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selben werden die in den beiden Staaten adhéré réciproquement aux lois en bestehenden, den weiteren Geschäftsgang bei vigueur dans les Pays des Parties conder Auslieferung regelnden Geseze wechsel- tractantes qui auraient pour objet de seitig anerkannt. régler la marche ultérieure de l'extradition.

Artikel XIX.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird

Article XIX.

La présente Convention sera ratifiée ratificirt und die Ratificationen werden so- et les ratifications en seront échangées a bald als möglich zu St. Petersburg ausge- St. Pétersbourg aussitôt que faire se wechselt.

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pourra.

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Nos visis et perpensis conventionis hujus articulis illos omnes et singulos ratos hisce confirmatosque habere profitemur ac declaramus, Verbo Nostro Caesareo et Regio promittentes, Nos omnia, quae in illis continentur, fideliter executioni mandaturos esse.

In

quorum

fidem majusque robur praesentes ratihabitionis Nostrae tabulas manu Nostra signavimus, sigilloque Nostro Caesareo et Regio adpresso firmari jussimus.

Dabantur in Vienna die 2 mensis Julii anno millesimo octingentesimo septuagesimo quinto, Regnorum Nostrorum vigesimo septimo.

Franciscus Josephus m. p.

L

Comes ab Andrássy m. p.

Ad mandatum Sacrae Caes. et Reg. Apost. Majestatis proprium:

Th. Comes a Revertera m. p.,

C. et R. Consiliarius aulicus et ministerialis.

Der vorstehende Verbrecher-Auslieferungs-Vertrag wird mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht. Wien, am 21. September 1875.

Auersperg m. p.

Glaser m. p.

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Verordnung des Handelsminifteriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 25. September 1875, betreffend die in öffentlichen Schanklocalitäten verwendeten Schankgläser.

§. 1.

Alle für den Gebrauch in öffentlichen Schanklocalitäten bestimmten Schankgläser, deren Inhalt 01 Liter oder mehr beträgt, müffen mit einem Aichstriche, welcher die Höhe des Flüssigkeitsspiegels bei richtiger Füllung angibt, und mit der Bezeichnung des bis zum Aichstriche reichenden Fassungsraumes versehen sein.

Die Anbringung des Aichstriches und der Bezeichnung erfolgt nicht durch die k. k. Aichämter, und es hat hiefür der Inhaber des Schankgewerbes Sorge zu tragen.

Die nach der Bestimmung des §. 5 der Aichordnung vom 19. December 1872 vorzunehmende Bezeichnung des Fassungsraumes ist über, unter oder neben dem Aichstriche anzubringen und sowie der Aichstrich durch Einschleifen, Graviren oder Aeßen herzustellen

§. 2.

Für die Richtigkeit des Aichstriches ist der Inhaber des Schanklocales verantwortlich. Die unrichtige Anbringung des Aichstriches wird dann strafbar, wenn die Abweichung im Weniger das Doppelte der im §. 9 der Aichordnung vom 19. December 1872 für Flüssigkeitsmaße gleicher Größe festgesezte Fehlergränze überschreitet.

§. 3.

Rücksichtlich des Uebermaßes dieser Gläser ist sich nach der Ministerial-Verordnung vom 20. November 1873 (R. G. Bl. Nr. 159) zu benehmen, wonach das Uebermaß vom Flüssigkeitsspiegel bis zum Rande mindestens betragen muß:

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20 Millimeter,

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1/2 oder 0.5 Liter

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Bei Schankgläsern von 03 Liter Inhalt, welche für den öffentlichen Verkehr gleichfalls zulässig sind, hat das Uebermaß mindestens 12 Millimeter zu betragen.

§. 4.

Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jänner 1876 in Wirksamkeit.

Laffer m. p.

Chlumecky m. p.

130.

Verordnung des Handelsministeriums im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern vom 1. October 1875,

betreffend die Sicherheitsvorkehrungen gegen Dampfkessfelexplosionen.

In Ausführung des Gesezes vom 7. Juli 1871 wird verordnet, wie folgt:

§. 1.

Als Dampfkessel, im Sinne der gegenwärtigen Verordnung, werden alle jene Gefäße betrachtet, welche dazu dienen, um Flüssigkeiten in Dämpfe von einer höheren Spannung, als jene des atmosphärischen Luftdruckes zu verwandeln.

§. 2.

Die Wahl des Materiales, dann die Bestimmung der Stärke desselben, sowie die Art der Construction und Ausführung der Dampfkessel bleibt dem Verfertiger unter seiner eigenen Verantwortung überlassen. Nur die Verwendung von Gußeisen und Messingblech zu den Wandungen der Dampfkessel, der Feuer- und Siederöhren ist im Allgemeinen untersagt; doch ist es gestattet, sich des Messingbleches zu Feuer- und Siederöhren bis 10 (zehn) Centimeter Durchmesser zu bedienen.

Zu den Wandungen sind in obiger Beziehung nicht zu zählen: Dampfdome und Siederohr-Vorköpfe, Manulochdeckel, Deckel von Reinigungslucken, Rohrstugen und Deckel zu denselben, dann anderer Armatursstücke, jedoch nur dann, wenn sie weder vom Kesselmauerwerke umschlossen, noch vom Feuer oder den erhißten Gasen berührt werden und deren Durchmesser nicht mehr als 60 Centimeter beträgt.

Für besondere Kesselconstructionen kann die Anwendung des Gußeisens zu anderen, als den vorbenannten Constructionstheilen der Wandungen durch das Handelsministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern von Fall zu Fall bewilligt werden.

Die bezüglichen Eingaben sind stets mit im Maßstabe ausgeführten oder mit den betreffenden Hauptmaßen beschriebenen Zeichnungen der betreffenden Kessel und der fraglichen Constructionstheile zu belegen.

Hinsichtlich der vom Auslande bezogenen Kessel trifft die Verantwortlichkeit auch den Benüßer.

§. 3.

An jedem Dampfkessel müssen folgende Armatursstücke vorhanden sein, für deren guten Zustand der Kesselbenüßer verantwortlich ist:

a) Wenigstens Ein Sicherheitsventil, und wenn der Dampffessel mehr als 2.5 QuadratMeter Heizfläche hat, mindestens zwei Sicherheitsventile.

Die Belastung derselben muß der Dampfspannung, für welche der Keffel erprobt wurde, entsprechen, und sie dürfen bei stationären Dampfkesseln nur mit Gewichten in der Art belastet werden, daß bei mittelbarer Belastung das Gewicht am äußersten Angriffspuncte des Hebels wirkt. Bei anderen Dampfkesseln, welche mit Federwagen versehen sind, muß die Maximalspannung der Feder der Maximalspannung des Dampfes entsprechend begränzt und bei Locomobilen wenigstens Ein Ventil mit einem Gewichte belastet sein;

b) wenigstens Ein richtiger und verläßlicher Manometer, auf dessen Theilung die für den betreffenden Kessel zulässige Maximal-Dampfspannung besonders markirt ist. Zur Anbringung eines Control - Manometers muß ein Withworth'sches Muttergewinde von 3/4 Zoll englisch vorhanden und die Einrichtung so getroffen sein, daß jedes der beiden Manometer für sich abgesperrt werden kann;

) wenigstens Eine verläßliche Speisevorrichtung, welche den Kessel reichlich mit Wasser versorgen kann und an ihrer Einmündung in denselben mit einem selbstthätigen Ventile zur Verhinderung des Wasserabflusses aus dem Kessel versehen ist.

Für mehrere mit einander verbundene Kessel genügt eine Speisevorrichtung mit Einem Speiserohre, jedoch muß jeder Kessel einen nebst der Absperrvorrichtung auch noch mit einem selbstthätigen Ventile versehenen Speisekopf besigen;

d) mindestens zwei brauchbare Vorrichtungen zur Erkennung des Wasserstandes im Kessel, deren jede für sich direct mit dem Kessel verbunden ist. Von diesen Vorrichtungen, deren eine ein Wasserstandsglas sein muß, hat jede den für den Kessel zulässigen tiefsten Wasserstand deutlich zu markiren. Dieser tiefste Wasserstand muß bei stationären Kesseln mindestens zehn Centimeter über der Feuerlinie und bei beweglichen Kesseln so hoch liegen, daß auch mit Rücksicht auf deren Schwankungen die höchste vom Feuer und den Heizgasen berührte Kesselfläche noch hinreichend vom Wasser bedeckt bleibt.

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Auf Dampftrocknungs- und Ueberhitungs-Apparate, sowie auch solche Kesseltheile, bei welchen ein Erglühen der mit dem Dampfe in Berührung stehenden Kesselwände nicht zu befürchten ist, finden diese lehteren Bestimmungen keine Anwendung.

Die Gefahr des Erglühens ist in der Regel als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die Heizgase eine vom Wasser bespülte Fläche des Kessels bestrichen haben, die bei gewöhnlichem Essenzuge (stabile Dampfkessel, Locomobile) wenigstens zwanzig Mal und bei tünstlich gesteigertem Zuge (Locomotive, Feuerungen mit Gebläse u. s. w.) vierzig Mal so groß ist als die Rostfläche.

Dampfkessel von weniger als achtzig (80) Liter Inhalt sind von den unter b), c) und d) aufgeführten Sicherheitsvorkehrungen befreit.

§. 4.

Kein Dampfkessel, welcher mehr als achtzig (80) Liter Inhalt hat, er mag im Inoder Auslande verfertigt worden sein, darf unter Verantwortlichkeit des Benüßers früher verwendet werden, bis er der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Probe unterworfen und bei derselben als tauglich befunden worden ist.

Diese Probe kann nach freier Wahl der Parteien entweder durch einen der amtlich bestellten Prüfungscommissäre, deren Namen und Wohnsize nebst dem ihnen zugewiesenen Bezirke von der politischen Landesstelle kundgemacht werden, oder -wenn der Benüßer des Kessels einer vom Staate autorisirten Gesellschaft zur Ueberwachung des Dampfkessel=

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