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1884 von dem gemeinsamen Wunsche beseelt, ihren Staatsangehörigen die Rechtswohlthat des Armenrechtes in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten und in Strafsachen gegenseitig zu sichern, haben sich entschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen und haben zu diesem Behufe ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn

Allerhöchst Ihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei der schweizerischen Eidgenossenschaft Herrn Moriz Freiherrn v. Ottenfels und

der hohe Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft den Herrn Bundesrath Adolf Deucher, Chef des Postund Eisenbahndepartements und Stellvertreter des Chefs des Justiz- und Polizeidepartements,

welche nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Artikel vereinbart haben:

Artikel I.

Die österreichischen und die ungarischen Staatsangehörigen sollen in der Schweiz und die schweizerischen Staatsangehörigen sollen in Oesterreich und in Ungarn die Rechtswoblthat des Armenrechtes in allen Fällen, in welchen dieses Recht auch den Einheimischen zu gewähren wäre, geniessen, wenn sie die jeweilen in Kraft bestehenden Gesetze des Landes beobachten, in welchem das Armenrecht nachgesucht wird.

Artikel II.

Das Armuthszeugniss ist dem Ausländer, welcher das Armenrecht verlangt, in jedem Falle von den Behörden seines gewöhnlichen Wohnsitzes auszustellen.

Wenn er nicht in dem Lande wohnt, in welchem er das Armenrecht nachsucht, so soll das Armuthszeugniss von einem diplomatischen Agenten desjenigen Landes, in welchem das Zeugniss vorgelegt werden soll, unentgeltlich beglaubigt werden.

Wohnt er in dem Lande, in welchem das Begehren gestellt wird, so können ausserdem bei den Behörden seines Heimatslandes weitere Aufschlüsse über ihn eingezogen werden.

Artikel III.

Oesterreichische und ungarische Staatsangehörige, welchen in der Schweiz, sowie schweizerische Staatsangehörige, welchen in Oesterreich oder in Ungarn das Armenrecht bewilligt worden ist, sind hiermit von Rechtswegen von jeder Sicherheitsleistung oder Hinterlegung befreit, welche gleichviel unter

welchem Namen kraft der Gesetzgebung des Landes, in 1884 welchem die Klage erhoben wurde, gegenüber von Ausländern gefordert werden könnten, die mit Inländern Process führen.

Artikel IV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll fünf Jahre in Wirksamkeit bleiben.

Sollte ein Jahr vor Ablauf dieses Termines keiner der hohen vertragschliessenden Theile seine Absicht angezeigt haben, die Rechtswirkungen dieses Vertrages aufhören zu lassen, so wird derselbe in Kraft bestehen, bis nach Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem ein oder der andere Theil diesen Vertrag aufgekündigt haben wird.

Artikel V.

Dieser Vertrag wird sobald als möglich der Ratification der competenten Autoritäten unterzogen werden.

Er tritt mit dem Tage der Auswechslung der Ratificationen in Kraft

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Bern am achten Jänner des Jahres Eintausend achthundert vier und achtzig. (L. S.) Ottenfels m. p.

(L. S.) Deucher m. p.

1649.

12 janvier 1884. Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce, concernant le changement de certaines dispositions du règlement du 23 mars 1881 pour les manifestes des navires de commerce.

(R. G. B. 1884, Nr. 9.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 12. Jänner 1884, betreffend Abänderung einiger Bestimmungen der Schiffsmanifestordnung vom 23. März 1881.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wurden die Eingangsbestimmungen des § 11 der Schiffsmanifestordnung vom 23. März 1881 (R. G. B. Nr. 35) und die Beilage zu diesem Paragraphe, dann der § 13 abgeändert, wie folgt:

1884

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§ 11 hat zu lauten:

Von der Führung des Manifestes sind alle Seehandelsschiffe befreit, deren Ladung blos

1. aus zollfreien Gegenständen, oder

2. aus solchen Waaren, welche mittelst zollämtlicher Documente von einem Zollamte an das andere abgefertigt werden, oder

3. aus den in den Punkten 1 und 2 bezeichneten Waaren zusammengesetzt ist.

Die Beilage enthält das Verzeichniss der dermalen zollfreien Waaren.

Seehandelsschiffe, welche aus den Freihäfen Triest und Fiume gleichviel ob ins Inland oder Ausland auslaufen, haben in den Fällen, wo sie obigen Bestimmungen gemäss von der Führung des Manifestes befreit sind, von der betreffenden Hafen- und Seesanitätsbehörde eine schriftliche Bestätigung darüber einzuholen, dass sie ohne Manifest den Hafen verlassen haben.

Diese Bestätigung ist auf der ganzen Fahrt mitzuführen, auf Verlangen den controlirenden Finanzwachorganen vorzuweisen und im Ankunftshafen den im § 9 bezeichneten Organen zu übergeben.

Der Abgang dieser Bestätigung wird gemäss § 14, Z. 1, gestraft.

Auf diejenigen Fahrzeuge, welche laut § 10 des Gesetzes vom 7. Mai 1879 über die Registrirung der Seehandelsschiffe (R. G. B. Nr. 65) nicht zu den Schifffahrtskategorien dieser letzteren gehören, wie die ausschliesslich zu Vergnügungszwecken (Yachten), zum Zwecke der nationalen Fischerei oder zu wirthschaftlichen Zwecken der Landleute, oder ausschliesslich zum inneren Hafenverkehre dienenden Schiffe, haben die Bestimmungen dieser Manifestordnung überhaupt keine Anwendung.

Ebensowenig haben diese Bestimmungen Anwendung auf Kriegsfahrzeuge und alle anderen dem Staate gehörige oder auch von ihm gemiethete, jedoch von seinen Functionären befehligte Fahrzeuge für alle Transporte, die sie im Auftrage und für Rechnung der Regierung vollziehen."

Zusatz zu § 13.

,,Fährboote unter zehn Tonnen, welche die Freihäfen von Triest und Fiume ohne Manifest verlassen, sind zur Einholung, Mitführung und seinerzeitigen Abgabe der im § 11 für Seehandelsschiffe in diesem Falle vorgeschriebenen hafenämtlichen Bestätigung verpflichtet."

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1884 in Wirksamkeit.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

Beilage

zu § 11, Punkt der Verordnung, betreffend Abänderungen der Schiffsmanifestordnung.

T. Nr. 32 a) Gemüse und Obst, nicht besonders benanntes,

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36.

53.

frisch;

Pflanzen und Pflanzentheile, nicht besonders
benannte, frisch;

Getreide und Hülsenfrüchte in Stroh oder Kraut;
Kardendistelu; Seegras, Bast, Schilf, Stroh,
Heu, Streu;

50 a) Wildpret und Geflügel aller Art, lebend;
Thiere, nicht besonders benannte;
Milch;

54.

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T. Nr. 99.

» 100.

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Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs,
Bienenstöcke mit lebenden Bienen;

Felle und Häute roh, grün oder trocken, auch
gesalzen oder gekalkt, aber nicht weiter be-
arbeitet;

Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar
gehechelt, gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch
in Lockenform gelegt), Borsten;

Federn, nicht besonders benannte (auch Bett-
federn, Federnkiele), Schmuckfedern, nicht zu-
gerichtet;

Thierische Producte, nicht besonders benannte;
Brennholz, auch Holzborke, Busch, Faschinen,
Flechtweiden, Reisig, ausgelaugte Lohe und
Lohkuchen;

Werkholz, europäisches und aussereuropäisches,
roh oder roh vorgearbeitet;

Fassdauben;

Sägewaaren (mit Ausnahme der Fourniere);
Holzkohlen, Torf und Torfkohlen; Lignite und
Steinkohlen; Coaks und alle aus diesen
Materialien dargestellten festen, künstlichen
Brennstoffe ;

Stuhlrohr, roh, ungespalten, Stöcke, Rohre,
edlere, roh;

Cocos- und Coquillasnüsse; Cocosnussschalen;
Areka- und Steinnüsse;

Hörner, Hornscheiben, Hornspitzen, Klauen,
Füsse, Hufe; Knochen, alle diese Stoffe roh,
oder blos gespalten, gestreckt oder geschnitten;
Bernstein (auch Bernsteinmasse), Gagat; Elfen-
bein und andere Thierzähne; Schildplatt; Meer-
schaum; Perlmutter; andere Muschelschalen;

1884

1884

T. Nr. 101.

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102.

alle diese Stoffe roh oder blos gespalten, gestreckt oder geschnitten;

Fischbein, rohes; Korallen, rohe (auch gebohrt,
jedoch nicht gereinigt oder geschliffen);

Steine, roh, oder blos behauen oder gesägt;
Erze auch aufbereitete;

103 a) Erden und mineralische Stoffe, roh;
109 a) Farbhölzer in Blöcken;

110.

111.

113.

Anmerkung.
T. Nr. 122.

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136.

139.
Anmerkung.
T. Nr. 148.
Anmerkung.
T. Nr. 152.

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163

165 a)

166 a

185 a)

197

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Rinden, Wurzeln, Blätter, Blüthen, Früchte. Knoppern, Galläpfel u. dgl.; auch geschnitten, gemahlen, oder sonst zerkleinert zum Färben oder Gärben:

Catechu (japanische Erde); Kino; Kermes-
körner; Lac-dye; Orlean;

Indigo und Cochenille bei der Einfuhr zur
See:
Baumwolle, roh, kardätscht, gebleicht, gefärbt,
gemahlen; Baumwollabfälle;

Flachs, Hanf, Jute und andere, nicht besonders
benannte, vegetabilische Spinn stoffe, roh, ge-
röstet, gebrochen, gehechelt, gebleicht und in
Abfällen;

Gebrauchte, signirte Säcke aus grauer Packleinwand;

Gebrauchte, signirte Säcke aus Jute;

Wolle, roh, gewaschen, gekämint, gefärbt, gebleicht, gemahlen und in Abfällen;

Seidengalleten (Cocons); Seidenabfälle, ungesponnen;

Seide (abgehaspelt oder filirt); auch gezwirnt, roh;

Floretseide (Seidenabfälle, gesponnen), auch ge-
zwirnt, roh, oder weiss gemacht;

Papierzeug, gebleicht oder ungebleicht aus
Lumpen (Halbzeug);

Kautschuk und Guttapercha, roh oder gereinigt; 249 a) Dach-, Mauer- und Pflasterziegel; Bauornamente (auch aus Terracotta), Thonröhren, alle diese Waaren unglasirt;

257.

Anmerkung 2.

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Eisenfeile und Hammerschlag;

T. Nr. 274 a) Zink roh, auch alt, gebrochen und in Abfällen; 275 a) Zinn roh, auch alt, gebrochen und in Abfällen; 276 a) Kupfer, Nickel, Spiessglanzkönig, Messing, Packfong, Tombak und andere nicht besonders benannte Metalle und Metallgemische roh, auch

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