Page images
PDF
EPUB
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small]

Finanzgesetz für das Jahr 1876, vom 26. December 1875.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die gesammten Staatsausgaben für das Jahr 1876 werden auf die Summe von 403,170.570 fl. österr. Währung festgesetzt.

Artikel II.

Die besondere Verwendung und die für die einzelnen Zweige der Verwaltung bewilligten Etatssummen enthält der erste Theil des nachfolgenden Staatsvoranschlages.

Die nach den einzelnen Capiteln, Titeln und Paragraphen dieses Staatsvoranschlages bewilligten Credite dürfen nur zu den in den bezüglichen Capiteln, Titeln und Paragraphen bezeichneten Zwecken, und zwar gesondert für das ordentliche und außerordentliche Erfor= derniß, verwendet werden.

Artikel III.

Zur Bestreitung der im Artikel I bewilligten Staatsausgaben werden die im zweiten Theile des nachfolgenden Staatsvoranschlages mit der Summe von 372,702.342 fl. österr. Währung festgesezten Einnahmen der directen Steuern und indirecten Abgaben und der sonstigen Einnahmszweige des Staates bestimmt.

Artikel IV.

Zur Erreichung der im Artikel III festgesezten Summe der Staatseinnahmen sind die directen Steuern und indirecten Abgaben im Allgemeinen nach den bestehenden Normen einzuheben.

Bezüglich des Ausmaßes der Zuschläge zu den directen Steuern aber haben folgende Bestimmungen zu gelten:

a) bei der Grundsteuer und der Hauszinssteuer ist nebst dem Ordinarium und dem die Einkommensteuer vertretenden Ein-Drittel - Zuschusse ein außerordentlicher Zuschlag mit einem Drittel des Ordinariums einzuheben;

b) bei der Hausclassensteuer ist nebst dem Ordinarium und dem die Einkommensteuer vertretenden Ein-Drittel-Zuschussse ein außerordentlicher Zuschlag im Betrage des Ordinariums einzuheben;

c) bei der Erwerbsteuer und bei der Einkommensteuer ist nebst dem Ordinarium ein außerordentlicher Zuschlag gleichfalls in der Höhe des Ordinariums einzuheben.

Nur von jenen Steuerpflichtigen, deren Gesammtsteuer-Schuldigkeit an Erwerb- und Einkommensteuer erster Classe oder an Einkommensteuer zweiter Classe im Ordinarium den Betrag von 30 fl. österr. Währung nicht übersteigt, ist der außerordentliche Zuschlag nur in der Höhe von sieben Zehnteln des Ordinariums einzuheben.

An Einkommensteuer von Gebäuden, welche im Ganzen oder theilweise die zeitliche Befreiung von der Hauszinssteuer genießen, sind für das Jahr 1876 fünf Percente von dem aus diesen steuerfreien Objecten erzielten reinen Jahreseinkommen, d. i. von jenem Betrage zu entrichten, welcher von dem ganzjährigen Zins-Brutto-Ertrage nach Abzug der auf Erhaltung der Gebäude geseßlich zugestandenen Percente, und bei ganz steuerfreien Gebäuden auch nach Abzug der erweislich im Jahre 1876 fällig werdenden Zinsen von den auf dem steuerfreien Objecte versicherten Capitalien erübrigt.

Artikel V.

Für die im Laufe des Jahres 1876 zur Rückzahlung fällig werdenden Capitalien der allgemeinen Staatsschuld find in Ausführung des §. 2 des Gesezes vom 24. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1868), Obligationen der durch das Geseß vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 66) creirten, nicht rückzahlbaren einheitlichen Staatsschuld, und zwar der in Noten verzinslichen Schuld im Betrage von 25,192.200 fl. und der in Silber verzinslichen Schuld im Betrage von 243.800 fl. auszufertigen und sofort dem Finanzminister zu übergeben.

Artikel VI.

Die für das Jahr 1876 zur Ausgabe bewilligten, mit Ablauf desselben entweder gar nicht oder doch nicht vollständig verwendeten Beträge, jedoch mit Ausnahme der Credite des Zoll- und Tabakgefälles (Capitel 13 und 16), welche mit Schluß des Jahres erlöschen, können auch noch in der ersten Hälfte des Jahres 1877 zu den in dem gegenwärtigen Finanzgeseze vorgesehenen Zwecken und innerhalb der durch dasselbe festgesezten Anfäße verwendet werden; doch sind die dießfälligen Leistungen in der Jahresrechnung dem Dienste des Vorjahres zur Last zu schreiben.

Die Bewilligung der auch in der ersten Hälfte des Jahres 1877 nicht zur Verwendung gelangten Beträge erlischt jedoch mit dem lezten Juni 1877.

Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jene Beträge, welche zur Bedeckung stehender Bezüge, wie Gehalte, Pensionen 2c. oder zur Erfüllung solcher Leistungen bestimmt sind, die sich auf einen giltigen Rechtstitel gründen, wie Zinsen der Staatsschuld 2c.; diese Beträge können bis zum Ablaufe der Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden.

Die im ersten Theile des nachfolgenden Staatsvoranschlages für Bauten oder sonstige in demselben speciell bezeichnete Zwecke bewilligten außerordentlichen Credite, einschließlich der gleichartigen Credite des Tabakgefälles, welche im Jahre 1876 entweder gar nicht oder

nicht vollständig zur Verwendung gelangen, können noch bis Ende Juni 1878 verwendet werden, sind jedoch so zu behandeln, als wenn sie im Voranschlage des Jahres 1877 bewilligt worden wären, und daher auch für den Dienst dieses lezten Jahres zu verrechnen.

Artikel VII.

Der Finanzminister wird ermächtigt, während des Jahres 1876 Objecte des unbeweglichen Staatseigenthums, deren Schäzungswerth für jedes einzelne den Betrag von 25.000 fl. nicht übersteigt, bis zum Gesammtwerthe von 300.000 fl. ohne vorausgegangene specielle Zustimmung des Reichsrathes gegen bloße nachträgliche Rechtfertigung zu veräußern. Der Finanzminister ist ferner gegen nachträgliche Rechtfertigung ermächtigt, während des Jahres 1876 den im Nußgenusse von Staatseisenbahnen stehenden Gesellschaften die Bewilligung zum Verkaufe von entbehrlichen Staatseisenbahn-Grundstücken gegen angemessene Entschädigung des Staatsschazes für das Aufgeben des Eigenthumsrechtes, und zwar auch in jenen Fällen zu ertheilen, in welchen der Schäzungswerth des einzelnen Verkaufsobjectes den Betrag von 25.000 fl. übersteigt.

[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small]

ergibt, wird zunächst der Finanzminister ermächtigt, Obligationen der durch das Gesez vom 20. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 66) creirten nicht rückzahlbaren, in Noten verzinslichen einheitlichen Staatsschuld bis zu dem noch zulässigen Nominalbetrage von 11,000.000 fl. innerhalb der durch §. 2 des Geseßes vom 24. December 1867 (R. G. Bl. Nr. 3 ex 1868) bestimmten Gränze zu veräußern.

Für die Bedeckung des hiernach noch erübrigenden Betrages wird durch ein besonderes Gesez Vorsorge getroffen werden, in welchem auch zugleich auf die Beschaffung der zum Staatseisenbahnbaue erforderlichen Geldmittel Bedacht zu nehmen sein wird.

Artikel IX.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes wird der Finanzminister beauftragt.

[blocks in formation]

Staatsvoranschlag

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder für das Jahr 1876.

[subsumed][subsumed][subsumed][merged small][ocr errors][merged small][graphic][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][ocr errors][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed][subsumed]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« PreviousContinue »