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Verordnung des Justizministeriums vom 24. December 1874,

wodurch die Errichtung eines Gewerbegerichtes in Brünn für die Metall - Industrie verfügt wird.

Auf Grund des Geseßes vom 14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 63) findet das Justizministerium auf Antrag der Handels- und Gewerbekammer in Brünn, und nach eingeholtem Gutachten des mährischen Landesausschusses im Einvernehmen mit dem Handelsministerium zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Für die innerhalb der Gemeindegebiete von Brünn, Königsfeld, Steinmühle, Jundorf, Ober- und Unter-Gerspiß, Kumrowiß, Czernowiß, Schimiz, Hussowiß, Malameřiz, Julienfeld und Obřan fabriksmäßig betriebenen Gewerbe der Metallindustrie wird ein Gewerbegericht errichtet.

§. 2.

Das Gewerbegericht hat seinen Siz in Brünn.

Dasselbe besteht aus 16 Mitgliedern.

Die Erneuerung geschieht in der Art, daß eine gleiche Zahl aus den vom Wahlkörper der Arbeitsgeber und der Arbeitsnehmer gewählten Mitgliedern, und zwar nach dem ersten Jahre der Wirksamkeit des Gewerbegerichtes zusammen sechs, nach dem zweiten Jahre gleichfalls sechs, in den folgenden Jahren aber je so viele Mitglieder ausscheiden und durch Wahl oder Wiederwahl erseht werden, als auf Grund ihrer Wahl oder Wiederwahl ihr Amt schon durch drei Jahre bekleidet haben.

§. 3.

Das den Mitgliedern aus dem Stande der Arbeiter nach dem Geseze gebührende Präsenzgeld wird auf 60 Kreuzer für den halben Tag festgesezt.

Der Bemessung des Präsenzgeldes ist die Zeit zu Grunde zu legen, während welcher der Arbeiter seinem Erwerbe entzogen wurde.

§. 4.

Die Handels- und Gewerbekammer in Brünn hat auf Grund der von ihr übernommenen Verpflichtung die mit der Geschäftsführung des Gewerbegerichtes verbundenen Kosten zu decken.

§. 5.

Dem Bürgermeister der Stadt Brünn liegt ob, in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 10 und 11 des Gesezes vom 14. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 63) wegen Anfertigung der Wählerlisten sofort die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.

§. 6.

Der Tag der Wahl der Mitglieder des Gewerbegerichtes wird von der Statthalterei festgesezt werden.

§. 7.

Nach erfolgter Constituirung des Gewerbegerichtes, nach geleisteter Angelobung von Seite der Mitglieder und nach erfolgter Genehmigung der von dem Gewerbegerichte entworfenen Geschäftsordnung hat dasselbe den Tag des Beginnes seiner Amtswirksamkeit zu bestimmen und in angemessener Weise zu verlautbaren.

Glaser m. p.

2.

Gesetz vom 25. December 1874,

betreffend die Zuerkennung der gesezlichen Quinquennalzulagen an die ordentlichen Professoren der Universitäten, der selbständigen theologischen Facultäten und der Akademie der bildenden Künste in Wien.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Vom 1. Jänner 1875 an, erfolgt die Zuerkennung und Auszahlung der gesezlichen Quinquennalzulagen an die ordentlichen Professoren der Universitäten, der selbständigen theologischen Facultäten und der Akademie der bildenden Künste in Wien in allen Fällen nach Maßgabe der Dienstzeit, welche dieselben als ordentliche Professoren an einer dieser Lehranstalten, sei es vor, sei es nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zugebracht haben.

§. 2.

Die hiemit nicht im Einklange stehenden Bestimmungen des §. 4 des Gesezes vom 9. April 1870 (R. G. Bl. Nr. 45), beziehungsweise des §. 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1871 (R. G. Bl. Nr. 40), und der §. 3 des Gesetzes vom 19. März 1872 (R. G. Bl. Nr. 30) find aufgehoben.

§. 3.

Mit der Ausführung dieses Gesezes ist Mein Minister für Cultus und Unterricht beauftragt.

Gödöllö, am 25. December 1874.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Stremayr m. p.

3.

Gesetz vom 25. December 1874,

betreffend die Zuerkennung von Quinquennalzulagen an die Amanuensen der Univer

sitätsbibliotheken.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Gehalt eines Amanuensis an den Universitätsbibliotheken wird je nach fünf Jahren, die derselbe in zufriedenstellender Weise, sei es vor, sei es nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Geseßes, in dieser Stellung zurückgelegt hat, bis einschließlich zum zehnten Jahre dieser Dienstleistung um je 150 fl. erhöht.

§. 2.

Dieses Gesez tritt mit 1. Jänner 1875 in Wirksamkeit.

§. 3.

Der Unterrichtsminister ist mit der Ausführung dieses Geseßes beauftragt.

Gödöllő, am 25. December 1874.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Stremayr m. p.

Jahrgang 1875.

Reichsgesebblatt

für die

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womit der 8. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 71), betreffend die Bewilligung eines unverzinslichen Darlehens aus Staatsmitteln für die in Tachau durch Ueberschwemmung Beschädigten, abgeändert wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Schlußsaß des §. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 71) tritt in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit und hat zu lauten:

„Die erste Jahresrate ist im Jahre 1877 hereinzubringen“.

§. 2.

Mit der Durchführung dieses Gesezes ist der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.

Budapest, am 2. Jänner 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Laffer m. p.

Pretis m. p.

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