Page images
PDF
EPUB
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

4191

9

Circulaire (N° 101 A) du Ministère I' et R' des affaires étrangères relative à la statistique de l'émigration.

(Archives du Ministère des aff. étr.)

Die k. k. statistische Centralcommission hat den Beschluss gefasst, eine Erweiterung der bisherigen Nachweisungen über die Auswanderung aus Oesterreich und zugleich eine genaue Feststellung des Erwerbes und Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft einzuleiten.

Auf Wunsch der gedachten Commission wird das k. und k. Consularamt eingeladen, die von den auswärtigen Seebehörden, Hafenämtern etc. ausgehenden Veröffentlichungen über die jährlich beförderten Auswanderer aus OesterreichUngarn zum Zwecke der Verfassung einer möglichst vollständigen Statistik der Auswanderungen einzusenden und in seinen Jahresberichten dem Momente der Auswanderung aus Oesterreich-Ungarn seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.

Wien, am 26. März 1885.

Für den Minister des Aeussern:

zu

Szögyény m. p.

[blocks in formation]

Ordonnance des Ministères Iaux Raux de l'agriculture, de l'intérieur et des finances, portant application de la convention conclue avec l'Italie, le 9 août 1883, à l'égard du règlement de la pêche du lac de Garda.

(R. G. B. 1885, Nr. 38; V. aussi Nr. 29.)

Verordnung der Ministerien des Ackerbaues. des Innern und der
Finanzen vom 7. April 1885, zu dem mit Italien abgeschlossenen
Vebereinkommen vom 9. August 1883, betreffend die Regelung
der Fischerei im Gardasee.

Zur Ausführung des mit Italien abgeschlossenen Uebereinkommens vom 9. August 1883 (R. G. B. Nr. 37 ex 1885), betreffend die Regelung der Fischerei im Gardasee, werden im Sinne des Artikels 20 des Uebereinkommens folgende Bestimmungen getroffen:

1. Die unter Artikel 1 des Uebereinkommens fallenden Gewässer des österreichischen Territoriums sind von der politischen Landesbehörde im Einzelnen zu ermitteln und festzustellen.

2. Die in den Artikeln 7 und 8 des Uebereinkommens enthaltenen Verbote, in den fliessenden Gewässern wann immer mit „ré de scanno"- und „partisino"-Netzen, ferner rom 1. September bis Ende April mit der „dirlindanda"Angelschnur zu fischen, sind auch gegenüber solchen Netzen, beziehungsweise Angelschnüren in Anwendung zu bringen, welche etwa mit unwesentlichen Abweichungen von den vorgenannten hergestellt und mit einem anderen Namen belegt werden sollten.

3. Der örtliche Geltungsbereich des in den Artikeln 10 und 11 des Uebereinkommens enthaltenen Verbotes, die dort genannten Fischarten unter dem Normalmasse, beziehungsweise zu gewissen Zeiten zu verkaufen, sowie der örtliche Geltungsbereich des im Artikel 13 ausgesprochenen Verbotes, Fischlaich überhaupt zu verkaufen, ist von der politischen Landesbehörde mit Rücksicht auf den Zweck der Massregel des Näheren festzustellen; auch wird diese Behörde die Formulare für die laut Artikel 11 des Uebereinkommens von der Gemeindebehörde auszustellenden Begleitscheine festsetzen.

4. Als die in den Artikeln 12, 15 und 17 des Uebereinkommens erwähnte zuständige diesseitige Behörde hat in allen Fällen die, k. k. Bezirkshauptmannschaft in Riva zu fungiren.

1885

Derselben obliegt auch die im Schlusssatze des Artikels 21 vorgesehene Verständigung der (von der königlich italienischen Regierung zu bestimmenden) königlich italienischen Behörde, sowie die Führung der Vorverhandlungen in Betreff der gemäss Artikel 14, 15 und 16 des Uebereinkommens von den beiden Regierungen gemeinschaftlich zu treffenden Vorkehrungen zur Wiederbevölkerung der Gewässer zur Förderung der künstlichen Fischzucht und eventuell zum Schutze neu eingesetzter Fischarten.

5. Bis zum Zustandekommen der im Artikel 19 des Uebereinkommens vorgesehenen gesetzlichen Regelung der Bestrafung der Uebertretungen und des Verfalles der dabei in Betracht kommenden Gegenstände sind die Uebertretungen der Vorschriften des Uebereinkommeus, soferne nicht das allgemeine Strafgesetz zur Anwendung zu kommen hätte, von der nach dem Thatorte zuständigen politischen Bezirksbehörde nach Massgabe der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 (R. G.B. Nr. 195) mit Geldstrafen von einem bis einhundert Gulden, oder mit Arrest von sechs Stunden bis vierzehn Tagen zu ahnden. Die Geldstrafen fliessen in den Armenfonds jener Gemeinde, in welcher die Uebertretung begangen wurde. Auf den Verfall von Fischen oder Fanggeräthen ist bis zum Zustandekommen der vorerwähnten gesetzlichen Regelung, insoferne nicht etwa der Verfall nach einem anderen Gesetze einzutreten hätte, nicht zu erkennen; doch sind die dem Uebertreter abgenommenen verbotenen Geräthe vor ihrer Rückstellung zur ferneren Anwendung in der verbotenen Form von Amtswegen auf Kosten des Schuldigen unbrauchbar zu machen.

6. Die im Siune des Artikels 18 des Uebereinkommens zur unmittelbaren Aufsicht über die Einhaltung der Fischereivorschriften und zur Anzeige der wahrgenommenen Uebertretungen berufenen Organe sind: die Gemeindevorstände, die k.k. Gendarmerie, die k. k. Finanzwache und, insoferne es sich um die Verkaufsverbote handelt, auch die Organe der Marktpolizei.

7. Auf Grund des § 11 des Gesetzes vom 10. Juni 1869 (B. G. B. Nr. 113) wird angeordnet, dass das Uebereinkommen vom 9. August 1883, die gegenwärtige Verordnung und die in Gemässheit der vorstehenden Punkte 1 und 3 von der Landesbehörde vorgenommenen Feststellungen (Gewässer, Geltungsbereich der Verkaufsverbote, Formulare) im Landesgesetzblatte für Tirol-Vorarlberg und in der amtlichen Trienter Zeitung kundgemacht werden; schliesslich ist eine zweckentsprechende Zusammenstellung dieser Normen und Feststellungen in den betheiligten Gemeinden durch Anschlag zu veröffentlichen.

Taaffe n. p.

Falkenhayn m. p.

Dunajewski m. p.

[blocks in formation]

Ordonnance du Ministère I R de la Justice concernant l'exécution réciproque des arrêts et jugements portés par les tribunaux civils en Autriche-Hongrie et dans le canton de Vaud.

(R. G. B. 1885, Nr. 36.) Verordnung des Justizministeriums vom 10. April 1885, betreffend die wechselseitige Vollstreckung civilgerichtlicher Erkenntnisse und Entscheidungen in der österreichisch-ungarischen Monarchie und in dem Canton Waadt.

Die k. und k. Regierung einerseits und der schweizerische Bundesrath andererseits haben durch den Austausch von Declarationen constatirt, dass im Sinne der in der österreichischungarischen Monarchie, beziehungsweise im Canton Waadt geltenden Gesetze die von den competenten Gerichten des Cantons Waadt, beziehungsweise der österreichisch-ungarischen Monarchie gefällten und in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse und Entscheidungen in Civilsachen, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, auch in dem Gebiete der österreichischungarischen Monarchie, beziehungsweise im Gebiete des Cantons Waadt vollstreckbar sind.

Der erfolgte Austausch dieser Erklärungen wird hiermit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht.

Pražák m. p.

1721.

20 mai 1885.

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce relative à l'établissement de nouveaux bureaux douaniers sur les côtes de la Dalmatie.

(R. G. B. 1885, Nr. 88.) Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 20. Mai 1885, betreffend die Errichtung neuer Zollabfertigungsstellen an der Seeküste in Dalmatien.

Die in Dalmatien bestehenden Hafen- und Seesanitätsexposituren zu Capocesto im Finanzbezirke von Zara, und zu Berna im Finanzbezirke Ragusa werden vom 1. Juni 1885 angefangen als Hafen- und Seesanitätsexposituren mit Zolldienst bestellt.

Die zollämtlichen Befugnisse beider Exposituren sind dieselben, wie jene von derartigen Exposituren in Istrien (Ver

Recueil XII.

23

1885 zeichniss der Zollämter im Küstenlande Punkt 28 u. s. w. [R. G. B. Nr. 10 ex 1883]).

Beide Exposituren werden überdies mit der Ausfertigung der Circulationsbolleten für die dem dazio consumo unterliegenden Gegenstände betraut.

Dunajewski m. p.

1722.

Pino m. p.

25 mai 1885.

Publication du Ministère I' R' des finances concernant l'autorisation du bureau douanier principal r. hongrois à la gare de Semlin à admettre à la sortie le sucre, et du bureau douanier à Drenkova, relevant de la douane principale d'Orsova, par rapport aux liqueurs distillées, à la bière et au sucre.

(R. G. B. 1885, Nr. 81.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 25. Mai 1885, betreffend die Ermächtigung der königl. ungarischen HauptzollamtsExpositur am Bahnhofe in Semlin zur Austrittsbehandlung von Zucker, dann der in Drenkova bestehenden Expositur des königl. ungarischen Hauptzollamtes in Orsova zur Austrittsbehandlung von gebrannten geistigen Flüssigkeiten, Bier und Zucker.

Nach einer Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums wurde die königl. ungarische hauptzollämtliche Expositur am Bahnhofe in Semlin zur Austrittsbehandlung des mit dem Anspruche auf Gebührenrückvergütung über die Zolllinie austretenden Zuckers, ferner die in Drenkova bestehende Expositur des königl. ungarischen Hauptzollamtes in Orsova zur Austrittsbehandlung von mit dem Anspruche auf Steuerrückvergütung über die Zolllinie austretenden gebrannten geistigen Flüssigkeiten, Bier und Zucker ermächtigt.

Dunajewski m. p.

« PreviousContinue »