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Fortlaufende

Zabl

Bemerkungen

(Pfändungen, Cessionen und Löschungen der Pfändungen der Yacht oder von Schiffsantheilen u. s. w., in Ansehung welcher eine Anmerkung verlangt wurde.

11., 12. Seite der Anlage B.

Andere Bemerkungen

Anlage C.
Interimspass.

Das k. und k. österreichisch-ungarische Consulat in
bezeugt hiermit, dass in Gemässheit der Verordnungen vom

der Yacht
auf Grundlage ihrer bevorstehenden Eintragung in
das Yachtregister die Befugniss zugestanden worden ist, die für die öster-
reichischen Seehandelsschiffe vorgeschriebene Flagge zu führen.

Die Civil- und Militärbehörden der befreundeten Mächte, sowie alle Civilund Militärbehörden der österreichisch-ungarischen Monarchie, dann die Commandanten der k. k. Kriegsschiffe werden ersucht, die obgenannte Yacht sammt Bemannung, Passagieren und Ladung frei passiren zu lassen, ihr weder Aufenthalt noch Hinderniss zu verursachen noch zu gestatten, dass dies durch Andere geschehe, ihr vielmehr erforderlichenfalls allen möglichen Beistand and Schutz angedeihen zu lassen.

Die Yacht hat, Fälle höherer Gewalt ausgenommen, den Curs von

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zu nehmen und im letztgenannten Hafen den förmlichen Registerbrief ab

zuwarten.

Diese Verpflichtung einzuhalten hat der Schiffer für sich und seine Nachfolger in der Befehligung des Schiffes durch Beisetzung seiner Unterschrift angelobt.

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Publication du Ministère 1 R1 des finances, portant l'établissement d'une succursale douanière dans le port à pétrole de Mlaka près de Fiume.

(R. G. B. 1884, Nr. 177.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 31. October 1884, betreffend die Errichtung einer Zollexpositur in dem Petroleumhafen zu Mlaka bei Fiume.

Nach einer Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums ist in dem Petroleumhafen zu Mlaka bei Fiume eine mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes II. Classe ausgestattete Expositur des Fiumaner königl. ungarischen Hauptzollamtes errichtet worden, welche ihre Wirksamkeit am 15. September 1884 begonnen hat.

Dunajewski m. p.

1884

1704.

1 décembre 1884. Ordonnance du Ministère I' R' du commerce pour modifier le§ 35 du Ier titre du règlement provisoire de navigation et de police fluviale relatif à la partie du Danube qui parcourt la Haute- et la Basse-Autriche (Ordonnance du Ministère I' R' du commerce du 31 août 1874 [Bulletin des lois N° 122]).

(R. G. B. 1884, Nr. 191.) Verordnung des Handelsministeriums vom 1. December 1884, womit der § 35 des I. Abschnittes der provisorischen Schifffahrtsund Strompolizei-Ordnung für die ober- und niederösterreichische Strecke der Donau (Verordnung des Handelsministeriums vom 31. August 1874 [R. G. B. Nr. 122]) abgeändert wird.

Der § 95 des I. Abschnittes (Allgemeine Bestimmungen) der Verordnung des Handelsministeriums vom 31. August 1874 (R. G. B. Nr. 122), womit eine provisorische Schifffahrts- und Strompolizei-Ordnung für die ober- und niederösterreichische Strecke der Donau erlassen wurde, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ackerbauministerium folgendermassen abgeändert und hat in Hinkunft zu lauten.

"§ 35. Die sogenannten Hausschiffe der Schiffmühlen und sonstige schwimmende Bauwerke sind nicht weniger als 8 Meter und nicht mehr als 12 Meter vom jeweiligen Wasseranschlage am Ufer entfernt zu halten und es hat dort, wo mehrere solcher Bauwerke nacheinander sich befinden, der freie Raum zwischen denselben 8 bis 12 Meter zu betragen. Abweichungen von dieser Bestimmung sind nur in speciellen Fällen oder bei ausnahmsweisen Anlässen nach eingeholter Bewilligung der Stromaufsichtsbehörde zulässig." Pino m. P.

1705.

5 décembre 1884. Ordonnance des Ministères Iaux Raux du commerce, de l'agriculture et de l'intérieur concernant la pêche maritime. (R. G. B. 1884, Nr. 188.) Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern vom 5. December 1884, betreffend die Seefischerei.

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

Grenze der Seefischerei.

Für die Zwecke dieser Verordnung ist als Grenze des Meeres und der Seefischerei gegen die Binnengewässer und

die Binnenfischerei zu, jene Linie anzusehen, an welcher das 1884 ständige Brackwasser aufhört.

Diese Grenze wird nach Erforderniss von der politischen Bezirksbehörde im Einvernehmen mit dem Hafen- und Seesanitäts-Capitanate örtlich festgestellt.

§ 2.

Zulassung von nicht zur Gemeinde gehörigen Fischern innerhalb einer Seemeile von der Küste.

Die Verpachtung der Fischerei, welche den Küstenbewohnern nach der Bestimmung des § 1 der Seefischerei-Verordnung vom 6. Mai 1835 innerhalb einer Seemeile von der Küste ausschliessend zusteht, ist den Gemeinden nicht gestattet.

Es wird jedoch die Seebehörde nach Einvernehmung der betheiligten Gemeindevertretungen bewilligen, dass auch andere als der Gemeinde angehörende Fischer von Seite des zuständigen Hafen- und Seesanitäts-Capitanates zur Fischerei zugelassen werden, wenn sie den Bestand einer der nachfolgenden Voraussetzungen erhoben hat, als:

a) wenn in der Gemeinde keine Fischer vorhanden sind, oder ihre Zahl mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Fischerei und auf die Ausdehnung der zum Gemeindegebiete gehörigen Küstenstrecke nicht ausreichend ist; b) wenn die der Gemeinde angehörenden Fischer jene besonderen Fangarten nicht ausüben, welche zur Ausnützung der an das Gemeindegebiet angrenzenden Meeresstrecke nothwendig sind;

c) wenn die Versorgung der Märkte es erheischt.

Die Seebehörde wird für die Zulassung eine dem Werthe des Zugeständnisses entsprechende Taxe feststellen, welche der Küstengemeinde zufällt.

Die Zulassungsscheine können sowohl für einzelne Fischer, als auch für mehrere, wenn dieselben eine Gesellschaft bilden, ausgestellt werden.

§ 3.

Besondere Anlagen innerhalb der ersten Seemeile von der Küste.

Der Vorbehalt der Fischerei innerhalb einer Seemeile zu Gunsten der Küstenbewohner schliesst nicht aus, dass einzelne Küstenbewohner oder auch andere Personen auf Grund behördlicher Bewilligung innerhalb der Seemeile besondere Anlagen zur Zucht von Fischen, Weichthieren, Schalthieren oder Schwämmen errichten können.

Die Ertheilung dieser Bewilligung steht der Seebehörde zu. Die zum Schutze solcher Anlagen etwa nothwendigen Massregeln bei Ausübung der Fischerei sind über Begehren des Unternehmers von der Seebehörde fallweise festzustellen

1884 und in der betreffenden Küstengemeinde kundmachen zu lassen.

Sowohl über das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung von derlei Anlagen, als auch über die zu treffenden Schutzmassregeln ist die Gemeinde einzuvernehmen.

II. Bestimmungen in Betreff des Laiches, der Fischbrut und einzelner Fischarten.

§ 4.

Laich und Fischbrut.

Das Fischen und das Feilbieten von Laich und Fischbrut ist untersagt.

Unter Fischbrut werden jene Fische begriffen, welche nicht die Entwickelung überschritten haben, in der sie nach bestehender Uebung zur Besetzung der Fischteiche verwendet werden und deren Fang mit den besonderen hierzu bestimmten Geräthen erfolgt.

§ 5.

Ausnahmen von dem im § 4 ausgesprochenen Verbote sind vom Hafen- und Seesanitäts-Capitanate zu bewilligen, wenn der Laich oder die Fischbrut zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Besetzung von Fischteichen, zur Austernzucht, zu einer anderen künstlichen Zucht oder zum Fischköder bestimmt sind.

In Absicht auf die Ertheilung dieser Bewilligungen, beziehungsweise bei deren Ausübung sind jedoch die Vorschriften der folgenden §§ 6 und 7 zu beachten.

§ 6.

Das Hafen- und Seesanitäts-Capitanat hat in jedem Jahre zu bestimmen, an welchem Tage des Monats März die Fischerei von Laich und Fischbrut beginnen könne.

Vor dem 15. April darf jedoch diese Fischerei nicht beginnen:

a) in den Canälen, welche die Lagunen mit dem Meere verbinden,

b) innerhalb der Entfernung von 400 Metern von den inneren und äusseren Oeffnungen der vorgenannten Canäle und von den Mündungen der Süsswässer ins Meer oder in die Lagunen.

Der Fang von Fischbrut darf in einer Entfernung von weniger als 40 Metern von den zum Aufsteigen der Fische bestimmten Oeffnungen (Schleusen, Einschnitte) der SalzwasserFischteiche nicht ausgeübt werden. Wenn irgend eine abweichende Uebung auf ein erworbenes ordnungsmässig erwiesenes Privatrecht sich gründet, ist letzteres zu beachten.

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