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5.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 9. Jänner 1875,

betreffend die Einführung der Postanweisungen im Verkehre zwischen OesterreichUngarn einerseits, Deutschland und der Schweiz andererseits.

Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Handelsministerium wird Folgen= des festgesezt:

I.

Vom 1. Februar 1875 angefangen können Geldbeträge bis 75 fl. österreichischer Bankvaluta bei allen k. k. österreichischen und k. ungarischen Postämtern zur Auszahlung an Postanstalten in Deutschland und in der Schweiz, und vice versa bei deutschen Postanstalten Geldbeträge bis 150 Reichsmark und bei schweizerischen Postanstalten Geldbeträge bis 1871/2 Franken zur Auszahlung an österreichische und ungarische Postämter angewiesen werden.

Die Ein- und Auszahlung der Postanweisungs-Beträge erfolgt in Oesterreich-Ungarn in österreichischer Bankvaluta, in Deutschland und in der Schweiz in der Landeswährung. Die Umrechnung von einer Währung auf die andere geschieht beim Ein- und Ausgang durch die österreichischen Auswechslungs-Postämter nach dem jeweiligen Wiener Börsen-Course zwischen österreichischer Bankvaluta und der betreffenden Goldwährung.

Die Gebühr beträgt:

II.

a) für Postanweisungen bis 37 fl. 50 kr. österreichische Bankvaluta

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b) für Postanweisungen über 37 fl. 50 kr. bis 75 fl. österreichische Bankvaluta

20 Neukreuzer,

. 30

Im Gränzverkehre mit der Schweiz, das ist im Verkehre zwischen jenen österreichischen und schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als sieben geographische Meilen von einander entfernt sind, ist die Gebühr für Summen bis 3711⁄2 fl. auf 10 Neufreuzer, für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 20 Neukreuzer ermäßigt.

III.

Für die Postanweisungen nach dem Auslande sind besondere Blanquette mit eingeprägter 10-Kreuzer-Marke zu verwenden.

Der an der tarifmäßigen Gebühr fehlende Betrag ist durch Aufkleben von Briefmarken vom Absender zu entrichten.

Für den Bezug, Verschleiß und die Verrechnung dieser Blanquette gelten die im Allgemeinen bestehenden Bestimmungen.

Der der Postanweisung angefügte Coupon kann zu schriftlichen Mittheilungen jeder Art vom Absender benüßt und vom Adressaten zurückbehalten werden.

Der Absender hat den anzuweisenden Betrag in Ziffern, die Gulden aber auch in Buchstaben auf der schraffirten Stelle der Postanweisung in österreichischer Bankvaluta anzugeben.

Der unterhalb der schraffirten Stelle befindliche Raum ist für die Umrechnung der Bankvaluta in Reichsmark und Pfennige, beziehungsweise in Francs und Centimes leer zu lassen.

IV.

Postanweisungen auf telegraphischem Wege sind nicht zulässig.

Das Verfahren der Recommandation findet bei dem Postanweisungsverkehre keine Anwendung.

Postanweisungen mit dem Vermerke poste restante", sowie solche, welche durch Expresse bestellt werden sollen, sind zulässig.

Das Expreß-Bestellgeld kann nach den für Expreßbriefe im Verkehre mit Deutschland und der Schweiz geltenden Vorschriften vom Absender vorausbezahlt oder vom Adressaten eingezogen werden.

V.

Die Erhebung des Geldbetrages bei der Postanstalt am Bestimmungsorte muß spätestens innerhalb 14 Tagen vom Tage der Aushändigung der Postanweisung an den Adressaten erfolgen.

Anderenfalls wird die Rückzahlung des Geldes an den Aufgeber eingeleitet.

VI.

Wenn Postanweisungen dem Adressaten wegen veränderten Aufenthaltes aus einem Postgebiete in ein anderes nachgesendet werden, so wird aus diesem Anlasse keine Nachtaxe berechnet.

Dieß gilt für den Verkehr zwischen Desterreich-Ungarn und Deutschland auch dann, wenn die Postanweisungen aus dem inneren Verkehr in den Wechselverkehr übergehen; in diesem Falle verbleibt die erhobene Gebühr der Postverwaltung des AufgabeGebietes.

VII.

Die Auszahlung der eingezahlten Summen wird dem Aufgeber gewährleistet.

Banhans m. p.

Berichtigung.

In der deutschen Uebersehung des Artikel XVII des im XLIX. Stücke des Reichsgesehblattes vom Jahre 1866 unter Nr. 116 kundgemachten Friedens-Tractates zwischen Seiner k. k. Apostolischen Majestät und Seiner Majestät dem Könige von Italien vom 3. October 1866, soll es auf Seite 354, in der zweiten Zeile von oben, statt:

„Militär-Pensionen, welche auf die Staatscasse,"

heißen:

„Militär-Pensionen, welche auf die Staatscassen“.

Jahrgang 1875.

Reichsgesetzblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

MI. Stück.

Ausgegeben und versendet am 26. Jänner 1875.

6.

Kundmachung des Handelsministeriums vom 9. Jänner 1875,

betreffend die Abänderung des §. 13 der Conceffionsurkunde vom 8. Juli 1869 (R. G. Bl. Nr. 136) für die Locomotiv-Eisenbahn von Leoben nach Vordernberg.

Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 3. Jänner 1875 wurde der Actiengesellschaft der k. k. priv. Leoben-Vordernberger Eisenbahn in Abänderung des §. 13 der Allerhöchst genehmigten Concessionsurkunde vom 8. Juli 1869 (R. G. Bl. Nr. 136) die Bewilligung zur Aufnahme einer das ebendaselbst festgesezte Verhältniß zum Anlagecapitale überschreitenden Prioritätsanleihe ertheilt.

Banhans m. p.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 14. Jänner 1875,

betreffend die Einführung der Postnachnahme- (Postvorschuß-) Sendungen im Verkehre zwischen Defterreich-Ungarn einerseits, Deutschland und der Schweiz andererseits. Im Einvernehmen mit dem königlich ungarischen Handelsministerium wird Folgen= des festgesezt:

I.

Vom 1. Februar 1875 angefangen können Sendungen mit Nachnahmen (Postvorschüssen) bis zum Betrage von 75 fl. österreichischer Bankvaluta bei allen mit dem Fahrpostdienste betrauten k. k. österreichischen und königlich ungarischen Postanstalten nach Deutschland und der Schweiz, und vice versa bei deutschen Postanstalten bis zum Betrage von 150 Reichsmark und bei schweizerischen Postbureaur bis zum Betrage von 18711⁄2 Franken nach Desterreich-Ungarn angenommen werden,

Die Sendung kann in einem Frachtstücke, einem Packete mit oder ohne Werth, oder einem gewöhnlichen Briefe im Verkehre mit Deutschland auch in einem recommandirten

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Die Ein- und Auszahlung der Vorschußbeträge erfolgt in Desterreich-Ungarn in österreichischer Bankvaluta, in Deutschland und in der Schweiz in der Landeswährung.

Die Umrechnung von einer Währung auf die andere geschieht beim Ein- und Ausgange durch die österreichischen Auswechslungs-Postämter nach dem jeweiligen Wiener Börsecourse zwischen der österreichischen Bankvaluta und der betreffenden Goldwährung.

II.

Die außer dem Fahrpoftporto für die Sendung zu erhebende Gebühr (Provision) für den Postvorschuß beträgt für jeden Gulden oder Theil eines Guldens österreichischer Währung 14/10 Neukreuzer, mindestens jedoch für den ganzen Betrag den Saß von 5 Neukreuzern.

Diese Gebühr muß vorausbezahlt oder dem Adressaten zur Zahlung überwiesen werden, je nachdem die Sendung selbst frankirt oder unfrankirt aufgegeben wird.

Für die Rücksendung oder Nachsendung von Postvorschußsendungen findet eine nochmalige Erhebung der Vorschußgebühr nicht statt.

III.

Zu den Postvorschußsendungen nach Deutschland und der Schweiz find die inländischen Nachnahmescheine zu verwenden, und ist der Nachnahmebetrag im Kopfe des Scheines von dem Aufgeber in österreichischer Bankvaluta mit Ziffern, die Gulden auf der schraffirten Stelle auch mit Buchstaben einzuschreiben.

IV.

Eine Postvorschußsendung darf nur gegen Berichtigung des Vorschußbetrages ausgehändigt und muß spätestens 7 Tage nach ihrem Eingange der Postanstalt am Aufgabeorte zurückgesendet werden, wenn sie innerhalb dieser Frist nicht eingelöst wird.

Dieses gilt auch von Postvorschußssendungen mit dem Vermerk „poste restante“. Die Eröffnung des Begleitbriefes zu einer Vorschußsendung durch den Adressaten ist der Annahme der Sendung gleich zu achten.

Die Postvorschußgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Adressat die Sendung nicht einlösen sollte.

V.

Postvorschußsendungen können mit dem Verlangen der Expreßbestellung aufgegeben werden, wie andere Fahrpostsendungen im Verkehre mit Deutschland und der Schweiz.

VI.

Sonst gelten bezüglich der Annahme und Ausfolgung der nach Deutschland und der Schweiz bestimmten, beziehungsweise aus Deutschland und der Schweiz eingelangten Postvorschußsendungen die für den internen Postnachnahme-Verkehr vorgeschriebenen Normen. Bauhaus m. p.

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