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der Nummern 128, 129 130, 131, 158, 169 und 170 des Zoll- 1884 tarifes vom 25. Mai 1882 bis zum Zollbetrage von 150 fl. für die auf einmal eingehenden Waaren ermächtigt.

Dunajewski m. p.

1702.

25 octobre 1884.

Ordonnance du Ministère I RI du
Ministère IR du commerce
cernant l'enregistrement des Yachts.

con

(R. G. B. 1884, Nr. 169).

Verordnung des Handelsministeriums vom 25. October 1884, betreffend die Registrirung der Yachten.

Mit Beziehung auf § 10 des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. B. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe wird Folgendes bestimmt:

§ 1.

Als Yachten mit dem Rechte und der Pflicht, die für Seehandelsschiffe vorgeschriebene Flagge zu führen, werden jene Schiffe betrachtet, welche ausschliesslich zu Vergnügungsfahrten, zu wissenschaftlichen Zwecken, für den öffentlichen Dienst oder das Rettungswesen bestimmt sind.

Die Yachten dürfen weder für den Verkehr bestimmte Waaren, noch Passagiere gegen Entgelt führen und sind gleich den anderen Schiffen den geltenden maritimen, Sanitätsand Finanzgesetzen und Verordnungen unterworfen.

Dieselben geniessen die Gebührenfreiheit in den Häfen der österreichisch-ungarischen Monarchie.

§ 2.

Jede Yacht muss nach den Bestimmungen dieser Verordnung in das Yachtregister (Formulare 4) eingetragen werden, oder mit einem Interimspasse versehen sein.

§ 3.

Die Eintragung in das Yachtregister kann nur dann erfolgen, wenn das Schiff zur Gänze Eigenthum von Oesterreichern ist.

Diesen Personen sind gleichzuachten Actiengesellschaften, soferne sie in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern errichtet sind und daselbst ihren Sitz haben.

Nach Artikel VI des Gesetzes Gesetzes vom 27. Juni 1878 (R. G. B. Nr. 62) werden die Angehörigen der Länder der

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1884 ungarischen Krone den Angehörigen der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder in Beziehung auf die Ausübung der Seeschifffahrt auf die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses gleichgestellt und sind daher bei Eintragung des Eigenthumes einer Yacht in das Register wie Oesterreicher zu behandeln. Ob die Eintragung einer Yacht in das Register der österreichischen oder in jenes der ungarischen Behörde zu geschehen hat, wird durch die Staatsangehörigkeit des Eigenthümers, bei getheiltem Eigenthume durch die Staatsangehörigkeit der Inhaber der überwiegenden Anzahl von Schiffsantheilen und bei gleicher Anzahl durch die Wahl der Parteien entschieden und tritt nach diesem Grundsatze bei nachträglichen Aenderungen in der Staatsangehörigkeit oder in den Eigenthumsverhältnissen auch die Uebertragung aus dem Register des einen Staatsgebietes in jene des anderen ein.

§ 4.

Jede österreichische Yacht soll von einem Oesterreicher befehligt werden, welcher, wenn die Yacht zu Fahrten ausserhalb der Schifffahrtslinie der grossen Küstenfahrt verwendet wird, den Rang eines k. k. Seeofficiers oder das Brevet als Schiffer der weiten Fahrt besitzen muss.

Hierbei ist rücksichtlich der Angehörigkeit der Länder der ungarischen Krone auf die Dauer des Zoll- und Handelsbündnisses (R. G. B. Nr. 62 ex 1878) die Bestimmung des Artikels VI, Absatz 4 desselben massgebend.

§ 5.

Jede österreichische Yacht muss einen Heimatshafen im Gebiete der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder haben.

Die Wahl des Heimatshafens ist dem Eigenthümer freigestellt.

§ 6.

Das Yachtregister wird beim Schiffsregisteramte der Seebehörde abgeführt und ist die Einsicht desselben während der Amtsstunden Jedermann gestattet.

$ 7.

Der Yacht-Registerbrief (Formular B) wird von der Seebehörde unmittelbar nach erfolgter Eintragung der Yacht in das Register ausgefertigt.

Durch den Registerbrief wird die Nationalität der Yacht nachgewiesen. Die für die Versendung des Registerbriefes erwachsenden Auslagen hat der Eigenthümer zu tragen.

Die für die österreichischen Yachten bestimmte Flagge darf nicht früher geführt werden, als der Registerbrief dem

Schiffe zugekommen ist, ausgenommen der Fall, dass die Yacht 1884 mit einem Interimspasse versehen worden ist.

§ 8.

Ist in einem auswärtigen Hafen das Eigenthum eines ausländischen Schiffes von Oesterreichern zum Zwecke der Verwendung des Schiffes als Yacht erworben worden, so hat über schriftliches Ansuchen der Eigenthümer das zuständige Consularamt für diese Yacht einen Interimspass (Formular C) auszustellen.

§ 9.

Für jede ausschliesslich zu Vergnügungsfahrten bestimmte Yacht (§ 1) ist bei der ursprünglichen und bei jeder auf Grundlage einer erneuerten Eintragung der Yacht in das Yachtregister eintretenden neuen Ausstellung des Registerbriefes eine Registergebühr von zwanzig Kreuzern per Tonne, und zwar an die zuständige Hafenbehörde noch vor Ausfertigung des Registerbriefes zu entrichten. Die Registergebühr fliesst in den Fonds der Hafenverwaltung.

Für Vergrösserungen des Tonnengehaltes, welche eine Erneuerung des Registerbriefes nicht bedingen, sondern lediglich auf dem bereits ausgefertigten Registerbriefe anzumerken sind, ist eine Registergebühr nur insoweit abzunehmen, als dies erfordert wird, damit die von der Yacht zu entrichtende Gesammtgebühr dem obigen Massstabe entspreche.

§ 10.

Die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 29, 30, 31, 32, 33, 2. Alinea, 34, 35, 36 des Gesetzes vom 7. Mai 1879 (R. G. B. Nr. 65) über die Registrirung der Seehandelsschiffe, sowie die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung des Handelsministeriums vom 1. October 1879 (R. G. B. Nr. 122) finden auf Yachten sinngemässe Anwendung.

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

§ 12.

Die bis zur Wirksamkeit dieser Verordnung ausgefertigten Yacht-Licenzen behalten ihre Giltigkeit; doch gelten jene Bestimmungen der Verordnung, welche nicht ausschliesslich den Yacht-Registerbrief betreffen, auch für die noch mit solchen Licenzen versehenen Schiffe.

Pino m. p.

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Nr.

Anlage B.

Unterscheidungssignal...

1884

Yacht-Registerbrief.

Die k. k. Seebehörde in Triest bezeugt hiermit, dass in Gemässheit der Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom.. die nachstehend bezeichnete Yacht....

am

unter

Zahl in das Register der Yachten, welche zur Führung der für die Österreichischen Seehandelsschiffe vorgeschriebenen Flagge berechtigt sind und alle nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen den Schiffen dieser Kategorie gewährten Vortheile geniessen, eingeschrieben worden ist. I. Name der Yacht

II. Bauart (Gattung) derselben, wie verbolzt und verhäutet, Bewegungs-. vorrichtung

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VII. Normalzahl der Mannschaft (mit Ausschluss des Schiffers)

VIII. Anzahl der Geschütze...

2. Seite der Anlage B.

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Da der Yacht

das Recht, die für die österreichischen Seehandelsschiffe vorgeschriebene Flagge zu führen und alle Eigenschaften, Rechte und Privilegien einer Yacht dieser Flagge zustehen, werden die Civilund Militärbehörden der befreundeten Mächte, sowie alle Civil- und Militärbehörden der österreichisch-ungarischen Monarchie, dann die Commandanten der k. k. Kriegsschiffe ersucht, die obgenannte Yacht sammt Bemannung und Passagieren frei passiren zu lassen, ihr weder Aufenthalt noch Hinderniss zu verursachen noch zu gestatten, dass dies durch Andere geschehe, ihr vielmehr erforderlichenfalls allen möglichen Beistand und Schutz angedeihen zu lassen.

den (L. 8.)

der Registerbehörde.

N. N.

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