Jahr 1875 und die Behandlung der für das Jahr 1874 be-
willigten Specialcredite zu Zwecken des Eisenbahnbaues . .
Gesez, womit die Bestimmung des Anhanges der Reichsraths-
Wahlordnung in Betreff der Wahlbezirke in Böhmen:
,,d) Landgemeinden, Zahl 27“, abgeändert wird..
Gesez, betreffend die Taggelder und Reisegebühren der Mitglie-
der der reichsräthlichen Delegation bei deren Einberufung
nach einem Örte außerhalb Wiens .
Gesez, betreffend die Veräußerung vom unbeweglichen Staats-
eigenthume
Gesez, in Betreff der Stämpel- und Gebührenfreiheit der Ver-
handlungen zur Durchführung der Ablösung der auf Grund
und Boden haftenden Geldgiebigkeiten und Naturalleistungen
für Kirchen, Pfarren und deren Organe im Erzherzogthume
Desterreich ob der Enns . .
Gesez, in Betreff der Stämpel- und Gebührenbefreiung der Ver-
handlungen zur Durchführung der Ablösung der Giebigkeiten,
welche die sogenannten Colonen auf den Inseln: Sansego,
San Pietro dei Nembi, Unie und Canidole piccole von den
Häusern und Grundstücken, welche sie besißen, an die bischöf-
liche Tafel in Veglia und das illyrische Seminar in Zara
entrichten.
Gesez, wirksam für die Markgrafschaft Istrien, über die vom
Landtage der Markgrafschaft Istrien auf Grund des §. 12,
Absatz 2, des Staatsgrundgeseßes vom 21. December 1867
(R. G. Bl. Nr. 141) der Reichsgesetzgebung überlassene
Regelung der Anlegung von Grundbüchern und der inneren
Einrichtung derselben. .
Gesez, womit die Regierung zur Erstreckung des Beginnes der
Rückzahlungstermine für die im Grunde des Gesetzes vom
10. Juni 1872 (R. G. Bl. Nr. 75) aus Staatsmitteln erfolg-
ten unverzinslichen Vorschüsse ermächtigt wird
Verordnung des Justizministeriums, womit in Gemäßheit des
§. 39 des Gesezes vom 11. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 29),
dann auf Grund des Artikels V des Einführungsgeseßes
zum allgemeinen Grundbuchsgeseße vom 25. Juli 1871
(R. G. Bl. Nr. 95) und des §. 31 des Gefeßes vom 25. Juli
1871 (R. G. Bl. Nr. 96) Vollzugsbestimmungen über die
Anlegung, Richtigstellung und Führung der Grundbücher in
der Markgrafschaft Istrien erlassen werden.
Verordnung des Handelsministeriums, betreffend die Aichung
und Stämpelung von Meßapparaten für Petroleum und
andere Flüssigkeiten, welche einer starken Verflüchtigung
unterliegen.
Gesez, betreffend die Abänderung des §. 2 des Gesezes vom
25. Mai 1869 (R. G. Bl. Nr. 118) wegen Aufnahme und
Rückzahlung eines Anlehens aus dem Bukowinaer griechisch-
orientalischen Religionsfonde zum Zwecke der Herstellung
eines Regierungsgebäudes in Czernowiz
Kaiserliches Patent, womit der Zusammentritt des Landtages
von Dalmatien auf den 19. Mai 1875 festgesezt wird
Gesez, womit die Aushebung der zur Erhaltung des stehenden
Heeres (Kriegsmarine) und der Ersaßreserve erforderlichen
Recruten-Contingente im Jahre 1875 bewilligt wird
Gesetz, betreffend die Regulirung des Narentaflusses und die
Entsumpfung des Narentathales