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§. 23.

Alle übernommenen öffentlichen Obligationen, Sparcassebüchel, Privatschuldscheine und andere Werthpapiere, wie auch die Interessen-Talons, sind vor ihrer Hinterlegung in die Casse mit einer eigenen Erlags-Stampiglie zu bezeichnen, und ist neben der Stampiglie der Journal-Artikel und die Jahreszahl ersichtlich zu machen.

Diese Stampiglie hat die Worte zu enthalten: „Erlegt bei dem Depositenamte des
Gerichtes (der Prätur) zu N. N."

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§. 24.

Oeffentliche Obligationen, welche auf den Namen bestimmter Personen lauten, sind bei ihrer Hinterlegung in das nach dem Formulare II zu verfassende Verzeichniß einzutragen. Dieses Verzeichniß hat das Depositenamt, nachdem das Gericht die dazu bestimmte Rubrik unter seiner Amtsfertigung mit dem Namen derjenigen Person, welche zur Zinsenerhebung berechtigt ist, ausgefüllt hat, in zwei Exemplaren derjenigen Casse, welche die Zinsen auszuzahlen hat, einzusenden.

Die Casse behält ein Exemplar dieses Verzeichnisses zum Behufe ihrer casseämtlichen Manipulation, und sendet das zweite nach Ausfüllung der Rubrik über den Zeitpunct, von welchem die Interessen unbehoben sind, an das Depositenamt zurück.

Treten in der Folge Veränderungen in der Person desjenigen, welcher zur Zinsenerhebung ermächtigt wurde, ein, so sind dieselben von dem Gerichte dem Depositenamte und der zuständigen Casse bekannt zu geben.

§. 25.

Langen bei dem Gerichte für das Depositenamt durch die Postanstalt oder durch Boten Packete ein, welche mit Geld oder anderen Werthgegenständen beschwert sind, so hat in Gegenwart des Ueberbringers der das Einreichungsprotokoll führende Beamte auf dem Ueberschlage die entsprechende Exhibitenzahl des Einreichungsprotokolles zu sehen, die Eintragung der Eingabe nach den auf dem Umschlage ersichtlichen Daten in das Erlagsbuch vorzunehmen und die Uebergabe derselben sogleich und uneröffnet an das Depositenamt zu veranlassen.

Das Depositenamt hat das Stück in Gegenwart des Ueberbringers zu eröffnen, seinen Inhalt mit der Angabe zu vergleichen und zu prüfen, den Erlagsgegenstand zu journalisiren und in Empfang zu nehmen, den Empfang auf dem Post- oder Boten-Recepisse und im Erlagsbuche zu bestätigen und die dazu gehörige Eingabe nach Beiseßung seines Journal-Artikels dem Gerichte zurückzustellen, welches die weitere Amtshandlung zu pflegen und den nachträglichen Auftrag über die mit dem Erlage zu treffende Verfügung zu erlassen hat.

Ueberbringt ein Postbediensteter einen derlei der Postanstalt verschlossen übergebenen Erlagsgegenstand dem Gerichte, so liegt dem Depositenamte zunächst ob, zugleich den unverlegten äußeren Zustand der Verwahrung und der Siegel zu untersuchen und, wenn eine Verlegung wahrgenommen wird, beim Abgabs-Postamte die Nachwägung der Sendung, sowie die Eröffnung und die Ueberzählung des Inhaltes zu begehren.

Im Falle einer vorgefundenen Unrichtigkeit ist der erhobene Thatbestand dem Gerichte zur weiteren Verfügung sogleich anzuzeigen.

Wird an einem durch einen Privaten überbrachten Packete eine Verletzung der äußeren Verwahrung oder des Siegels bemerkt, so hat das Depositenamt sogleich dem Gerichtsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Anzeige zu machen, damit die Eröffnung und Untersuchung des Inhaltes in Gegenwart eines Gerichtsabgeordneten vorgenommen und ein Protokoll darüber aufgenommen werde.

Langt von der Postanstalt nur die Ankündigung (das Aviso) von einer bei derselben befindlichen, mit einem Erlagsgegenstande beschwerten Zusendung für das Gericht, oder das Aviso einer bei derselben zu leistenden Auszahlung eines bar eingelegten Betrages bei Gericht ein, so ist das Post-Aviso, sowie das Abgabs-Recepisse der beim Postamte erliegen= den Sendung, dem Vorsteher des betreffenden Gerichtes zuzustellen, welcher das Aviso zur vorschriftsmäßigen Behandlung zurückzubehalten, das Abgabs-Recepisse hingegen an das Depositenamt zu leiten hat.

Das Depositenamt hat in jenen Fällen, in welchen die Erhebung der Sendung nach den Postvorschriften bei dem Postamte stattzufinden hat, wie bei Sendungen, welche einer zollämtlichen Behandlung unterliegen, oder deren Gewicht drei Pfund übersteigt, sowie bei allen ämtlichen Werthsendungen ohne Unterschied, welche bei solchen Postämtern zur Abgabe einlangen, bei denen ein Aerarial-Briefträger nicht bestellt ist, die Erhebung der Sendung durch einen Beamten, welchem auch die Unterfertigung des Abgabs-Recepisses nach dem Empfange zusteht, zu veranlassen.

In anderen Fällen hat die Uebernahme der Sendung stets im Locale des Depofitenamtes zu geschehen, und es ist auch nur daselbst der Empfang auf dem Abgabs-Recepisse von den beiden Oberbeamten zu bestätigen.

Sollte sich in einem bei Gericht versiegelt überreichten Geschäftsstücke ein Cassengegenstand, ohne daß derselbe auf dem Ueberschlage bemerkt worden wäre, vorfinden, so hat der das Einreichungsprotokoll führende Beamte sogleich auf dem Umschlage die oben angeordnete Bezeichnung vorzunehmen und von dem Vorgefundenen dem Gerichtsvorsteher die Meldung zu machen, welcher dessen Uebergabe an das Depositenamt mittelst des Erlagsbuches zu verfügen, und die weitere Anordnung zu dessen fernerer Aufbewahrung oder anderweitiger Erledigung zu machen hat.

§. 26.

Jeder Auftrag an das Depositenamt zu einer Erfolglassung ist unter Fertigung des Gerichtes und unter Beidrückung des Amtssiegels demselben unmittelbar zuzustellen und die Partei von der Bewilligung durch einen gleichlautenden, mit dem Amtssiegel zu versehenden Bescheid zu verständigen.

Der Auftrag zur Erfolglassung ist von dem Depositenamte nach seinem Einlangen sogleich und noch vor dem Vollzuge desselben nicht nur in dem nach §. 19 über alle Aufträge zu führenden Verzeichnisse, sondern auch in dem Hauptbuche anzumerken.

Sind bei dem Vollzuge einer Erfolglassung besondere Rechtsförmlichkeiten zu beobachten, so hat das Depositenamt nöthigenfalls den Beistand des Gerichtsvorstehers oder des ihm hiezu von dem lehteren zugewiesenen Gerichtsbeamten anzusuchen.

§. 27.

Ist die Person, welcher eine Erfolglassung bewilligt wurde, den Steueramtsbeamten nicht bekannt, so haben sich dieselben durch zwei ihnen bekannte vertrauenswürdige Zeugen die Gewißheit von der Identität der Person zu verschaffen, nöthigenfalls auch bei irgend einem Bedenken größerer Vorsicht halber mit dem Gerichtsvorstande oder dessen Stellvertreter hierüber Rücksprache zu pflegen und dessen Anordnungen zu befolgen.

Wird die Ueberzeugung der Identität auf diese Art hergestellt, so müssen die beigezogenen Zeugen die Empfangsurkunde mit ihrer Unterschrift in Gegenwart der Oberbeamten des Steueramtes versehen und dabei ihre Kenntniß der Person des Erhebers ausdrücklich bestätigen.

§. 28.

Jede Erfolglaffung darf nur gegen Empfangsbestätigung der Partei geschehen. Ist die Partei des Schreibens unfähig oder unkundig, so muß von derselben ihr Handzeichen beigefügt und die Beifügung desselben durch zwei zugezogene Zeugen, deren einer den Namen des Ausstellers zu schreiben hat, bestätigt werden.

Der Originalbescheid, wodurch der Partei die Erfolglassung bewilligt wurde, muß bei dem Vollzuge des letteren, mit Ausnahme der im §. 41 bezeichneten Fälle, eingezogen werden.

§. 29.

Allen Urkunden, welche bei ihrem Erlage mit der Erlags-Stampiglie bezeichnet worden sind, ist bei ihrer Erfolglassung eine Erfolglassungs-Stampiglie aufzudrücken, welche die Worte zu enthalten hat: „Erfolgt von dem Depositenamte des . Gerichtes (der Prätür) zu N. N.“

Diese Stampiglie ist unter der doppelten Sperre des Depositenamts-Vorstehers und des Controlors unter ihrer Haftung im Casselocale aufzubewahren.

§. 30.

Ist eine Geld- oder Werthsendung zu veranlassen, so hat das Gericht dem Depositenamte nebst dem Auftrage zur Erfolgung auch das ausgefertigte Schreiben oder sonstige Geschäftsstück, welchem der erfolgte Betrag beigeschlossen werden soll, mitzutheilen.

Das absendende Depositenamt hat die Aufgabe auf die Post zu besorgen, sich mit dem Postaufgabs-Recepisse zu bedecken und nach Eintragung der Ausgabe in das Journal auf dem Concepte des Geschäftsstückes des Gerichtes die Nummer, unter welcher die Post in dem Journale vorkommt, anzumerken.

Gleichzeitig mit der Aufgabe auf die Post hat es das Depositenamt, welches sich an dem Orte des Gerichtes befindet, an welches die Sendung erfolgt, durch die Uebermittlung eines Aviso (auf vorgedrucktem Papier) zu verständigen.

Das Depositenamt an dem Abgabsorte hat nach erfolgter Uebernahme der Sendung auf dem Aviso den Journal-Artikel, unter welchem die Sendung in Empfang gestellt wurde, anzusehen und das Aviso dem erssterwähnten Depositenamte zurückzusenden, oder dieses Amt von den allfälligen Anständen in Kenntniß zu sehen.

Das zurückgelangte Aviso ist als Journalbeleg zu behandeln.

Bei Versendungen an Gerichtsbehörden im Auslande oder bei ausnahmsweise stattfindenden Sendungen an Privatpersonen, Gemeinden und überhaupt in solchen Fällen, in welchen eine Incontirung durch das Rechnungs-Departement des Oberlandesgerichtes nicht veranlaßt werden kann, haben die Gerichte dem Depositenamte vidimirte Abschriften der zurückgelangten Empfangsbestätigungen zum Journalbelage zu übergeben.

§. 31.

Alle Einnahmen und Ausgaben, welche vorkommen, müssen, und zwar die Einnahmen, ehe die Quittung über den Empfang ausgestellt wird, und die Ausgaben, ehe die Zahlung an die Partei geschieht, in der Reihenfolge, wie sie vorfallen, in das Journal eingetragen werden.

Das Journal ist nach dem Formulare III auf folgende Weise zu führen:

Die erste Columne hat die vom Anfange eines jeden Jahres bis zum Schlusse desselben in ununterbrochener, arithmetischer Ordnung fortlaufenden Nummern der Empfangsund Ausgabsposten zu enthalten.

In die zweite Columne sind die Nummern der zu jeder Post gehörigen Beilagen auf die im §. 34 vorgeschriebene Weise einzutragen.

Die dritte ist zur Anmerkung des Monates und Tages des Empfanges oder der Ausgabe bestimmt.

In die vierte ist die Zahl des Erlags- oder Anweisungsbuches (§§. 10 und 42) und des gerichtlichen Verwahrungs- oder Erfolglassungs-Auftrages einzutragen.

Die fünfte hat das Hauptbuchs-Folium, wohin die Poft übertragen wird und die sechste die Bezeichnung der Masse zu enthalten.

In die siebente ist der Name des Erlegers oder Empfängers und die Beschaffenheit des Empfanges oder der Ausgabe einzutragen.

Alle baren Erläge, welche in Wiener-Währung, Conventions-Münze, Papier oder Kupfergeld geschehen, sind auf österreichische Währung zu reduciren und nur in dieser zu verrechnen.

Bei der Empfangnahme und Ausgabe öffentlicher Fondsobligationen, bei welchen sich Interessen-Coupons befinden, ist jederzeit in der Columne für die Bezeichnung des deponirten oder ausgefolgten Gegenstandes auch die Zahl der damit in Empfang genommenen oder hinausgegebenen Interessen-Coupons nebst dem Fälligkeitstage des ersten derselben anzumerken.

§. 32.

Das Journal ist in Heften zu führen, deren jedes für den Bedarf eines Monats vorzubereiten ist und vor dem Gebrauche mit einem Faden durchzogen und sowohl mit dem Amtssiegel des Gerichtes, als mit der Unterfertigung des Gerichtsvorstehers oder dessen Stellvertreters versehen sein muß. Jede vollgeschriebene Seite des Journals ist von den beiden Oberbeamten des Depositenamtes zu unterfertigen.

Die Hauptsummen des Empfanges und der Ausgaben sind am Ende jeder Seite sogleich zusammenzurechnen und auf die folgende zu übertragen.

§. 33.

Das Journal ist mit allen Beilagen nach dem Schlusse jedes Monates binnen der nächsten acht Tage gleichzeitig mit dem Erlagsbuche (§. 10) im Wege des vorgeseßten Gerichtes an das Rechnungs-Departement des Oberlandesgerichtes einzusenden; dabei sind die Empfänge und Ausgaben an Barschaft in der für die Geld-Journale überhaupt vorgeschriebenen Form abzuschließen und eine Vormerkung der in den Journalen nachgewiesenen Liquidations- und Cassa-Abschlüsse zurückzubehalten.

§. 34.

Die Aufträge des Gerichtes zur Uebernahme und Erfolglassung von Vermögen, die Quittungen der Parteien und alle anderen Urkunden, welche die Empfangs- und Ausgabsposten rechtfertigen, machen die Beilagen des Journals aus. Sie sind mit der Nummer des Journal-Artikels, zu welchem sie gehören und unter dieser mit einer vom Anfange eines jeden Jahres bis zu dessen Schlusse fortlaufenden Beilagsnummer zu bezeichnen.

§. 35.

Aus dem Journal werden die Posten von Tag zu Tag in das Hauptbuch (Contobuch) übertragen.

Das Hauptbuch ist nach dem Formulare IV zu führen und vor dem Gebrauche nach der Vorschrift des §. 32 zu beglaubigen. Dasselbe ist nach Massen einzurichten und für jede derselben ein einzelner Conto zu eröffnen.

Auf der einen Seite des Conto sind die Empfänge, auf der anderen Seite die Ausgaben, beziehungsweise die erfolgte Abstattung auszuweisen.

Die erste Spalte jeder Seite des Conto hat die fortlaufenden Nummern aller eingetragenen Posten zu enthalten.

In der zweiten Spalte ist das Datum und die Zahl des gerichtlichen Verwahrungsoder Erfolglassungs-Auftrages, in der dritten und vierten Spalte der Journal-Artikel und das Datum des Empfanges oder der Erfolglassung, in der fünften Spalte der Name des Erlegers oder Erhebers, dann die Ursache des Erlages oder der Erfolglassung und in der sechsten Spalte der Gegenstand des Erlages oder der Erfolglassung einzutragen.

In den folgenden Spalten sind die Beträge der einzelnen Posten an Capital und Zinsen anzuzeigen.

§. 36.

Ueber alle in dem Hauptbuche eingetragenen Massen ist ein besonderes alphabetisches Verzeichniß (Inder-Register) zu führen, in welchem jede Masse mit Berufung auf das Folium des Hauptbuches und für den Fall, als mehrere Hauptbücher geführt werden, auf das bezügliche Hauptbuch eingetragen werden muß.

§. 37.

Findet das Gericht dem Depositenamte rücksichtlich einer Masse die Anmerkung eines Verbotes, eines Pfandrechtes, einer Einantwortung oder anderen Verfügung aufzutragen, oder die Löschung einer solchen Verfügung anzuordnen, so hat dasselbe diese Anordnung aufzuzeichnen (§. 19) und bei der betreffenden Masse in der lezten Spalte des Hauptbuches anzumerken.

Diese Aufträge sind von dem Gerichte stets klar und bestimmt zu erlassen und für den Fall, als eine Masse aus mehreren Posten besteht, ist deutlich auszudrücken, ob die Anmerkung oder Löschung für alle Posten oder für welche derselben zu gelten habe.

§. 38.

Das Depositenamt ist verpflichtet, Jedermann auf sein mündliches Ansuchen über jede Masse aus dem Contobuche einen Auszug zu ertheilen, welcher von den beiden Oberbeamten desselben zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel zu versehen ist.

In einem Auszuge dieser Art sind jedoch in der Regel nur das noch vorhandene Vermögen der Masse und die bezüglich desselben noch bestehenden Anmerkungen und noch unvollzogenen Erfolglassungs-Aufträge, wie sie in dem Hauptbuche erscheinen, anzuführen.

Es steht jedoch den Parteien frei, auch einen umständlichen Auszug aus dem Hauptbuche über eine Masse zu begehren, in welchem sodann alle stattgefundenen Erläge, Erfolg= lassungen, Anmerkungen und Löschungen aufgenommen werden müssen.

Diese einer Partei nur einmal zu ertheilenden Auszüge können auf deren Verlangen in der Folge durch Anreihung der späterhin stattgehabten Erläge und Erfolglassungen, Anmerkungen und Löschungen ergänzt werden. Nach jeder solchen Ergänzung ist der Gesammtstand der Masse in einer Summe ersichtlich zu machen und der Auszug unter Beisezung des Datums und Amtssiegels von beiden Oberbeamten neuerdings zu unterfertigen.

§. 39.

Abschriften der bei dem Depositenamte erliegenden Urkunden sind den Parteien nach erfolgter schriftlicher Bewilligung des Gerichtes zu ertheilen. Ohne gerichtlichen Auftrag darf das Depositenamt selbst die Einsicht solcher Urkunden nur demjenigen gestatten, welcher sich ausweiset, daß er der Erleger oder daß der Erlag für ihn gemacht worden ist.

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