Page images
PDF
EPUB

Das bezügliche Strafverfahren steht in erster Instanz 1885 dem Hafen- oder dem Consularamte zu, welches zuerst in die Lage kommt, dieses Verfahren einzuleiten, in zweiter Instanz der Seebehörde, in dritter Instanz dem Handelsministerium. Die Berufung gegen ein Erkenntniss ist binnen 15 Tagen auzumelden.

Die eingehenden Geldstrafen fliessen in den Marineunterstützungsfonds.

Die Verjährungsfrist der nach dieser Verordnung straffälligen Handlungen oder Unterlassungen beträgt sechs Monate.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit. Pino m. p.

1756.

30 novembre 1885.

10

Circulaire (N° 1062 ex 1885) du Ministère I et R' des affaires étrangères aux Missions Iles et Rles (à l'exception de celles au Vatican et à Munich) ainsi qu'aux Consulats généraux à Sophie, Alexandrie, Tunis et Buenos-Ayres à l'égard des abréviations adoptées par le Comité international des poids et mesures.

(Archives du Ministère des aff étr.) Circulare an sämmtliche k. und k. Missionen (exclusive Vatican und München), sowie an die General Consulate in Sofia, Alexandrien, Tunis und Buenos-Ayres.

Laut einer Mittheilung des k. k. Handelsministeriums hat das Comité international des poids et mesures folgende Abkürzungen für Masse und Gewichte angenommen:

[blocks in formation]

1885

Zu den Abkürzungen wird in Schrift und Druck lateinische Cursivschrift verwendet. Den Zeichen ist kein Punkt beizusetzen.

Hiervon wolle die k. und k. Mission sämmtliche unterstehende k. und k. Consularämter mit der Anweisung verständigen, sich künftighin in allen Berichten und Vorlagen commerciellen Inhaltes dieser bereits allgemein bekannten Bezeichnungen zu bedienen.

Der Empfang dieser Circularweisung, von welcher die zur Betheilung der dependirenden (dermalen besetzten) Consularämter erforderliche Anzahl von Exemplaren im Anschlusse zuliegt, wolle anher bestätigt werden.

Wien, 30. November 1885.

Für den Minister des Aeussern:

Szögyény m. p.

Circolare a tutte le missioni (eccetto al Vaticano ed a Monaco) come ai consolati generali a Sofia, Alessandria, Tunisi e BuenosAyres.

Secondo comunicazione dell'i. r. ministero del commercio il Comité international des poids et mesures ha accettato le seguenti abbreviature per misure e pesi:

Chilometro quadrato

km

Chilometro
Metro

=m

km2

Metro quadrato

= m2

Metro cubico

m3

[blocks in formation]

Per le abbreviature serviranno nella scrittura e nella stampa i caratteri latini cursivi. Le abbreviature non saranno seguite da un punto.

L'i. e r. missione si compiaccia d'informarne tutti gl'i e r. ufficj consolari subordinati affinchè si servino ormai in tutti i rapporti e nelle relazioni commerciali di questi segni già universalmente conosciuti.

Si voglia accusar ricezione di quest' instruzione circolare, alla quale è unito il numero necessario di esemplari da ripartirsi fra gli ufficj consulari dipendenți (ora occupati).

Vienna, 30 novembre 1885.

Per il ministro degli affari esteri:

Szögyény m. p.

[blocks in formation]

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant le traitement douanier des machines non-spécifiées, importées conjointement avec du plâtre.

(R. G. B. 1885, Nr. 169.)

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 3. December 1885, betreffend die Zollbehandlung von Maschinen, nicht besonders benannte, mit Gyps.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird erklärt, dass Maschinen und Maschinenbestandtheile nicht besonders benannte der Nummer 287 des Zolltarifes vom Jahre 1882, wenn dieselben in Verbindung mit Gyps eingeführt werden, mit dem Zollsatze der Nummer 287 a nur dann abgefertigt werden dürfen, wenn das Gewicht von Gusseisen, oder von Gusseisen und Holz mindestens 75 Percent vom Gesamtgewichte der Maschine, d. h. vom Gewichte aller ihrer Bestandtheile, auch Gyps mit eingerechnet beträgt. Ausser diesem Falle sind derlei Maschinen oder Maschinenbestandtheile nach T. N. 287 b zu verzollen.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1758.

20 décembre 1885.

Ordonnance du Ministère I R des finances sur l'application des §§ 7 et 8 de la loi du 27 juin 1885 à l'égard du Phylloxéra.

(R. G. B. 1886, Nr. 4.) Verordnung des Finanzministeriums vom 20. December 1885. womit die näheren Bestimmungen zur Ausführung der §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1885 (R. G. B. Nr. 3 ex 1886), betreffend die Massregeln gegen die Verbreitung der Reblaus, erlassen werden.

In Ausführung der §§ 7 und 8 des Gesetzes vom 27. Juni 1885 (R. G. B. Nr. 3 ex 1886) wird Nachstehendes verordnet.

I.

Wird im Grunde der vorstehend citirten Gesetzesparagraphe:

a) für zerstörte und mit behördlicher Genehmigung mit neuen Reben wieder hergestellte Weinpflanzungen die achtjährige Grundsteuerfreiheit, oder

1885 b) für einen von der Reblaus befallenen Weingarten, welcher über behördliche Auordnung oder aus freiem Antriebe des Besitzers dem Weinbaue entzogen und einer anderen Cultur gewidmet wird, die Berücksichtigung der Culturänderung bei der Grundsteuerbeniessung

in Anspruch genommen, so hat der Besitzer innerhalb vier Wochen nach vollendeter Wiederherstellung der Weinpflanzungen, beziehungsweise nach vollzogener Culturänderung dem Steueramte oder dem Vermessungsbeamten schriftlich oder mündlich die Anzeige zu erstatten.

Weiters hat der Besitzer in dem unter a) bezeichneten Falle die behördliche Genehmigung zur Wiederherstellung der Weinpflanzung und das Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Bedingungen nachzuweisen in dem unter b) bezeichneten Falle die bezügliche behördliche Anordnung, beziehungsweise, wenn die Einstellung des Weinbaues aus freiem Antriebe des Grundbesitzers erfolgte, ein Certificat des Gemeindevorstandes darüber beizubringen, dass durch die in Gemässheit des Gesetzes vom 3. April 1875 (R. G. B. Nr. 61) vorgenommenen Erhebungen das Vorhandensein der Reblaus auf der bezüglichen Parcelle sichergestellt wurde.

Die Ueberschreitung der Anzeigefrist zieht in Gemässheit der Vorschriften über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters (Gesetz vom 23. Mai 1883, R. G. B. Nr. 83 und Vollzugsverordnung vom 11. Juni 1883, R. G. B. Nr. 91) die nachtheilige Folge nach sich, dass die Steuerfreiheit, beziehungsweise die Culturänderung erst in dem auf die Anzeige folgenden Jahre in den Operaten des Grundsteuerkatasters zur Vormerkung, beziehungsweise Durchführung gelangt und in Folge dessen erst bei der Grundsteuerrepartition für das, dem Zeitpunkte dieser Vormerkung, beziehungsweise Durchführung nachfolgende Jahr zu berücksichtigen ist.

II.

Die vorstehend unter I citirten Vorschriften über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters sind auch hinsichtlich der weiteren Beamtshandlung der Ansuchen um zeitliche Grundsteuerfreiheit, sowie der Ansuchen um Berücksichtigung der Culturänderung bei der Grundsteuerbemessung sinngemäss in Anwendung zu bringen.

L'eberdies ist jedoch zum Zwecke der Berücksichtigung der Culturänderung bei der Steuerauftheilung noch Nachstehendes zu beachten:

1. Auf Grund der gehörig instruirten Anzeige hat der Vermessungsbeamte unter Beiziehung des Gemeindevorstandes oder dessen Vertreters (Vertreters des selbstständigen Gutsgebietes), der Besitzer und zweier fachkundiger Vertrauens

männer aus der betreffenden Gemeinde die Erhebung an Ort 1885 und Stelle vorzunehmen. Durch das Nichterscheinen des Besitzers wird diese Amtshandlung nicht gehemmt.

2. Die Erhebung bezweckt die Sicherstellung der Culturgattung, welcher das Grundstück gewidmet wurde, der Bonität und der sonstigen auf den Reinertrag Einfluss nehmenden Momente, wobei nach jenen technischen Grundsätzen vorzugehen ist, welche für die Einschätzung der Grundstücke in Gemässheit des Gesetzes vom 24. Mai 1869 (R. G. B. Nr. 88) massgebend waren.

Hierbei ist auf die in den Operaten der Grundsteuerregelung der betreffenden Gemeinde, insbesondere in dem Verzeichnisse der Mustergründe und dem Classificationsprotokolle enthaltenen Daten angemessen Rücksicht zu nehmen.

3. Die erhobenen thatsächlichen Verhältnisse hat der Vermessungsbeamte in dem, im Sinne des § 16 der Vollzugsvorschrift zum Gesetze über die Evidenzhaltung des Grundsteuerskatasters vom 11. Juni 1883 (R. G. B. Nr. 91) anzulegenden Anmeldungsbogen darzustellen und letzteren von sämmtlichen Mitgliedern der Erhebungscommission mitfertigen zu lassen.

Etwaige abweichende Meinungen einzelner Commissionsmitglieder sind gleichfalls im Anmeldungsbogen ersichtlich zu machen und ist der bezügliche Beisatz von dem betreffenden Mitgliede unterfertigen zu lassen, eventuell die Ursache der Nichtunterfertigung anzugeben.

4. Auf Grund des Erhebungsresultates hat weiters der Vermessungsbeamte an der Hand der zum Zwecke der Grundsteuerregelung in Gemässheit des Gesetzes vom 24. Mai 1869 (R. G. B. Nr. 88) angefertigten Behelfe, insbesondere an der Hand des Verzeichnisses der Mustergründe und der in dem Classificationsprotokolle niedergelegten Daten für die Aufstellung der Bonitätsclassen, den Antrag auf Einreihung des Grundstückes in die entsprechende Bonitätsclasse der neuen Culturgattung zu stellen und zu begründen und sodann den Erhebungsact unter Anschluss sämmtlicher Behelte der Finanzlandesbehörde vorzulegen.

5. Die Finanzlandesbehörde hat die Behandlung nach vorgenommener Ueberprüfung in Absicht auf deren Vollständigkeit und den vorschriftsmässigen Vorgang bei der Erhebung eventuell nach bewirkter Ergänzung, in Begleitung ihres Gutachtens dem Finanzministerium vorzulegen, welches hierüber endgiltig entscheidet.

6. Nach Massgabe der Entscheidung ist von der Finanzlandesbehörde die Durchführung des Zuwachses oder Abfalles am Reinertrage in den Evidenzhaltungsoperaten, insbesondere in dem Veränderungsausweise und in den Besitzbögen, sowie

« PreviousContinue »