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Die Staatsverwaltung behält sich außerdem das Recht vor, die von den Herren Concessionären zum Zwecke der Bau-Aufsicht, der Berechnung, Liquidirung und Anweisung der Bau-Verdienstausweise aufzustellenden Organe in ihrer Diensteigenschaft zu bestätigen und die für dieselben anzuwendenden Dienstes-Instructionen, Dienstesverträge und DisciplinarVorschriften zu genehmigen.

VI.

Der für die zu bildende Gesellschaft aufzustellende landesfürstliche Commissär wird bis zu dem Zeitpunkte der erfolgten Refundirung der Bauvorschüsse in Actien der zu bilden= den Gesellschaft berechtigt sein, nicht nur solche Verwaltungsraths-Beschlüsse, welche mit der Allerhöchsten Concession, den genehmigten Statuten der Gesellschaft, sowie den allgemeinen gefeßlichen Normen und behördlichen Verfügungen nicht im Einklange stehen, sondern auch solche Verfügungen der gesellschaftlichen Verwaltung zu sistiren, welche ihm gegen die aus diesem Uebereinkommen speciell hervorgehenden finanziellen Interessen des Staates zu verstoßen scheinen; jedoch hat derselbe dann sogleich die Entscheidung des k. k. Handelsministeriums einzuholen, welche ohne Aufschub erfolgen wird und für die Gesellschaft bindend sein soll.

VII.

Die Staatsverwaltung soll an die übernommenen Verpflichtungen nicht gebunden und das gegenwärtige Uebereinkommen insoweit null und nichtig sein, wenn die Herren Concessionäre oder ihre Rechtsnachfolger den ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen nicht pünctlich nachkommen, insbesondere wenn die im Artikel III festgesezten Termine soweit dieß an den Herren Concessionären oder der zu bildenden Gesellschaft liegt — nicht eingehalten werden.

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In einem solchen Falle sind die Herren Concessionäre zur ungefäumten Uebergabe aller aus den Staatsvorschußgeldern empfangenen, noch vorhandenen Barschaft, sowie der aus den Staatsgeldern bereits bezahlten Lieferungen, Arbeiten, erworbenen Gründe 2c. 2c. an die Staatsverwaltung verpflichtet.

Unter Aufrechthaltung dieser Verpflichtung behalten sich auch die Herren Concessionäre das Recht des Rücktrittes von den in diesem Uebereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den Fall vor, daß die Constituirung der zu bildenden Actiengesellschaft binnen sechs Monaten, vom Tage der Concessions-Ertheilung gerechnet, durch politische oder finanzielle Krisen unmöglich gemacht werden sollte.

VIII.

Eine amtlich vidimirte

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird in Einem ungestämpelten Exemplare ausgefertigt, welches in Händen der Staatsverwaltung verbleibt. Abschrift desselben wird den Herren Concessionären ausgefolgt.

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Jahrgang 1875.

Reichsgefehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

VI. Stück

Ausgegeben und versendet am 6 März 1875.

12.

Gesek vom 20. Jänner 1875,

betreffend Aenderungen in der Gerichtsbarkeit der österreichisch-ungarischen Confulargerichte in Egypten.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Die den Consuln der österreichisch-ungarischen Monarchie in Egypten zustehende Gerichtsbarkeit kann durch kaiserliche Verordnung für die Dauer von fünf Jahren einge= schränkt und theilweise auf die im Einverständnisse mit der egyptischen Regierung zu bestel. lenden Gerichte übertragen werden.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes ist der Justizminister beauftragt.

Budapest, am 20. Jänner 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Glaser m. p.

13.

Kundmachung des Gesammtministeriums vom 18. Februar 1875,

in Betreff der Beschlüsse des Reichsrathes über die kaiserlichen Verordnungen vom 13. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 65), womit der §. 14 der Statuten der privilegirten österreichischen Nationalbank abgeändert wurde, und vom 11. October 1874 (R. G: Bl. Nr. 128), womit die erstgedachte kaiserliche Verordnung wieder außer Wirksamkeit gesezt wurde.

Es wird hiedurch bekannt gegeben, daß der Reichsrath den kaiserlichen Verordnungen vom 13. Mai 1873 (R. G. Bl. Nr. 65), womit der §. 14 der Statuten der privilegirten

österreichischen Nationalbank abgeändert wurde, und vom 11. October 1874 (R. G. Bl. Nr. 128), womit die erstgedachte kaiserliche Verordnung wieder außer Wirksamkeit gesezt wurde, die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt hat.

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Verordnung des Ackerbauministeriums vom 21. Februar 1875,

betreffend die Anwendung des metrischen Maßes und Gewichtes bei den Bergbehörden.

Die ausschließliche Anwendung des metrischen Maßes und Gewichtes hat dem Geseze vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) gemäß, vom 1. Jänner 1876 an, zu erfolgen. Vor diesem Zeitpuncte ist die Anwendung des metrischen Maßes und Gewichtes: a) In allen Eingaben an die Bergbehörden gestattet;

b) bei den Amtshandlungen der Bergbehörden vorgeschrieben, wenn in der die Amtshandlung veranlassenden Eingabe sich dieses Maßes oder Gewichtes bedient wurde, oder wenn eine der Anwendung desselben zustimmende Erklärung der Partei vorliegt.

Chlumecky m. p.

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Jahrgang 1875.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

VII. Stück.

Ausgegeben und versendet am 7. März 1875.

15.

Kaiserliches Patent vom 3. März 1875,

betreffend die Einberufung der Landtage von Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Käruthen, Krain, Bukowina, Mähren, Schlefien, Tirol, Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska, dann Triest mit seinem Gebiete.

Wir Franz Joseph der Erste,

von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien, König von Jerusalem 2c.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakan; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Nieder-Schlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwik und Bator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Bara; gefürfteter Graf von Habsburg und Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürft von Trient und Briren; Markgraf von Ober- und NiederLaufik und in Ïßtrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg 2.; Herr von Trieft, von Cattaro und auf der windischen Mark; Großwojwod der Wojwodschaft Serbien 2c. 2.

thun kund und zu wissen:

Die Landtage von Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Krakau, Desterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina,

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