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Publication du Ministère 11 R1 des finances concernant l'établissement d'une douane secondaire de Lière classe dans la gare de Moldau.

(R. G. B. 1885, Nr. 91.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 2. Juni 1885, betreffend die Errichtung eines Nebenzollamtes I. Classe im Eisenbahnhofe zu Moldau.

Anlässlich der Eröffnung des Gesamtverkehres in der Strecke Klostergrab-Moldau ist im Bahnhofe zu Moldau ein k. k. Nebenzollamt I. Classe mit den Verzollungsbefugnissen eines Hauptzollamtes II. Classe und mit der Ermächtigung zur Anwendung des abgekürzten Zollverfahrens für den Eisenbahnverkehr nach der Vorschrift vom 18. September 1857 (R. G. B. Nr. 175) errichtet worden, das am 18. Mai 1885 seine Wirksamkeit begonnen hat.

Dunajewski m. p.

1724.

10 juin 1885.

Ordonnance des Ministères [aux Raux des finances et du commerce pour fixer la tare légale pour la tarification des osmazômes.

(R. G. B. 1885, Nr. 96.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 10. Juni 1885, betreffend die Festsetzung der Tara bei Verzollung von Fleischextracten.

Mit Bezug auf die Anlage A zu § 12 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife vom 25. Mai 1882. betreffend die Tarasätze zu diesem Tarife (R. G. B. Nr. 49 ex 1882) wird im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien die Tara für Fleischextracte" in Fässern und Kisten von 24 auf 30 Percent des Bruttogewichtes erhöht.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

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17 juin 1885. Publication du Ministère I R' des finances pour autoriser la douane secondaire de fière classe de la gare de Moldau au traitement à la sortie du sucre, de la bière et des liqueurs distillées.

(R. G. B. 1885, Nr. 98.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 17. Juni 1885, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes 1. Classe im Eisenbahnhofe zu Moldau zur Austrittsbeamtshandlung von Zucker, Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten.

Das Nebenzollamt I. Classe am Eisenbahnhofe zu Moldau in Böhmen wird zur Austrittsbeamtshandlung von mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung auf der Eisenbahn über die Zolllinie austretendem Zucker, Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

Dunajewski m. p.

1726.

27 juin 1885.

Loi apportant certaines modifications à la loi du 3 avril 1875 concernant les mesures contre le Phylloxéra.

(R. G. B. 1886, Nr. 3.)

Gesetz vom 27. Juni 1885, womit das Gesetz vom 3. April 1875 (R. G. B. Nr. 61), betreffend die Massregeln gegen die Verbreitung der Reblaus (Phylloxera vastatrix) theilweise abgeändert und ergänzt wird.

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§ 1.

Die Anordnung einer gemäss § 5 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G. B. Nr. 61) zulässigen Massregel zur Bekämpfung der Reblaus ist der politischen Landesbehörde vorbehalten, welche hierbei nach Einvernehmung ihres fachlichen Beirathes in Reblausangelegenheiten (§ 9) im Einverständniss mit dem Landesausschussé vorzugehen hat; wird das Einverständniss mit dem Landesausschusse nicht erzielt, so entscheidet der Ackerbauminister.

Eine Massregel, welche den ausschliesslichen oder vor- 1885 wiegenden Zweck hat, die Ertragfähigkeit der von der Reblaus angesteckten Pflanzungen zu erhalten, ohne zugleich die Ansteckung selbst zu beseitigen, kann keinen Gegenstand der vorerwähnten Anordnung bilden; die Anwendung einer solchen Massregel bleibt vielmehr dem Ermessen des Grundbesitzers überlassen, welcher jedoch hierbei in keiner Weise den zur Hintanhaltung der weiteren Verbreitung der Reblaus im Sinne der §§ 1 oder 4 des Gesetzes vom 3. April 1875 erlassenen Ausfuhrverboten entgegenhandeln darf.

$ 2.

Eine Entschädigung wird nebst dem bereits im letzten Absatze des § 6 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G. B. Nr. 61) bezeichneten Falle nicht geleistet:

1. Für die behördlich angeordnete Zerstörung mit Reblaus behafteter oder der Ansteckung verdächtiger Reben in Pflanzschulen und Gewächshäusern, sowie für das Verbot, daselbst wieder Reben zu ziehen;

2. für die behördlich angeordnete Zerstörung von Reben ohne Rücksicht auf deren Standort, wenn sich dieselben bereits im Stadium der vollständigen Ertragslosigkeit befinden;

3. für das Verbot, Weinpflanzungen auf solchen, zur Zeit des Verbotes dem Weinbaue nicht gewidmeten Grundflächen anzulegen, welche nicht mehr als fünfhundert Meter von einem bestehenden Reblausherde entfernt sind.

§ 3.

Die Bestimmungen des ersten Absatzes des § 7 und des ersten Absatzes des § 8 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G. B. Nr. 61) in Betreff der ziffermässigen Feststellung der Entschädigung durch zwei beeidete Schätzleute und der Zusprechung der demgemäss ermittelten Entschädigung von Seite der politischen Landesstelle treten ausser Kraft und ist in dieser Hinsicht fernerhin nach dem folgenden § 4 vorzugehen.

§ 4.

Die Erhebungen behufs Ermittlung der Entschädigungsbeträge sind von der politischen Bezirksbehörde mit Zuziehung eines oder mehrerer in Reblansangelegenheiten bewanderter beeideter Sachverständigen und des Beschädigten vorzunehmen und ist auch der Gemeindevorsteher zur Theilnahme an diesen Erhebungen einzuladen.

Auf Grund dieser Erhebungen hat die politische Landesstelle, nach Einvernehmen des Landesausschusses und ohne. an das Gutachten der den Erhebungen beigezogenen Sachverständigen gebunden zu sein, die Entschädigung in dem

1885 nach ihrem Ermessen der Sachlage entsprechenden Ausmasse festzustellen und zuzusprechen und kann zu diesem Zwecke, wenn die ihr vorliegenden Erhebungen keine genügende Sicherheit für einen richtigen Ausspruch bieten, deren Ergänzung oder auch neue Erhebungen anordnen. Diese Bestimmungen gelten auch für die vom Ackerbauninister im Falle eines Recurses (§ 8 des Gesetzes vom 3. April 1875) zu fällende Entscheidung.

Ueber die Ermittlung und Feststellung der Entschädigungen wird der Ackerbauminister den Verwaltungsbehörden entsprechende Anleitungen in Instructionswege ertheilen.

$ 5.

Der Richter ist, wenn er auf Grund des § 9 des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G. B. Nr. 61) angerufen wird, bei seiner Entscheidung an gesetzliche Beweisregeln nicht gebunden; er hat nach seiner freien, auf Grund der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden.

§ 6.

Wenn Landesvertretungen von zugesprochenen Entschädigungen wenigstens ein Dritttheil auf den Landesfonds übernehmen, so hat der Staat ein Drittel der Entschädigung zu leisten und wird demnach nur der unbedeckt verbleibende Rest auf alle Besitzer von Weinpflanzungen des Landes, in welchem der Schade sich ereignet hat, in Gemässheit des zweiten Alinea des § 8 des Gesetzes vom 3. April 1875 vertheilt.

Die weiteren Bestimmungen der $$ 7 und 8 des Gesetzes vom 3. April 1875 bleiben unberührt.

§ 7.

Wenn Weinpflanzungen, welche mit der Reblaus behaftet oder durch einen Ansteckungsherd bedroht sind, über behördliche Anordnung oder freiwillig zerstört und mit behördlicher Genehmigung mit neuen Reben wiederhergestellt werden, so geniessen dieselben unter den nachbezeichneten Bedingungen eine von der vollendeten Wiederherstellung an laufeude achtjährige Grundsteuerfreiheit.

Diese Bedingungen sind:

1. Dass das betreffende Grundstück im ansteigenden Terrain liege und eine so magere Humusschicht besitze, dass es nicht mit grösserem Nutzen zu einer anderen ortsüblichen landwirthschaftlichen Cultur verwendet werden kann.

2. dass der neue Rebsatz den für solche Fälle im Allgemeinen oder für den besonderen Fall von der Behörde aufgestellten Bestimmungen entspreche.

Nach Ablauf dieser steuerfreien Jahre sind solche Grund- 1885 stücke wieder mit derjenigen Steuer zu belegen, welcher sie nach Massgabe der Einschätzung als Weingärten unterlagen.

Zu der oben erwähnten behördlichen Genehmigung und näheren Regelung der Wiederanpflanzung ist die politische Landesstelle und im Recursfalle der Ackerbauminister berufen.

§ 8.

Für die Zeit, für welche Grundstücke über behördliche Anordnung (§ 5 des Gesetzes vom 3. April 1875) oder für welche von der Reblaus befallene Weingärten aus freiem Antriebe der Besitzer dem Weinbane entzogen werden, wird die Grundsteuer nach jener Culturgattung, welcher das betreffende Grundstück zunächst gewidmet wird, unter Berücksichtigung der Bonität und der sonstigen auf den Reinertrag Einfluss nehmenden Momente bemessen. Die näheren Bestimmungen werden im Verordnungswege getroffen.

$ 9.

An Seite des Ackerbauministers und der politischen Laudesstellen in den weinbautreibenden Ländern haben in angemessener Weise zusammengesetzte Commissionen als fachliche Beiräthe in Reblausangelegenheiten zu fungiren. Auch sind nach Bedarf Bezirks- und Localcommissionen zur Beobachtung der Weinpflanzungen hinsichtlich des etwaigen Vorkommens der Reblaus, sowie zur Unterstützung der politischen Bezirksbehörden und der Gemeindevorsteher in den Angelegenheiten, welche die Bekämpfung der Reblaus betreffen, aufzustellen.

Das Nähere hierüber wird im Verordnungswege bestimmt.

§ 10.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes, welches mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit tritt, sind Meine Minister für Ackerbau, des Innern, der Finanzen und der Justiz beauftragt.

Wien, am 27. Juni 1885.

Franz Joseph m. p.

Taaffe m. p. Falkenhayn m. p. Dunajewski m. p. Pražák m. p.

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