Bau der lezteren zwei Linien später ausgeführt würde, als jener der Linie St. Pölten-Leobersdorf, wird für diesen Fall ein entsprechender Theil des Staatsvorschusses für die Linien Pöchlarn-Gaming und Leobersdorf-Gutenstein zu reserviren, beziehungsweise zu verwenden sein.

Die Refundirung der erhaltenen Vorschüsse in Actien hat sofort nach Emission der Lehteren, spätestens aber in jenem Zeitpuncte zu erfolgen, zu welchem eine der obengenann= ten Linien in Betrieb gesezt wird.

Vom 1. Jänner des auf die Eröffnung des Betriebes auf der Linie LeobersdorfSt. Pölten folgenden Jahres beginnt der Bezug der Dividende für jenen Theil dieser Actien, welcher dem Betrage der bei Ausführung letzterer Linie geleisteten Barvorschüsse

entspricht, keinesfalls aber für mehr als die Hälfte der gesammten vom Staate zu übernehmenden Actien im Nominalbetrage von 1,250.000 fl., für den Rest derselben beginnt der Dividendenbezug am 1. Jänner des auf die Inbetriebseßung der beiden Linien Leobersdorf-Gutenstein und Pöchlarn-Gaming folgenden Jahres.

II.

Die jeweilige Ausfolgung der von der Staatsverwaltung gemäß Artikel I dieses Uebereinkommens zu leistenden, vom k. k. Finanzministerium anzuweisenden Bauvorschüsse wird nach Maßgabe der von den Herren Concessionären, beziehungsweise von der zu bildenden Actiengesellschaft jeweilig geleisteten Arbeiten und Material-Beistellungen auf Grundlage der hierüber zwischen dem 1. und 10. eines jeden Monates dem k. k. Handelsministerium zu überreichenden und gehörig zu begründenden, von dem staatlichen Bau-Aufsichtsorgane zu bestätigenden Leistungs-Nachweisungen allmonatlich nachhinein, und zwar jedesmal bezüglich der im Vormonate bewirkten Leistungen im Wege der k. k. Landeshauptcasse in Wien zu Handen der hiezu gehörig zu legitimirenden Repräsentanten der Herren Concessionäre, beziehungsweise der Gesellschaft gegen ungestämpelte Empfangsbestätigungen geschehen.

III.

Die Herren Concessionäre verpflichten sich dagegen:

a) die Begebung des Restes des Actiencapitales mit Rücksicht auf die Bestimmung des Artikels I des Gesezes vom 16. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 64) zu einem Course, welcher nicht geringer als 95 Percent des Nominalbetrages der Actien sein darf, nachzuweisen, beziehungsweise, sofern wider Vermuthen ein Theil der von den Herren Concessionären im Betrage von 1,700.000 fl. nachgewiesenen Actienzeichnungen sich nachträglich als nicht realisirbar erweisen sollte, für die anderweitige Begebung jenes Theiles des Actiencapitales zum obigen Emissionscourse in der Art Sorge zu tragen, daß für je 100 fl. des Nominalwerthes der erübrigten Actien mindestens der effective Betrag von 95 fl. dem Unternehmen zugewendet, und dieß den staatlichen Aufsichtsorganen gehörig nachgewiesen werde. Die Concessionäre übernehmen diese Verpflichtung jedoch nur in dem Falle, wenn die von ihnen vorgelegten, mit Bauunternehmern, Lieferanten, Grundeigenthümern, Interessenten u. s. w. abgeschlossenen Vorverträge von der Regierung genehmigt und sohin abgeschlossen werden, oder wenn das Ergebniß einer neuerlichen unter Einflußnahme der Organe der Regierung abzuführenden Offertverhandlung die Uebernahme mindestens einer gleichen Anzahl von Actien, wie sie durch die obigen Vorverträge zugesichert ist, sichergestellt. Wenn dieß nicht der Fall sein sollte, behalten sich die Concessionäre das im Artikel VII dieses Uebereinkommens vorgesehene Recht des Rücktrittes unter den in eben diesem Artikel stipulirten Bedingungen vor. Erst nach Erschöpfung der gesammten durch die Begebung der Actien aufgebrachten Mittel werden die weiteren zum Bahnbau noch erforderlichen Barbeträge über specielle Ermächtigung der Staatsverwaltung durch Emission von Prioritäts-Obligationen, deren Nominalbetrag drei Fünftel des Gesammt-Nominal-Anlagecapitales nicht übersteigen darf, und deren Emissionscours der Genehmigung der Regierung vorbehalten ist, zu beschaffen sein;

b) sowohl die Verfassung der Detailprojecte, als auch alle sonstigen vorbereitenden Vorkehrungen mit solcher Beschleunigung durchzuführen, um längstens binnen zwei Monaten vom Tage der gleichzeitig mit der obigen Allerhöchsten Entschließung erfolgten Concessions-Ertheilung zunächst auf der Linie Leobersdorf-St. Pölten den

Bau in Angriff nehmen zu können und diese Bahnstrecke sammt dem Flügel Scheibmühl - Schrambach, eventuell Freiland, längstens binnen drei Jahren, die Linien Leobersdorf-Gutenstein und Pöchlarn-Gaming binnen vier Jahren vom Tage der Concessions - Ertheilung im Bau zu vollenden und dem öffentlichen Verkehre zu übergeben;

c) behufs Begebung der Bauarbeiten und aller Lieferungen im Sinne des Gesezes vom 16. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 64) den Offertweg einzuhalten und dessen Ergebnisse, sowie die Entwürfe sämmtlicher Bau- und Lieferungsverträge, der zugehörigen Bedingnißhefte und sonstigen Belege rechtzeitig dem k. k. Handelsministerium zur Genehmigung vorzulegen und die Einleitung zu treffen, daß mit den bezüglichen Bauarbeiten binnen acht, längstens vierzehn Tagen nach erhaltener Genehmigung auch factisch begonnen werde;

d) dafür zu sorgen und alle Bemühungen dahin zu richten, daß, soweit dieß an den Herren Concessionären liegt, die Constituirung der im Sinne der Allerhöchsten Concessionsurkunde zu bildenden Actiengesellschaft im Einvernehmen mit der Staatsverwaltung binnen längstens sechs Monaten erfolge.

In die Statuten dieser Gesellschaft wird insbesondere die Bestimmung aufzu= nehmen sein, daß der Staatsverwaltung, abgesehen von der ihr, beziehungsweise ihren Vertretern, nach Maßgabe des thatsächlichen Actienbesizes statutenmäßig zustehenden Stimmrechte in den Generalversammlungen der Actionäre der künftigen Actien= gesellschaft das Recht zur Ernennung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes jederzeit vorbehalten werde;

e) dafür Sorge zu tragen, beziehungsweise eine einschlägige Bestimmung in dem Entwurfe der Statuten der zu bildenden Actiengesellschaft aufzunehmen, daß die bei der Ausführung des Bahnbaues und bei der Capitalsbeschaffung wie immer in Ersparung gebrachten Beträge dem Unternehmen zugewendet und in einer zu diesem Zwecke durch Zuweisung der für unvorhergesehene Auslagen präliminirten Effectivsumme zu bildenden Reservefond hinterlegt werden.

IV.

Der Staatsverwaltung wird für die von ihr in Gemäßheit des Artikels I geleisteten Bauvorschüsse auf alle Bauten der Eisenbahnlinien Leobersdorf-St. Pölten mit der Abzweigung nach Schrambach, beziehungsweise Freiland, Pöchlarn-Gaming und LeobersdorfGutenstein, son ie auf alle zum Zwecke des Baues beigeschafften Materialien das erste und ausschließliche Pfandrecht mit dem Vorrechte vor allen aus was immer für einen Titel entspringenden Forderungen, insolange als nicht die erfolgte Beschaffung der gesammten zum Ausbaue dieser Bahnen erforderlichen Geldmittel nachgewiesen sein wird, eingeräumt.

V.

Zur Wahrung der speciellen Interessen, welche der Staatsverwaltung aus diesem Uebereinkommen erwachsen, räumen die Herren Concessionäre der Staatsverwaltung das Recht ein, die wirkliche und zweckmäßige Verwendung der zur Herstellung und Inbetriebsehung der im Artikel I genannten Eisenbahnlinien beschafften Geldmittel durch zu diesem Zwecke aufzustellende Staatsorgane während des Baues und der Inbetriebsehung der Bahn auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

Die Kosten dieser speciellen Bau-Aufsicht sind von den Herren Concessionären, beziehungsweise der zu bildenden Gesellschaft in dem vom k. k. Handelsministerium festzusehenden Betrage zu vergüten, welcher die in das Effectivcapital von 101/2 Millionen für diesen Zweck eingerechneten 60.000 fl. (Sechzigtausend) nicht übersteigen darf.

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