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1883 und Jungfischen werthvoller oder nützlicher Fischarten zu fördern.

Artikel 15.

Sie werden auch die Einrichtung von Anstalten zur künstlichen Fischzucht begünstigen und die beiderseitigen zuständigen Behörden werden diesen Anstalten folgende Erlaubniss ertheilen können:

a) Die Erlaubniss, Jungfische und überhaupt Fische, welche die im Artikel 10 angegebenen Masse noch nicht erreicht haben, zu fangen und als Futter für die in der Anstalt aufgezogenen Fische zu verwenden. Solche Fische dürfen weder verkauft noch zu irgend einem anderen als dem eben angegebenen Zwecke verwendet werden.

b) Die Erlaubniss, die im Artikel 11 angegebenen Fischarten in der Verbotszeit zu fangen.

Die Erlaubniss ist an die zur Hintanhaltung möglicher Missbräuche geeigneten Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 16.

In die Gewässer, auf welche die gegenwärtigen Vorschriften Anwendung finden, dürfen neue Fischarten ohne ausdrückliche und einverständliche Gestattung der beiden vertragschliessenden Theile nicht eingesetzt werden.

Die Staatsverwaltungen werden sich in das Einvernehmen setzen, um alle jene weiteren Vorkehrungen zu treffen, welche zum Schutze der in die erwähnten Gewässer neu eingesetzten Fischarten nothwendig sind.

Artikel 17.

Die zuständigen Behörden können zur Förderung der wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich der Wasserthiere besondere Gestattungen ertheilen, womit für bestimmte Personen die Vorschriften der Artikel 10, 11, 12 und 13 zeitweise ausser Geltung gesetzt werden.

Artikel 18.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird die Organe bestimmen, welche in dem betreffenden Gebiete mit der Aufsicht über die Fischerei und mit der Feststellung der bezüglichen Uebertretungen betraut sein werden.

Diese Organe werden zu jeder Zeit die Fischerboote und die zur Aufbewahrung und zum Verkauf der Fische bestimmten Oertlichkeiten untersuchen können.

Artikel 19.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird bestrebt sein, im Wege der eigenen inneren Gesetzgebung thunlichst

gleichmässig festzustellen, welche Strafen auf die verschiedenen 1883 L'ebertretungen zu verhängen und in welchen Fällen die Gegenstände der im betreffenden Staatsgebiete festgestellten Uebertretungen mit Beschlag zu belegen oder als verfallen zu erklären sind.

Artikel 20.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die gegenwärtigen Bestimmungen im eigenen Gebiet in Vollzug zu setzen.

Artikel 21.

Die beiden vertragschliessenden Theile werden sich die in Ausführung dieses Uebereinkommens erlassenen Vorschriften und die wichtigeren Vorkehrungen hinsichtlich der Fischerei in den im Artikel 1 bezeichneten Gewässern gegenseitig mittheilen und die Anordnung treffen, dass die beiderseitigen Behörden von jedem Vorkommnisse, welches eine erhebliche Bedentung für die Fischzucht haben könnte, einander verständigen.

Artikel 22.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird, nach seiner ehethunlichsten Ratificirung seitens der betreffenden Regierungen, bis zum Schlusse jenes Jahres Geltung haben, in welchem von einem oder den anderen der vertragschliessenden Theile die Kündigung erfolgt, wobei jedoch jedenfalls der Zeitraum zwischen der Kündigung und der Ausserkraftsetzung des Uebereinkommens kein geringerer als drei Monate sein darf. Ausgefertigt in doppeltem Originale zu Riva am Gardasee, am 9. August 1883. Rungg m. p.

Pavesi m. p.

1628.

13 août 1883.

Publication du Ministère I R des finances concernant l'autorisation de la douane principale hongroise de Klausenbourg au traitement de l'huile d'olives dénaturée.

(R. G. B. 1883, Nr. 139.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. August 1883, betreffend die Ermächtigung des königl. ungarischen Hauptzollamtes zu Klausenburg zur Verzollung von denaturirtem Olivenöl.

Nach einer Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums wurde das königl. ungarische Hauptzollamt zu Klausenburg zur Verzollung von denaturirtem Olivenöl (T. Nr. 72 Anmerkung) ermächtigt. Dunajewski m. p.

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1 septembre 1883. Ordonnance des Ministères aux Raux du commerce et de l'agriculture concernant la mise en application de quelques prescriptions à l'égard de la pêche côtière.

(R. G. B. 1883, Nr. 144.)

Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues vom 1. September 1883, betreffend die Handhabung einiger Vorschriften für die Küstenfischerei.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel und Ungleichmässigkeiten bei Handhabung einiger Vorschriften der Seefischereiordnung vom 6. Mai 1835 und der nachträglichen Ergänzungsvorschriften wird hiermit verordnet:

§ 1.

Die Verpachtung des Fischereirechtes ist den Gemeinden mit Hinblick auf die Bestimmungen des § 1 der Seefischereiordnung, wonach das Fischen innerhalb einer Seemeile ausschliessend nur den Küstenbewohnern vorbehalten ist, nicht gestattet.

Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn die Bewohner einer Gemeinde die Fischerei selbst nicht betreiben. In diesem Falle steht es der Gemeinde frei. die Fischerei entweder an eine andere heimische Küstengemeinde für deren Bewohner zu verpachten, oder aber einzelne Bewohner einer anderen heimischen Küstengemeinde zur Ausübung der Fischerei zuzulassen, in welch letzterem Falle die betreffende Gemeinde eine entsprechende Taxe erheben kann.

Die Verpachtung der Fischerei kann nur mit Genehmigung der vorgesetzten politischen Behörde erfolgen, welche im Einverständnisse mit der Seebehörde vorzugehen hat.

§ 2.

Der Vorbehalt der Fischerei innerhalb einer Seemeile zu Gunsten der Küstenbewohner schliesst nicht aus, dass einzelne Küstenbewohner oder auch andere Personen innerhalb der Seemeile besondere Anlagen zur Zucht von Fischen, Schalthieren oder Schwämmen errichten können.

Die Bewilligung hierzu ertheilt die betreffende politische Behörde im Einverständnisse mit der Seebehörde.

Die zum Schutze solcher Anlagen etwa nothwendigen Massregeln bei Ausübung der Fischerei seitens der Küstenbewohner sind über Begehren der Unternehmer von der betreffenden politischen Behörde im Einvernehmen mit der

Seebehörde fallweise festzustellen und in der betreffenden 1883 Kustengemeinde bekanntmachen zu lassen.

Die Behörden haben sowohl über die angesuchte Bewilligung zur Errichtung von derlei Anlagen als auch über die angesuchten Schutzmassregeln die Gemeinde einzuvernehmen.

$ 3.

Die Ausübung der Fischerei mit der Tratta di fondo (migavizza) ist überall und immer steng verboten.

Desgleichen ist die Ausübung der Fischerei a cocchia

untersagt:

1. Während des ganzen Jahres:

a) längs der ganzen Küste innerhalb der Entfernung von drei Kilometern vom Ufer:

b) ausserdem im Canal von Fasana, längs der Küste der Brionischen Inseln, in der Bucht von Veruda, im Golf von Medolino, von Veruda bis Punta Olmo, im Canal von Arsa, Canal von Sabioncello. Canal von Meleda, Canal von Stagno grande, Canal von Calamota, Canal Lacroma und längs der ganzen Küste von Sabioncello, Curzola, Lagosta. Mezzo Calamota, Pettini di Ragusa, den dazwischenliegenden kleinen luseln und Felsen und von Pettini di Ragusa bis Punta d'Ostro; ferner in der Enge zwischen der Insel Cherso und der Insel Levrera, im Canal di Ossero, Canal di Punta Croce, Canal di Unie and den in denselben einmündenden Engen, im Canal di Sansego, Canal di Faresina, Canal di Veglia von Punta Grotta bis Scoglio Gallon, Canal Maltempo, Canal Morlacca von Punta Ertac bis Punta Klisče und Punta Veligrad und von Punta Kiaz bis Scoglio Kantarara, daun von Punta Doda bis in den Canal von Montagna, im Canal Montagna, Canal della Corsia, Bocca di Segna und allen Canälen zwischen den Scogli Parvicchio, Gregario, Goli und Arbe, im Canal di Lussin und den Canälen zwischen Scoglio Asinello, Oriole und Insel Lussin, Canal di Selve,. Canal di Ulbo, Canal di Maon, Canal di Pogliana nuova, Stretto di Ljubaz, Stretto di Brevilacqua, im ganzen Canal di Mezzo und zwischen allen ihn einschliessenden Inseln, Canal di Zut, Canal von Zara von Punta Scala bis in den Canal von Pasman und in den Canälen zwischen den Inseln Premuda, Ulbo, Skarda, Isto, Isola Grossa, Melada, Sferinac und den Scogli Tramerka, Tonveliki, in allen Canälen zwischen den Inseln und Felsen, die längs der Insel Incoronata liegen, sowie in der Enge zwischen der Insel Curbabella und der Insel Zuri, im Caval von Pasman bis zum Scoglio Moll, sodann von Scoglio Kuljar

1883

und Ciablin bis in den Canal Zlarin, im Canal Zlarin, Canal di Morter, Canal di Sulta, Canal di Sebenico, Punta di Zirona, Canal di Zuri und allen Canälen zwischen den Inseln Kakan. Kapri, Zmajan und den dort liegenden Felsen, im Canal di Spalato von Solta bis Punta Jove, dann von S. Pietro di Brazza und Punta Monte Grosso bis in den Canal della Brazza, im Canal della Brazza von Punta Monte Grosso bis Capo delle Planche und Makarska, in den Porte di Spalato, im Canal di Trau und Canal di Castelli, im Canal Greco di Lesina von Punta Girsa auf Brazza bis Scoglio Zecevo, Canal di Busi, Canal di Lesina, Canal di Torcolo, endlich in der Einfahrt des Canals von Narenta.

2. Während der Zeit vom Anfang April bis Ende October auch innerhalb der Entfernung von fünf Kilometern vom Ufer längs der ganzen Küste von Porto Buso bis Punta Barbariga und von dieser bis in den Canal von Fasana, dann vom Cap Brancorso bis Scoglio Veruda, von der Punta Olmi bis ausserhalb von Porer und von Scoglio Liviello bis Porto Badó; ausserdem längs der ganzen Küste der Insel Sansego und an der Küste der Insel Cherso von Punta Zaglava über Faresina bis Valle Caisola, endlich in den Gewässern um die Inseln Pelagosa Cazza und S. Andrea.

$ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Falkenhayn m. p.

1630.

Pino m. p.

1 septembre 1883.

Ordonnance du Ministère I RI du commerce prescrivant des mesures de sûreté pour les paquebots.

(R. G. B. 1883, Nr. 143.)

Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden.

Artikel 1.

Untersuchung der Schiffe.

Jedes Schiff, welches Reisende befördert, wird vor der Abreise von der hierzu berufenen Behörde zu dem Zwecke untersucht, um zu erheben, ob dasselbe die zu einer sicheren

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