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35.

Gesek vom 22. März 1875,

betreffend die Regulirung des Narentaflusses und die Entsumpfung des Narentathales.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Artikel I.

Die Regulirung des Narentaflusses und die Entsumpfung des Narentathales ist unter Aufrechthaltung der aus dem Wasserrechtsgeseße vom 30. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 93) und dem Landesgeseße über Benüßung, Leitung und Abwehr der Gewässer für Dalmatien vom 9. März 1873 (L. G. Bl. Nr. 32) dem Staate erwachsenden Ansprüche auf Staatskosten durchzuführen.

Artikel II.

Zur Bestreitung der Kosten dieser Arbeiten wird ein Credit im Maximalbetrage von 4,500.000 fl. bewilligt.

Die Verwendung dieses Credites erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes, und ist die jährliche Erfordernißsumme in den Staatsvoranschlägen einzustellen.

Für das Jahr 1875 wird dem Handelsministerium ein Credit von 50.000 fl. bewilligt.

Artikel III.

Die Regierung wird ermächtigt, die durch die Arbeiten gewonnenen und in das freic Eigenthum des Staates übergegangenen Grundstücke im Wege der öffentlichen Feilbietung oder aus freier Hand zu veräußern.

Artikel IV.

Mit dem Vollzuge dieses Gesezes sind die Minister des Handels, des Ackerbaues, der Finanzen und des Innern beauftragt.

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Jahrgang 1875.

Reichsgesehblatt

für die

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betreffend die Beitragsleistung des Staatsschazes zu den Kosten der Regulirung des Murfluffes in Steiermark.

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:

§. 1.

Der Staatsschaß betheiligt sich an den Kosten der nach dem Landesgeseße für Steiermark, vom heutigen Tage, in der Strecke von der Radezkybrücke in Graz bis zur steierischungarischen Gränze (Katastralgemeinde Mauthdorf, Ortsgemeinde Zween) durchzuführenden Regulirung des Murflusses mit einem vom Jahre 1875 bis einschließlich zum Jahre 1894 jährlich zu leistenden Beitrage:

a) zu den Baukosten von 30.600 fl.;

b) zu den Erhaltungskosten von 14.000 fl.

§. 2.

Mit der Durchführung dieses Gesezes werden die Minister des Innern, der Finanzen und des Ackerbaues beauftragt.

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über die Wirksamkeit der in den öffentlichen Büchern eingetragenen Familien-Einstandsrechte und über das Verfahren zur Löschung unwirksamer Eintragungen dieser Art.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel über die Wirksamkeit der in den öffentlichen Büchern eingetragenen Familien-Einstandsrechte und zur Regelung eines Verfahrens zum

Zwecke der Löschung unwirksamer Eintragungen dieser Art finde Ich mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die rechtliche Wirksamkeit solcher Verfügungen, durch welche den Angehörigen einer bestimmten Familie das Recht vorbehalten wird, ein unbewegliches Gut im Falle der Uebertragung desselben an eine der begünstigten Familie nicht angehörige Person an sich zu lösen (Familien-Einstandsrecht), ist seit dem Tage, mit welchem das allgemeine bürgerliche Gesezbuch vom 11. Juni 1811 Gesezeskraft erlangt hat, nach den das Vorkaufsrecht beschränkenden Bestimmungen der §§. 1072 bis 1079 dieses Gesetzbuches zu beurtheilen.

Seit dem erwähnten Tage kann daher ein Familien-Einstandsrecht nicht mehr begründet werden, und ein früher begründetes ist erloschen, sobald keine derjenigen Personen mehr am Leben ist, welche bei dem Beginne der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches eintretenden Falles zur Ausübung eines solchen Einstandsrechtes berufen gewesen wären.

§. 2.

Auf Ansuchen des Eigenthümers eines unbeweglichen Gutes, auf welchem ein Familien-Einstandsrecht haftet, hat das Grundbüchsgericht durch ein Edict, das am Gerichtshause anzüschlägen und dreimal in die für gerichtliche Kundmachungen bestimmten Zeitungsblätter einzuschalten ist, Diefenigen, welche aus der bücherlichen Eintragung des Familien-Einstandsrechtes eine nach §. 1 noch wirksame Berechtigung ableiten zu können glauben, aufzufordern, diese Berechtigung innerhalb eines Jahres mittelst einer bei dem Grundbuchsgerichte einzubringenden Klage geltend zu machen, widrigenfalls die Löschung der grundbücherlichen Eintragung erfolgen würde.

Wenn eine solche Klage innerhalb der Edictalfrist nicht eingebracht wurde, so ist auf neuerliches Ansuchen des Eigenthümers die Löschung zu bewilligen.

§. 3.

Das gegenwärtige Gesez tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit.
Der Justizminister ist mit dem Vollzuge desselben beauftragt.

Wien, am 28. März 1875.

Franz Joseph m. p.

Auersperg m. p.

Glaser m. p.

38.

Verordnung des Juftizministeriums vom 28. März 1875, betreffend die Zuweisung der Ortsgemeinden Ratten, Rettenegg und St. Kathrein zu dem Sprengel des Bezirksgerichtes Birkfeld in Steiermark.

Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 1868 (R. G. Bl. Nr. 59) werden die Ortsgemeinden Ratten, Rettenegg und St. Kathrein aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes Vorau ausgeschieden und jenem des Bezirksgerichtes Birkfeld zugewiesen. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1875 in Wirksamkeit.

Glaser m. p.

Jahrgang 1875.

Reichsgesehblatt

für die

im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Pänder.

XV. Stück

Ausgegeben und versendet am 9. April 1875.

39.

Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht und des Finanzministers vom 25. März 1875,

zur Durchführung des Gesetzes vom 7. Mai 1874 (R. G. Bl. Nr. 51) über die Religionsfondsbeiträge.

Grundlagen der Bemessung.

§. 1. Die Bemessung des Religionsfondsbeitrages erfolgt durch die zuständige politische Landesbehörde auf Grund der derselben von der Finanzverwaltung mitgetheilten Bemessungsacte über die Vorschreibung des Gebühren - Aequivalents für das dritte Decennium.

Kommt es vor Ablauf dieses Decenniums auf Recurs der Partei oder aus einem anderen Anlasse zu einer Aenderung in der Vorschreibung des Gebühren-Aequivalents, so ist die bezügliche Entscheidung von der Finanzbehörde sofort der politischen Landesbehörde mitzutheilen, welche hienach den Religionsfondsbeitrag richtigstellt.

Die von der Finanzverwaltung endgiltig als Basis der Gebühren-Aequivalentsbemessung festgestellte Bewerthung kann als Grundlage der Bemessung des Religionsfondsbeitrages nicht weiter angefochten werden.

Neuerworbenes Vermögen.

§. 2. Von jenem Vermögen, von welchem wegen der noch nicht vollendeten zehnjährigen Besitzdauer das Gebühren-Aequivalent noch nicht zu entrichten ist, wird der Religionsfondsbeitrag auf Grund eigener Einbekenntnisse bemessen, welche, soweit sie nicht bereits in angemessener Form vorliegen, von den beitragspflichtigen Pfründen und Communitäten bis 1. Mai 1875 bei der zur Bemessung des Beitrages competenten Landesbehörde zu überreichen sind und den Werth dieses Vermögens nach dem Stande vom 1. Jänner 1875 anzugeben haben.

Auf diese Einbekenntnisse finden die Vorschriften des Finanzministerial-Erlasses vom 18. Mai 1870 (R. G. Bl. Nr. 76) sinngemäße Anwendung.

Die politische Landesbehörde hat die einlangenden Einbekenntnisse zunächst mit ihren eigenen Vormerkungen zu vergleichen, eventuell dieselben an die Bezirkshauptmannschaft zum Behufe der Richtigstellung und Erstattung allfälliger Bewerthungsanträge zu leiten. Die endgiltige Richtigstellung der Einbekenntnisse erfolgt durch die politische Landesbehörde im Einvernehmen mit der Finanz-Landesdirection (Finanzdirection).

Vorgang bei der Bemessung.

§. 3. Behufs Bemessung des Religionsfondsbeitrages ist zunächst der Werth des gesondert einbekannten beweglichen und unbeweglichen Vermögens zusammenzuziehen und demselben der Vermögenswerth der bei der Pfründe oder Communität genossenen Stiftungen zuzuzählen.

Fließt ein Theil des Erträgnisses einer solchen Stiftung nachweisbar dritten Personen zu, so ist nur jener Theil des Vermögenswerthes der Stiftung in Anschlag zu bringen, welcher verhältnißmäßig dem der Pfründe oder Communität zukommenden Theile des Erträgnisses entspricht.

Von der auf diese Art (Absaß 1 und 2) gewonnenen Summe sind in Abschlag zu bringen:

a) Die Beträge, welche in derselben als Werth des in Bibliotheken, wissenschaftlichen und Kunstsammlungen bestehenden Vermögens begriffen sind;

b) jene den Vermögensstamm belastenden Passiven, welche, als durch das bewegliche Vermögen nicht gedeckt, bei Bemessung des Gebühren-Aequivalents etwa nicht berücksichtigt worden sind.

Von der erübrigenden Summe sind die auf die einzelnen Abstufungen derselben nach §. 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 entfallenden Percentsäße zu berechnen und als Religionsfondsbeitrag vorzuschreiben.

(Die Summe dieser Percentsäße ergibt den auf ein Decennium entfallenden Religionsfondsbeitrag; bei der ersten Bemessung ist somit, da dieselbe nach §. 26 des Gesetzes vom 7. Mai 1874 nur für den Rest des mit 31. December 1880 zu Ende gehenden Decenniums erfolgt, nur die auf die sechs Jahre vom 1. Jänner 1875 bis 31. December 1880 entfallende, drei Fünftheile betragende Quote als Religionsfondsbeitrag vorzuschreiben.

Hienach wird z. B. bei einem Vermögen von 35.000 fl.:

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10.000 fl. zu 1/20/0

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50 fl. 150 fl.

300 fl.

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. 200 fl.

endlich vom Reste per. 5.000 fl. zu° 4 %

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700 fl.

somit im Ganzen von. 35.000 fl. auf zehn Jahre, mithin drei Fünftel hievon, d. i. 420 fl. auf sechs Jahre entfallen und wäre daher der Religionsfondsbeitrag für die Zeit vom 1. Jänner 1875 bis 31. December 1880 mit 420 fl. vorzuschreiben, wovon dann wieder der sechste Theil, d. i. der Betrag von 70 fl. als Jahresschuldigkeit für jedes Jahr dieser Zeitperiode entfällt.)

Berechnung der Competenz.

§. 4. Ergibt sich bei Bemessung des Religionsfondsbeitrages ein Zweifel, ob derselbe den standesmäßigen Unterhalt der geistlichen Personen („Competenz") ungeschmälert lasse, oder wird eine solche Schmälerung von der beitragspflichtigen Partei behauptet, so ist im

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