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Mähren, Schlesien, Tirol, Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska, dann der Landtag von Triest mit seinem Gebiete sind auf den sechsten April 1875 in ihre gesetzlichen Versammlungsorte einberufen.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien am 3. März im Eintausend Achthundert Fünfundsiebzigsten, Unserer Reiche im siebenundzwanzigsten Jahre.

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Verordnung der Minister des Handels und des Innern vom 20. Februar 1875,

betreffend die Einreihung des Gewerbes der Brunnenmeister unter die conceffionirten Gewerbe.

Das Gewerbe der Brunnenmeister wird auf Grund des §. 30 der Gewerbeordnung vom 20. December 1859 an eine Concession gebunden.

Die Bewerber um ein solches Gewerbe haben nebst der Erfüllung der im §. 18, Alinea 1, der Gewerbeordnung zur Erlangung eines concessionirten Gewerbes geforderten Bedingungen, auch den Nachweis über die in wirklicher Verwendung bei diesem Gewerbe erworbene praktische Befähigung zu liefern.

Die bisher im gefeßlichen Wege erlangten und im Betriebe befindlichen Brunnenmeister-Gewerbe bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Banhans m. p.

19.

Laffer m. p.

Kundmachung des Handelsministeriums vom 1. März 1875,

womit nachträgliche Bestimmungen zu der Aichordnung und dem Aichgebühren-Tarife vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) veröffentlicht werden.

In Ausführung des Gesetzes vom 23. Juli 1871, betreffend die neue Maß- und Gewichtsordnung (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872), werden nachstehende, von der k. k. NormalAichungs-Commission erlassene Nachträge zu der Aichordnung und dem AichgebührenTarife vom 19. December 1872 (R. G. Bl. Nr. 171) zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

In Vertretung des Handelsministers:

Der Ackerbauminister:

Chlumecky m. p.

Zweiter Nachtrag zur Aichordnung..

vom 19. December 1872.

3u §. 5-9 und 11.

Die Zulassung von metallenen Flüssigkeitsmaßen von 5, 10, 20 und 50 Liter betreffend.

Flüssigkeitsmaße von 5, 10, 20 und 50 Liter Inhalt können aus feinverzinntem Weißblech hergestellt werden. Bezüglich der Ausführung und Aichung sind die nachfolgenden Bestimmungen maßgebend:

Bezeichnung.

Die Bezeichnung durch Angabe der Anzahl Liter, die das Maß enthält, mit Beifügung des Wortes „Liter" oder des Buchstaben „L“ kann aufgedrückt, oder auf einer aufgelötheten Metallplatte, deren Verbindung mit dem Gefäße durch Stämpelung auf einem Zinntropfen zu sichern ist, angebracht werden.

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Form.

Diese Maße sind in der in Fig. 1 dargestellten Form eines Cylinders mit engerem Halse herzustellen und erhalten nachstehende Dimensionen in Millimetern:

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Des leichteren Ausgießens wegen sind die Maße so herzustellen, daß bei richtiger Füllung der Flüssigkeitsspiegel mn tiefer liegt, als der obere Rand hi des Halses. Es ist daher bei der Anfertigung der Gefäße die Höhe eh des Halses größer zu halten, als das oben angesezte Maß em, so daß der Abstand des Flüssigkeitsspiegels vom oberen Rande bei den Maßen von 5 und 10 Litern 10-30 Millimeter, bei jenen von 20-50 Litern 20-50 Millimeter betrage.

Zur Erleichterung der Anfertigung dieser Maße sind in den Durchmessern Abweichungen von den oben angegebenen berechneten Werthen bis zu 5 Percent ein Mehr oder Weniger gestattet.

Construction.

Das Blech muß eine genügende Stärke haben, und der obere Rand des Halses, sowie der untere Rand des Gefäßes mit einem Reifen von 15-30 Millimetern Breite zu verstärkt werden.

Die Böden müssen eben sein, eine zum unteren Rande parallele Lage haben, und sind bei dem 5 und 10 Liter-Maße durch einen, bei dem 20 und 50 Liter-Maße durch zwei unter einem rechten Winkel hochkantig gestellte eiserne oder aus starkem Weißblech verfertigte Stege zu verstärken. Weitere Verstärkungen, insbesondere der Gefäßwand durch Reifen und Rippen, sind zulässig. Die Henkel, mit welchen jedes dieser Gefäße versehen sein kann, dürfen nicht über den oberen Rand vorstehen.

Fig. 2.

Die Zäpfchen, welche den Stand des Flüssigkeitsspiegels bei richtiger Füllung des Gefäßes bezeichnen, find an zwei diametral gegenüberliegenden, oder an drei auf den Umfang in gleichen Abständen vertheilten Stellen des Halses anzubringen, und aus einem 10-15 Millimeter breiten, doppelt zusammengelegten Streifen aus Weißblech zu bilden, welcher am oberen, im Niveau der Flüssigkeit liegenden Ende auf eine Länge von 3-5 Millimetern rechtwinkelig von der Wand des Halses abgebogen ist (Fig. 2). Die Zäpfchen müssen angelöthet und dicht unter dem Buge angenietet sein, die Nietstellen sind an der Außenseite mit Zinntropfen für die Stämpelung zu versehen.

Fehlergrä n z e.

Die Abweichung der metallenen Flüssigkeitsmaße von 5-50 Litern von dem Sollinhalte darf im Mehr oder Weniger nicht größer sein, als:

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Die Stämpelung erfolgt auf den Nietstellen der Zäpfchen, ferner auf Zinntropfen, welche, je zwei in einem Durchmesser gegenüberliegend, auf den Löthfugen bei c, d, e, f (Fig. 1) und am Boden an den Verbindungsfugen mit der Seitenwand anzubringen sind.

3u §. 28 e).

Die Schnellwagen betreffend.

In Ergänzung des §. 28 e) wird bestimmt, daß Schnellwagen zur Aichung und Stämpelung noch zulässig sind, bei welchen das Gesammtgewicht des Laufers und der damit verbundenen Hülse sammt Gehänge 0.5 Kilogramm beträgt. Bei derartigen Wagen muß das Laufgewicht mit einer auf dem längeren Balkenarme verschiebbaren Hülse untrennbar verbunden sein und ist die Aufhängung desselben mittelst eines zugeschärften Hakens nicht gestattet.

3u §. 30.

Die oberschaligen Wagen betreffend.

Bei oberschaligen oder Tafelwagen ist die Anbringung einer Tarirschale an der einen oder anderen Wagschale nicht gestattet.

Zweiter Nachtrag zum Aichgebühren-Tarife.

Zu II. Flüssigkeitsmaße.

Bei metallenen Flüssigkeitsmaßen von 5, 10, 20 und 50 Litern Inhalt beträgt die Gebühr:

B.

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A.

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