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Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

XIII. Stück Ausgegeben und versendet am 31. März 1875

31.

Kundmachung des Finanzministeriums vom 9. März 1875, betreffend die Aenderung der Verzollungsbefugnisse des k. k. Hauptzollamtes im Eisenbahnhofe zu Jägerndorf.

Die dem k. k. Hauptzollamte II. Classe im Eisenbahnhofe zu Jägerndorf laut Kundmachung vom 5. October 1873 (R. G. Bl. Nr. 147) eingeräumten Verzollungsbefugnisse eines Hauptzollamtes I. Classe werden mit Ende März 1875 aufgehoben.

32.

Gesetz vom 13. März 1875,

Pretis m. p.

womit die Regierung zur Erstreckung des Beginnes der Rückzahlungstermine für die im Grunde des Gesetzes vom 10. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 75) aus Staatsmitteln erfolgten unverzinslichen Vorschüffe ermächtigt wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Regierung wird ermächtigt, den im Absaße 2 des §. 1 des Gesetzes vom 10. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 75) festgeseßten Beginn der Termine zur Rückzahlung der unverzinslichen Vorschüsse, welche an die durch Ueberschwemmungen im Frühjahre 1872 heimgesuchten Bezirke und Gemeinden des Königreiches Böhmen aus Staatsmitteln erfolgt worden sind, in besonders rücksichtswürdigen Fällen auf ein bis drei Jahre, d. i. längstens bis zum 1. Jänner 1878, zu erstrecken.

§. 2.

Mit der Durchführung dieses Geseßes ist der Minister des Innern und der Finanzminister beauftragt.

Wien, am 13. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Laffer m. p.

Pretis m. p.

33.

Verordnung des Handelsminifteriums vom 16. März 1875,

betreffend die Aichung und Stämpelung von Meßapparaten für Petroleum und andere Flüssigkeiten, welche einer starken Verflüchtigung unterliegen.

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In Ausführung des Gesezes vom 23. Juli 1871 (R. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) wird angeordnet, daß die zur Zumessung von Petroleum und anderen einer starken Verflüchtigung unterliegenden Flüssigkeiten dienenden Apparate, wenn selbe im öffentlichen Verkehre angewendet werden, der Aichung und Stämpelung gleich allen übrigen im Verkehre gebrauchten Maßen unterliegen.

In Bezug auf die Einrichtung und sonstige Beschaffenheit solcher Apparate, sowie deren Aichung, Fehlergränzen, Stämpelung und die für die Aichung zu entrichtenden Gebühren haben die nachstehenden, von der k. k. Normal-Aichungs-Commission erlassenen Vorschriften zu gelten.

Die bereits im Gebrauche stehenden Apparate dieser Art sind längstens bis Ende des Jahres 1875 diesen Vorschriften gemäß einzurichten und der Aichung zu unterziehen. Chlumecky m. p.

Vorschriften,

betreffend die

Aichung und Stämpelung von Meßapparaten für Petroleum und andere Flüssigkeiten, welche einer starken Verflüchtigung unterliegen.

§. 1.

Bulässige Meßapparate.

Bei den Meßapparaten für Petroleum und andere Flüssigkeiten, welche einer starken Verflüchtigung unterliegen, erfolgt die Zumessung der Flüssigkeit mittelst eines abgeschlossenen Meßgefäßes, in welches die Flüssigkeit unmittelbar aus einem Vorrathsbehältniß übergeführt werden kann, und aus welchem die zuzumessende Quantität abgelassen wird.

Auf jedem Apparate muß die Flüssigkeit, für welche er bestimmt ist, sowie der Name des Verfertigers und die Fabriksnummer ersichtlich gemacht sein.

Die Zumessung hat in Liter, beziehungsweise Vielfachem und Theilen des Liter, zu erfolgen.

Die zur Zumessung verschiedener Flüssigkeitsmengen dienenden Einrichtungen des Meßgefäßes können verschieden sein; mit Rücksicht auf die bisher im Verkehre vorkommenden und als entsprechend befundenen Apparate werden die nachstehend angeführten Einrichtungen als zulässig bezeichnet:

1. Mit dem in der Regel cylindrisch oder konisch geformten Meßgefäße ist eine Scala unveränderlich verbunden, deren Theilstriche, an welchen der Flüssigkeitsstand im Meßgefäße abgelesen wird, entweder an der Gefäßwand selbst, wenn diese ganz oder theilweisc

aus Glas besteht, oder an oder neben einer mit dem Meßgefäße communicirenden Glasröhre angebracht sind. In leßterem Falle können statt der Theilstriche auch Zeiger an= gebracht sein, welche so eingerichtet sein müssen, daß ihre Stellung gegen willkürliche Veränderungen durch Stämpelung gesichert werden kann.

2. In der Wand des Gefäßes ist eine Reihe von mit Hähnen versehenen Abflußröhren angebracht, durch welche sowohl die genaue Füllung des Meßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch, von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bewerkstelligt werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst die richtige Füllung und Ablassung regulirt.

3. Die Einrichtung des Meßgefäßes gestattet, durch eine verschiedene Stellung desselben die verlangte Flüssigkeitsmenge ausfließen zu machen; hiebei wird das Meßgefäß mittelst eines Handgriffes, mit welchem ein Zeiger verbunden ist, durch Einstellung des Zeigers auf angebrachte Marken in die erforderliche Stellung gebracht.

4. Das Meßgefäß ist mit einem Abflußrohre versehen, welches, in einer im Boden des Gefäßes befindlichen Stopfbüchse verschiebbar, durch Einstellung eines Zeigers auf eine Marke in die erforderliche Höhe gebracht wird, so daß bei dem bis zum oberen Rande des Rohres erfolgenden Abflusse der Flüssigkeit aus dem vorher vollgefüllten Gefäße die verlangte Flüssigkeitsmenge abläuft.

5. Der Apparat enthält mehrere gesonderte Meßgefäße, deren Fassungsräume den abzugebenden Flüssigkeitsmengen entsprechen, und aus welchen die Flüssigkeit unmittelbar abgelassen wird.

§. 2.

Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen.

1. Apparate, bei welchen die Richtigkeit der Abmessung von der lothrechten Stellung des Meßgefäßes abhängt (zu diesen gehören die im §. 1 unter 1 bis 4 bezeichneten), müssen mit einem Pendelzeiger versehen sein, durch welchen die lothrechte Stellung controlirt wird, und welcher so herzustellen ist, daß, nachdem seine Verbindung mit dem Meßgefäße durch Stämpelung gesichert ist, willkürliche Veränderungen ausgeschlossen sind.

2. Die Meßvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie den, mit Rücksicht auf die im §. 3 normirte Fehlergränze erforderlichen Grad der Genauigkeit in der Bestimmung der zuzumessenden Flüssigkeitsmengen sicher erreichen läßt. Es darf daher namentlich bei den im §. 1 unter 1 und 2 angeführten Einrichtungen der Durchmesser des Meßgefäßes 80 Millimeter nicht überschreiten. Bei den unter 3 und 4 genannten Apparaten muß die Einrichtung zur Einstellung auf die Marke so beschaffen sein, daß Schwankungen, in Folge welcher die erwähnten Fehlergränzen überschritten würden, ausgeschlossen bleiben.

Bei den im §. 1 unter 1 angeführten Apparaten darf, wenn der Flüssigkeitsstand an einer mit dem Meßgefäße communicirenden Glasröhre ersichtlich gemacht ist, der innere Durchmesser der letteren nicht weniger als 10 Millimeter betragen.

Ist die richtige Abgabe jeder Flüssigkeitsmenge durch die vorausgängige vollständige Füllung des Meßgefäßes bedingt, wie bei den im §. 1 unter 3, 4 und 5 aufgeführten Apparaten, so muß die eingetretene vollständige Füllung in einer von Außen sichtbaren Weise erkenntlich gemacht sein.

3. Bei der Untertheilung des Liter dürfen entweder die Decimal- oder die Halbirungstheilung, nicht aber beide zugleich angewendet werden, und es darf die Theilung bei der ersteren nicht unter 0.2, bei der letteren nicht unter 1/4 Liter herabgehen.

Neben jeder Eintheilungsmarke oder Ausflußöffnung muß die Bezeichnung der mittelst derselben abzumesssenden Flüssigkeitsmenge nach §. 5 der Aichordnung vom 19. December 1872 angebracht sein.

4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Meßgefäßes, sowie die Unveränderlichkeit der übrigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung mit dem Meßgefäße muß entweder durch die Beschaffenheit der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stämpelung auf den Metallbestandtheilen so gesichert werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen diesen Einrichtungen und den Füllungen des Meßgefäßes nach der Stämpelung nicht mehr ausführbar ist.

§. 3.

Prüfung und Fehlergränze.

Die Prüfung erfolgt mit Wasser oder, im Falle die Einrichtung des Apparates dieß bedingt, worüber im Wege der Instruction nähere Anweisung erfolgt, mit jener Flüssigkeit, für welche der Apparat bestimmt ist, durch Ablassung der von den Messungseinrichtungen angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaße, wobei der Apparat die durch das Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß.

Die Größe der bei dieser Prüfung sich zeigenden Fehler des Apparates wird nach den in der Instruction II für die Aichung der Flüssigkeitsmaße gegebenen Vorschriften bestimmt, und es darf die Stämpelung nur dann erfolgen, wenn der Fehler bei keiner der von dem Apparate angegebenen Meßgrößen den doppelten Betrag der bei der Aichung von metallenen Flüssigkeitsmaßen noch zugelassenen Abweichung (§. 9 der Aichordnung vom 19. December 1872) übersteigt.

Die Abweichung darf daher nicht größer sein, als:
bei den Maßgrößen von:

0.2 L., 1/4 L. und 0·5 L. .

1 2., 2 2. und mehr

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1/100 des Sollinhaltes,

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1/200

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§. 4. Stämpelung.

Die Stämpelung erfolgt auf Zinntropfen, wobei auf die Bestimmungen im §. 2 Punct 1 und 4, gehörig zu achten ist.

Bei metallenen Scalen, oder wenn Ausflußöffnungen angebracht sind, ist dicht unter jedem Theilstriche, beziehungsweise unter der Eintrittsstelle jeder Ausflußröhre in dem Körper des Instrumentes ein Stämpel anzubringen. Ebenso ist, wenn Zeiger angebracht find, die Unveränderlichkeit der Stellung derselben durch Stämpelung zu sichern.

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2. Für die Aichung und Stämpelung des ganzen Apparates .
B. Für die Prüfung ohne Stämpelung, und zwar für jede einzelne
wirkliche geprüfte Maßgröße

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hält, nachdem derselbe innerhalb der zulässigen Abweichung richtig befunden worden geaicht und als tarifmäßige Gebühr .

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. fl... kr. berechnet worden.

Aichamt zu. (Stämpel.)

am

(Unterschrift des Aichbeamten.)

An dem mit *) bezeichneten Orte ist die Flüssigkeit, für weiche der Apparat bestimmt ist, und bei **) das Constructionssystem, und zwar mit Bezug auf §. 1 mit folgenden Bezeichnungen:

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betreffend die Abänderung des §. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1869 (R. G. BI. Nr. 118) wegen Aufnahme und Rückzahlung eines Anlehens aus dem Bukowinaer griechisch-orientalischen Religionsfonde zum Zwecke der Herstellung eines Regierungsgebäudes in Czernowik.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

In Abänderung des §. 2 des Gesezes vom 25. Mai 1869 wird die Regierung ermächtigt, das bei dem griechisch-orientalischen Religionsfonde zum Zwecke der Herstellung eines Regierungsgebäudes in Czernowiß aufgenommene Darlehen von Einhundert fünfundsiebenzig Tausend Gulden (175.000 fl.) durch Compensation mit einem gleichen Betrage der dem griechisch-orientalischen Religionsfonde ertheilten Aerarialvorschüsse bei dem Eintritte des zur Rückzahlung dieser Vorschüsse festgesetzten Termines auszugleichen.

§. 2.

Die Minister des Innern, des Cultus und der Finanzen sind mit dem Vollzuge dieses Gesezes beauftragt.

Wien, am 17. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Laffer m. p.

Stremayr m. p.

Pretis m. p.

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