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wehr-Bezirks-Feldwebel (Bezirks-Oberjäger) die Alterszulage durch Hinzuzählung zur Gage (§. 18) in Rechnung kommen.

Jene Grundsäße, insbesondere die in den §§. 6, 77 und 82 hinsichtlich der Personen des Urlauber- und Reservestandes enthaltenen Bestimmungen, sind im Allgemeinen auch auf die Landwehrpersonen des nicht activen Standes und der Evidenz anzuwenden.

Jedoch haben in beiden Richtungen die im Nachfolgenden enthaltenen bezüglichen Modificationen Plaz zu greifen.

§. 118.

In allen jenen Fällen, in denen bei der Versorgung von Personen des k. k. Heeres die Wirksamkeit des Reichs-Kriegsministeriums oder eines General- (Militär-) Commandos eintritt, hat bei der Versorgung von Personen der k. k. Landwehr die Wirksamkeit des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung, beziehungsweise des betreffenden Landwehr-Commandos (in Tirol und Vorarlberg der Landesvertheidigungs-Oberbehörde und des Landesvertheidigungs-Commandos) eventuell unter den im §. 127, Alinea 2, angeführten

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Alle den Landwehrpersonen nach diesem Geseze zukommenden Versorgungsgenüsse, welche nicht ausdrücklich zur Zahlung aus dem gemeinsamen Heeres-Etat bestimmt sind, werden aus dem allgemeinen (Civil) Pensionsfonde, beziehungsweise aus jenem Fonde bestritten, aus welchem der Civil-Activitätsgehalt bezogen worden ist (§§. 6 und 82).

§. 120.

Als Dienstzeit (§§. 8 bis 14, dann 77 bis 83) hat bei der Pensionsbemessung hinsichtlich der Dienstleistung in der k. k. Landwehr auch noch weiters in Anrechnung zu kommen:

a) Jene Zeit, welche die im Genusse einer Heerespension bleibenden Landwehrpersonen (§. 121) im activen Stande der Landwehr dienen, auch wenn sie auf die Dauer derselben statt der Activitätsgage nur das Superplus zur Pension beziehen; b) jede zeitliche Dienstleistung der dem nicht activen Stande oder der Evidenz der Landwehr angehörigen Personen im Frieden, in der Bereitschaft und im Kriege, wenn damit der Anspruch auf den Bezug der Activitätsgebühren (Superplus zur Pension) oder einer täglichen Aktivirungsgebühr, beziehungsweise Löhnung, verbunden ist; e) jene Zeit, welche Angehörige des nicht activen Standes oder der Evidenz der Landwehr der Frequentirung des Tages- oder Abendcurses der Landwehr-Officiers-Aspirantenschulen in seinem vollen Umfange, rücksichtlich der Dauer sowohl als der sämmtlichen vorgeschriebenen Lehrgegenstände und zwar ohne Unterschied, ob auf Rech

nung des Landwehr-Etats oder auf eigene Kosten gewidmet haben; d) jede vor dem Eintritte in die k. k. Landwehr im activen Stande des k. k. Heeres oder der k. k. Kriegsmarine oder auch im Civilstaats- oder diesem gleich gehaltenen Dienste anrechnungsfähig zugebrachte Zeit (§§. 8 und 77), wenn der Uebertritt in die k. k. Landwehr unmittelbar, oder aus dem bleibenden oder zeitlichen Ruhestande (Beurlaubung mit Wartegebühr) erfolgt ist und die Civilstaats- oder derselben gleichgehaltene Bedienstung eine anrechenbare war.

§. 121.

Den aus dem Ruhe-, beziehungsweise Invalidenstande des k. k. Heeres (Kriegsmarine) in die k. k. Landwehr überseßten Officieren, Geistlichen, Beamten oder überhaupt im Gage

bezuge stehenden Personen, sowie Unterofficieren und Landwehrmännern ist ohne Rücksicht, ob sie zum activen oder nicht activen Stande, oder nur zur Evidenz der Landwehr gehören die für die active Dienstleistung im stehenden Heere schon erworbene Pension, solange sie auf dieselbe nicht freiwillig verzichten oder ihrer nicht verlustig werden, aus dem gemeinsamen Heeres-Etat regelmäßig weiter zu erfolgen.

§. 122.

dem

Diese Personen erlangen durch eine anrechnungsfähige Landwehr-Dienstleistung auch den Anspruch auf eine Erhöhung der ihnen continuirlich erfolgt werdenden Heerespension. Die Ermittlung dieser mit Ausnahme des im §. 128 bezeichneten Falles allgemeinen Pensionsfonde zur Last fallenden Quote geschieht auf Grund der durch unmit telbare tagweise Zurechnung der neuen zur früheren Dienstzeit entfallenden Gesammtdienstzeit und der zulezt bezogenen Gage (Pension sammt Superplus, §§. 120 und 121), beziehungsweise Löhnung.

Diese Neubemessung erfolgt für Landwehrpersonen des activen Standes erst bei erneuerter Verseßung in den Ruhestand, für Landwehrpersonen des nicht activen Standes oder der Evidenz jedoch fallweise, und zwar sobald für sie in Folge der in der Landwehr anrechenbaren Dienstzeit eine höhere Pensionsquote erwächst.

§. 123.

Die im Genusse einer Pension aus dem gemeinsamen Heeres-Etat stehenden Landwehrpersonen des nicht activen Standes oder der Evidenz erlangen, wenn sie in diesem Verhältnisse in eine höhere Charge befördert werden, erst dann das Anrecht auf die dieser Charge entsprechende höhere Pension, wenn sie entweder auf einem systemisirten activen Dienstesposten definitiv angestellt werden und wieder in den Ruhestand rückübertreten, oder wenn sie abgesehen von einer Anstellung auf einem activen Dienstesposten Feinde, oder auch im Frieden unmittelbar in Ausübung des Militärdienstes, durch Verwundung, schwere Beschädigung oder durch eine im Sinne des §. 4 c) erlittene dauernde Störung der Gesundheit dienstesuntauglich geworden sind.

vor dem

Auch diese Pensionserhöhung belastet den allgemeinen Pensionsfond, mit Ausnahme des im §. 128 bezeichneten Falles.

§. 124.

Welche Epochen als Feldzüge, beziehungsweise als Kriegsjahre zu gelten haben (§. 10, Alinea 3 und §. 78), sowie die Ausdehnung dieser Begünstigung auf die einzelnen Theile der k. k. Landwehr, wird von Fall zu Fall von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät angeordnet.

§. 125.

Den Familien jener verstorbenen Pensionisten, welche im Ruhestande geheiratet haben (§. 27), gebührt das Sterbquartal, beziehungsweise die Abfertigung nur in dem Falle, wenn der Gatte oder Vater nach seiner Verehelichung wieder bleibend im activen Stande der k. k. Landwehr angestellt, und dann erneuert in den Ruhestand verseht worden, oder wenn derselbe auch nur zeitlich verwendet war, aber in Folge Verwundung vor dem Feinde, oder in Folge einer sonst im Dienste ohne eigenes Verschulden erlittenen Beschädigung, oder durch den Spitalsdienst überkommenen ansteckenden Krankheit verstorben ist.

Hat der Verstorbene seinen Ruhegenuß oder einen Theil desselben auf Rechnung des gemeinsamen Heeres-Etats bezogen, so fällt das Sterbquartal oder die auf Grundlage der bezogenen Heerespension zu berechnende Sterbquartalsquote dem Heeres-Budget zur Last,

jedoch

sofern nicht etwa die Bestimmungen des §. 128 zutreffen

nur dann, wenn

der Verstorbene schon im Activstande des Heeres, oder zwar im bleibenden Ruhestande desselben, im letteren Falle aber vor der Wirksamkeit des Wehrgesehes vom 5. December 1868 (R. G. Bl. Nr. 151) geheiratet hat. Den Rest des gebührlichen Sterbquartals trägt der allgemeine Pensionsfond.

Wurde aber die Ehe während des bleibenden Ruhestandes erst nach dem Beginne der Wirksamkeit dieses Wehrgesezes geschlossen, so trägt der allgemeine Pensionsfond den Fall des §. 128 ausgenommen das gebührliche Sterbquartal ganz.

§. 126.

Officiere des Soldatenstandes der k. k. Landwehr, vom Hauptmann (Rittmeister) abwärts, können, analog den Officieren des k. k. Heeres, in den Versorgungsstand der Militär-Invalidenhäuser aufgenommen werden, wenn sie während einer anrechnungsfähigen Dienstleistung invalid geworden sind und sich im bleibenden Ruhestande befinden (§. 47).

Ausnahmsweise können auch die Officiere für den Justizdienst, Aerzte, Rechnungsführer, Geistliche und Beamte der k. k. Landwehr aus dem Ruhestande von der IX. Diätenclasse abwärts, soferne sie während einer anrechnungsfähigen Dienstleistung invalid gewor= den sind, in die Invalidenversorgung aufgenommen werden (§. 48).

Die in keine Diätenclasse eingereihten Gagisten werden, wenn ihre Invalidität während einer anrechnungsfähigen Dienstleistung eingetreten ist, hinsichtlich der Invalidenhausversorgung wie die Gleichgestellten des Heeres behandelt (§§. 58 und 59).

Endlich haben auch die während einer anrechnungsfähigen Dienstzeit invalid gewor= denen Landwehr-Unterofficiere und Landwehrmänner nach Maßgabe der Bestimmungen des zweiten Hauptstückes, III. Abschnittes, den gleichmäßigen Anspruch zur Aufnahme in den Versorgungsstand der Militär-Invalidenhäuser, wie die invaliden Unterofficiere und Soldaten des k. k. Heeres.

Insoferne jedoch diese Aufnahme von Personen der k. k. Landwehr in den Versorgungsstand der Militär-Invalidenhäuser höhere Gebühren in Anspruch nimmt, als solche dem Betreffenden etwa aus der gemeinsamen Dotation der Kriegsverwaltung zukommen (§§. 121, 122 und 128), ist der Mehrbetrag, wenn sie aber gar keinen Anspruch auf Versorgung aus dieser Dotation haben, der Gesammtbetrag der gebührlichen Auslagen (inclusive des in den §§. 59 und 108 besprochenen Sterbquartals, beziehungsweise Abfertigung) aus dem allgemeinen Pensionsfonde zu refundiren.

Die Entscheidung über die Aufnahme von Landwehrpersonen in die Militär-Invalidenhäuser steht den Heeresbehörden, und zwar rücksichtlich der in einem Gagebezuge gestandenen Personen dem Reichs-Kriegsministerium, rücksichtlich der übrigen Landwehrpersonen den General- (Militär-) Commanden zu.

Hiebei hat als Richtschnur zu gelten, daß die im Kriege dienstuntauglich gewordenen Personen der Landwehr den gleichen Anspruch wie die Personen des Heeres besigen und nur die besondere Rücksichtswürdigkeit einen Vorzug gibt; im Frieden dienstuntauglich gewordene Landwehr-Officiere, eventuell die im zweiten Alinea dieses Paragraphes genannten Gagisten aber nur in ganz außerordentlichen Fällen im Frieden dienstuntauglich gewordene Unterofficiere und Landwehrmänner hingegen bei Zulässigkeit des Raumes jederzeit Aufnahme finden.

Die vorangeführten Zahlungsgrundsäße sind auch bei Anwendung der im dritten Hauptstücke dieses Gesezes enthaltenen Bestimmungen auf die Personen der k. k. Landwehr maßgebend.

§. 127.

Die Superarbitrirung von Landwehrpersonen hat durch eigene, bei den LandwehrCommanden (Landesvertheidigungs-Commando) zusammenzusehende SuperarbitrirungsCommissionen stattzufinden.

Fällt aber die Versorgung der Landwehrpersonen ganz oder theilweise auf den HeeresEtat, so hat die Superarbitrirung durch eine gemischte Commission zu geschehen und steht die Bestätigung des Superarbitrirungsbefundes im ersteren Falle über im Gagebezuge stehende Personen dem Reichs-Kriegsministerium, über Mannschaft den General- (Militär-) Commanden im lehteren Falle bezüglich der im Gagebezuge stehenden Personen dem Landesvertheidigungs-Ministerium, im Einvernehmen mit dem Reichs-Kriegsministerium, bezüglich der Mannschaft den Landwehr-Commanden (Landesvertheidigungs-Oberbehörde). im Einvernehmen mit den General- (Militär-) Commanden, zu.

§. 128.

Wenn Landwehrpersonen in Folge der Mobilisirung oder Verwendung zu gemeinsamen Staats- oder Kriegszwecken dienstuntauglich werden, so hat der gemeinsame HeeresEtat die nach diesem Geseze entfallenden Militär-Versorgungsgebühren auch die Invalidenhaus-Versorgung und die Verpflegung der Geisteskranken (§. 126), dann das eventuelle Sterbquartal (§. 125) begriffen sind zu zahlen, und zwar:.

unter denen

a) Die Verwundungszulagen unter allen Verhältnissen ; b) die gesammten Versorgungsgenüsse für jene dem nicht activen Verhältnisse entstam menden Landwehrpersonen, welche vor der Mobilisirung weder in Civilstaats-, noch in diesen gleichgehaltenen Diensten gestanden sind;

c) die nach den §§. 6 und 82 lediglich für die Militär-Dienstzeit entfallenden MilitärRuhegebühren für jene Landwehrpersonen des nicht activen Standes oder der Evidenz, welche in einem Civilstaats- oder diesem gleichgehaltenen Dienste stehen, oder aus diesen Diensten bereits pensionirt, provisionirt oder quiescirt sind, und in beiden Fällen in Folge der Mobilisirung zur Militär-Dienstleistung herangezogen wurden; d) denjenigen Pensions-Mehrbetrag, welchen sich Landwehrpersonen des nicht activen Standes oder der Evidenz, wenn sie bereits im Genusse einer Heeres- oder Landwehrpension, oder beider zugleich, stehen, durch unmittelbare Zuzählung der aus dem Mobilisirungsverhältnisse anrechenbaren, zu der früheren anrechnungsfähigen, aber noch nicht honorirten Dienstzeit auf Grund der zulezt bezogenen Gage erwerben; e) endlich die gesammten Versorgungsgenüsse auf Basis der ganzen anrechnungsfähigen Dienstzeit für die auf systemisirte Dienstesposten definitiv angestellten, dem Activ stande der Landwehr angehörenden Personen.

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über die jährliche Gebühr an Invalidenpension der invaliden Mannschaft des k. k. Heeres.

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