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§. 6.

Außer den im §. 2 bezeichneten sind in angemessenen Zeiträumen noch nachstehende Collegien zu lesen:

a) Ueber Grammatik des neutestamentlichen Sprach-Idioms;

b) über biblische Geschichte: Archäologie;

c) über biblische Hermeneutik;

d) über Geschichte des neuen Bibelcanons;

e) über Patrologie;

f) über Dogmengeschichte und Apologetik;

g) über kirchenslavische Sprache;

h) über Symbolik der orientalischen Kirche;

i) Erklärung eines Nomokanons (insbesondere des Nomokanonos XIV titulorum).

§. 7.

Hinsichtlich aller wichtigen Disciplinen sind in angemessenen Zwischenräumen Seminarübungen (Conversatorien 2c.) an der Facultät abzuhalten, deren Einrichtung in einem von dem Professorencollegium verfaßten und von dem Minister für Cultus und Unterricht bestätigten Statute bestimmt wird.

§. 8.

Die ordentliche Vortragssprache der theologischen Facultät ist wie an den weltlichen Facultäten der Czernowißer Universität die deutsche. Eine Ausnahme tritt nur hinsichtlich der praktischen Theologie - Pastoral, Katechetik, Homiletik, Liturgik und der dazu gehö= rigen Uebungen ein, für welche das Rumänische und Ruthenische als ordentliche Vortragssprache gilt.

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Ausnahmsweise wird zur Erleichterung des Ueberganges gestattet, daß vorerst der deutsche Vortrag auf Kirchengeschichte, Kirchenrecht und die theologischen Hilfsdisciplinen beschränkt bleibt.

§. 9.

Den Studierenden der theologischen Facultät wird ein Semester nur dann angerechnet, wenn sie in einem Jahre obligate oder nichtobligate Collegien in solcher Anzahl® frequentirt haben, daß bei gleicher Theilung auf einen Semester mindestens 20 (auf den vierten und achten Semester mindestens 12) Stunden wöchentlich entfallen. Bei dieser Berechnung zählen auch an anderen Facultäten frequentirte Collegien.

Anhang B.

Provisorische Prüfungsordnung der griechisch- orientalisch-theologischen Facultät der t. t. Czernowizer Franz Josephs-Universität.

§. 1.

Diejenigen Studierenden der griechisch-orientalisch-theologischen Facultät, welche sich auf Grund ihrer theologischen Studien dem Staats- oder Kirchendienste widmen oder deu theologischen Doctorgrad erlangen wollen, haben sich zu Ende des vierten und zu Ende des achten Semesters einer Prüfung zu unterziehen.

§. 2.

Die Prüfung am Ende des vierten Semesters ist eine exegetisch-historische, welche vorgenommen wird:

a) Aus dem Bibelstudium und der Exegese des alten Bundes;

b) aus dem Bibelstudium und der Exegese des neuen Bundes;

c) aus der Kirchengeschichte und der kirchlichen Statistik.

§. 3.

Die Prüfung am Ende des achten Semesters ist eine systematisch-praktische, welche vorgenommen wird:

a) Aus der Dogmatik;

b) aus der Moraltheologie;

c) aus der praktischen Theologie;

d) aus dem Kirchenrechte.

§. 4.

Das Aufsteigen in den dritten theologischen Jahrgang, ohne Ablegung der im §. 2 bezeichneten Prüfung, gilt als Verzicht auf die Anstellung im Staats- oder Kirchendienste, sowie auf Erlangung des theologischen Doctorgrades.

Eine nachträgliche Ablegung der Prüfung wird nicht gestattet, und eine Nachsicht derselben nicht gewährt.

Tie im §. 3 bezeichnete Prüfung kann auch nach absolvirten theologischen Studien abgelegt werden.

Inwiefern diese Prüfung durch den erlangten theologischen Doctorgrad ersetzt werden kann, wird bei Erlassung der theologischen Rigorosen-Ordnung bestimmt. (§. 12.)

§. 5.

Die Anmeldung zur exegetisch-historischen Prüfung erfolgt bei dem Decanate, jene zur systematisch-praktischen Prüfung bei dem Vorstande der betreffenden Prüfungscommission. Dem Anmeldungsgesuche muß das Maturitätszeugniß und der Inder beiliegen.

§. 6.

Die Prüfung wird in jener Sprache vorgenommen, welche für den betreffenden Prüfungsgegenstand die ordentliche Unterrichtssprache ist.

§. 7.

Die Approbation der Prüfungscandidaten (§§. 2 und 3) erfolgt mit Zuerkennung des Calcüls genügend" aus allen, oder mit Zuerkennung des Calcüls „ausgezeichnet" aus allen oder einzelnen Prüfungsgegenständen.

Die Reprobation (Calcül „ungenügend“) erfolgt auf ein halbes oder ein ganzes Jahr.

§. 8.

Candidaten, welche bei der exegetisch-historischen Prüfung auf ein halbes Jahr reprobirt wurden, können in die Gegenstände des dritten Jahrganges provisorisch unter der Bedingung inscribirt werden, daß sie bei wiederholter Prüfung bestehen.

Candidaten, welche bei der exegetisch-historischen Prüfung auf ein ganzes Jahr reprobirt wurden, sind verpflichtet, während desselben Collegien über die Prüfungsgegenstände zu frequentiren, wobei sie die zur Anrechnung der Semester des zweiten Jahrganges erforderliche Stundenzahl einzuhalten haben.

§. 9.

Bei wiederholter Reprobation sind die Candidaten stets auf ein ganzes Jahr zurückzuweisen.

Defter als zweimal kann eine Prüfung nicht wiederholt werden.

§. 10.

Ueber das Prüfungsresultat ist den Candidaten ein Zeugniß auszufertigen und dasselbe sammt dem allfälligen Wiederholungstermine auch im Index anzumerken.

Der Wiederholungstermin ist auch im Zeugnisse ersichtlich zu machen.

§. 11.

Die Zusammensetzung der Prüfungscommissionen und die Instruction für dieselben werden in einer besonderen Verordnung normirt.

§. 12.

Die Einrichtung der strengen theologischen Doctoratsprüfungen wird auf Grund der Anträge des Professorencollegiums in einer besonderen Verordnung normirt.

Anhang C.

Uebergangsbestimmungen zu der Verordnung vom 30. August 1875, betreffend die Aufhebung der griechisch-orientalisch-theologischen Lehranstalt i Czernowiß und die Errichtung und Einrichtung der griechisch-orientalisch-theologischen Facultät an der Czernowißer Franz JosephsUniversität. §. 1.

Den Professoren der griechisch-orientalisch-theologischen Lehranstalt in Czernowiß, welche als ordentliche oder außerordentliche Professoren an die griechisch-orientalischtheologische Facultät der Czernowißer Franz Josephs-Universität berufen werden, wird in Ansehung aller mit ihrer neuen Stellung verbundenen Rechte und Ansprüche die an der Lehranstalt zurückgelegte Dienstzeit so angerechnet, als ob sie dieselbe in gleicher Eigenschaft an einer k. k. Universität zurückgelegt hätten.

§. 2.

Studierenden, welche auf Grund eines akademisch giltigen Maturitätszeugnisses an der Czernowißer griechisch-orientalisch-theologischen Lehranstalt aufgenommen worden sind, werden die daselbst ordnungsmäßig zurückgelegten Studienjahre in das theologische Facultätsstudium an der Czernowißer Universität eingerechnet.

Diese Studierenden können daher sofort in die Lehrgegenstände des nächst höheren theologischen Jahrganges inscribirt werden; sie haben jedoch jene obligaten Fächer früherer Jahrgänge, welche sie etwa an der theologischen Lehranstalt nicht gehört haben, an der Facultät nach Möglichkeit nachzutragen.

§. 3.

Hat ein solcher Studierende der griechisch-orientalischen Lehranstalt (§. 2) die daselbst zur ordnungsmäßigen Zurücklegung eines Jahrganges erforderliche Prüfung nicht bestan= den, so hängt es von dem nach Beschaffenheit des Falles zu schöpfenden Urtheile des Professorencollegiums ab, ob ihm die Inscription in den nächst höheren Jahrgang der Facultät unbedingt oder nur gegen eine besondere Aufnahmsprüfung zu gestatten ist.

§. 4.

Studierende, welche etwa ohne ein akademisch giltiges Maturitätszeugniß an der griechisch-orientalischen Lehranstalt aufgenommen worden sind, können an der Facultät nur als außerordentliche Hörer inscribirt werden und die Rechte der ordentlichen Hörer nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Ministers für Cultus und Unterricht erlangen.

§. 5.

Studierende, welche die griechisch-orientalisch-theologische Lehranstalt ordnungsmäßig absolvirt haben, können auf Grund ihrer dortigen Studien zu den strengen Prüfungen an der theologischen Facultät dann zugelassen werden, wenn ihre Aufnahme an der erst= genannten Lehranstalt auf Grund eines akademisch giltigen Maturitätszeugnisses erfolgt ist.

§. 6.

Ein Studierender des lezten Jahrganges der theologischen Lehranstalt, welcher im Studienjahre 1874/5 die zur ordnungsmäßigen Absolvirung desselben erforderliche Prüfung nicht bestanden hat, kann diese Prüfung während des Studienjahres 1875/6 vor den betreffenden Fachprofessoren der Facultät wiederholen.

Besteht er diese Prüfung mit Erfolg, so wird angenommen, daß er das theologische Studium an der griechisch-orientalisch-theologischen Lehranstalt ordnungsmäßig absolvirt habe. (§. 5.)

ann auch nach absolvirten the

theologischen Dr.

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Verordnuslisch-theológijchen Lehranstalt is vom 9. September 1875,

betreffend die

h-orientalisch-theologische

einde Deutsch-Eisenberg zu dem Sprengel des sgerichtes Römerstadt in Mähren.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) wird die Gemeinde Deutsch-Eisenberg aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Mährisch-Neustadt ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Römerstadt zugewiesen.

Diese Verordnung tritt mit 1. December 1875 in Wirksamkeit.

Glaser m. p.

124.

Kundmachung des Handelsminifteriums vom 13. September 1875,

betreffend die Erhöhung des Fahrpreises für die IV. Wagenclasse auf der Erzherzog Albrecht-Bahn.

In Folge Allerhöchster Entschließung vom 5. September 1875 wird in theilweiser Abänderung des §. 11 der Concessionsurkunde vom 22. October 1871 (R. G. Bl. Nr. 135) der Unternehmung der Erzherzog Albrecht-Bahn bis auf Weiteres gestattet, den Fahrpreis der IV. Wagenclasse von neun auf zwölf Kreuzer per Person und Meile zu erhöhen.

Chlumecky m. p.

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