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Circulaire (No 3016) du Ministère I et R des affaires étrangères invitant les offices consulaires à dénommer des négociants mal accrédités dans leurs circonscriptions. (Archives du Min. dos aff. étr.)

Circulare.

Um den österreichisch-angarischen Handelsstand vor Verlusten durch betrügerische und schwindelhafte Firmen des Auslandes nach Möglichkeit zu schützen, ist beim Ministerium des Aeussern in Anregung gebracht worden, die k. und k. Consularämter zur Mitwirkung bei der Anzeige solcher Firmen heranzuziehen.

Im Einvernehmen mit den Handelsministerien beider Reichshälften wird demnach das k. und k. Consularamt eingeladen, sobald es aus Anlass seiner Amtsthätigkeit Kenntniss von dem Treiben betrügerischer oder schwindelhafter Firmen, dann notorisch schlechter Zahler und gewohnheitsmässiger Chicaneure erhält und wenn zu befürchten ist, dass durch solche in seinem Bezirke befindliche Firmen auch österreichische oder ungarische Industrielle und Kaufleute bei allfälligen Geschäftsverbindungen mit dem betreffenden Platze Schaden leiden könnten, sofort die entsprechende Anzeige mit Unterscheidung der oberwähnten drei Kategorien unmittelbar an das betreffende Handelsministerium, eventuell an beide Handelsministerien, zu richten, welche in discreter Weise und jedenfalls ohne Angabe der Quelle die Notiz verwerthen werden.

Es wird dem k. und k. Consularamte anheimgegeben, in diesem Sinne nach Massgabe der einschlägigen Verhältnisse auch die untergeordneten Consularämter zu instruiren. Wien. den 30. Mai 1886.

Für den Minister des Aeussern:

1791.

Szögyény.

12 juin 1886. Ordonnance du Ministère IR des finances concernant la réimportation en franchise des réservoirs en fer employés pour l'exportation de liqueurs distillées.

(K. G. B. 1886, Nr. 96.) Verordnung des Finanzministeriums vom 12. Juni 1880, betreffend die zollfreie Wiedereinfuhr der zur Ausfuhr gebrannter geistiger Flüssigkeiten in das Ausland benützten eisernen Reservoirs in das österreichisch-ungarische Zollgebiet.

In theilweiser Abänderung des Punktes 2 des Finanzministerialerlasses vom 1. September 1885 (R. G. B. Nr. 126)

1886 wird im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien gestattet, dass die zollfreie Abfertigung der zum Spiritusexport ver wendeten eisernen Reservoirs, beziehungsweise der mit diesen Reservoirs versehenen Eisenbahnwaggons inländischer Provenienz, bei der Rückeinfuhr im entleerten Zustande auch ohne Vormerkverfahren dann stattfinden darf. wenn diese Reservoirs, beziehungsweise Reservoirwaggons das Eigenthum einer inländischen Eisenbahn-Unternehmung bilden. und als solches inventirt, bezeichnet und numerirt sind.

1792.

Dunajewski m. p.

25 juin 1886. Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce modifiant la tare sur la laine filée. (R. G. B. 1886, Nr. 116.

Verordnung des Ministeriums der Finanzen und des Handels vom 25. Juni 1886, betreffend die Abänderung der Höhe des Turaabzuges bei Verzollung von Wollgarnen.

Die als Anlage A zu § 12 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife vom 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 49) erlassene Verordnung über die Tarasätze zum allgemeinen österreichischungarischen Zolltarife wird im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung dahin abgeändert, dass die für Wol garne der Tarifnummer 154 a und b auf Papierhülsen festgesetzte Zusatztara von 9 Percent nur dann zu gewähren ist, wenn die Papierhülsen vollständig sind, das heisst durch die ganze Länge der Cops und dergleichen gehen. ·・Dunajewski m. p.

Puszwald m. p.

1793.

26 juin 1886. Ordonnance du Ministère I R du commerce publiant le règlement de service international, concerté à Berlin. le 17 septembre 1885, comme annexe de la convention télégraphique de St Pétersbourg.

(Post- und Telegraphen-Verordnungsblatt 1886, Nr. 72.) Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 26. Juni 1886, womit das internationale Telegraphenreglement, ddo. Berlin, den 17. September 1885, kundgemacht wird.

H. Minist. Z. 9117.

Am 17. September 1885 wurde zu Berlin von den Delegirten der dem internationalen Telegraphenvertrage, ddo.

St. Petersburg, den 10./22. Juli 1875 (R. G. B. Nr. 82 ex 1886 1876) beigetretenen Staaten ein neues Reglement für den internationalen Telegraphendienst vereinbart, welches am 1. Juli 1886 in Kraft zu treten hat und in der Anlage mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kundgemacht wird.

Wien, den 26. Juni 1886.

Vollzugsvorschrift zum internationalen Telegraphenreglement und
Tarife, ddo. Berlin, den 17. September 1885.

H. Minist. Z. 18021.

Mit Beziehung auf die Verordnung des k. k. Handelsministeriums vom 26. Juni d. J., Z. 9117 (Post- und TelegraphenVerordnungsblatt Nr. 72, Jahrgang 1886), womit das zu Berlin am 17. September" 1885 unterzeichnete, am 1. Juli d. J. in Wirksamkeit tretende neue internationale Telegraphenreglement und die dazugehörigen Tariftabellen kundgemacht wurden, werden den mit dem Vollzuge der betreffenden internationalen Verkehrsbestimmungen betrauten Telegraphenorganen folgende Erläuterungen und Weisungen zur Darnachachtung bekannt gegeben:

I. Erläuterungen und Vollzugsbestimmungen zum Berliner
Telegraphenreglement.

Die wichtigsten Neuerungen, welche in Folge der Beschlüsse der Berliner internationalen Telegraphenconferenz am 1. Juli d. J. im Telegraphenverkehre mit dem Auslande in Kraft zu treten haben werden, ergeben sich aus nachstehender Gegenüberstellung der einzelnen Artikel des Berliner und des mit dem obgenannten Tage ausser Geltung kommenden Londoner Telegraphenreglements vom 28. Jun 1879, wobei auf unwesentliche redactionelle Aenderungen des bisherigen Reglementtextes keine Rücksicht genommen ist.

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Laut dem ersten Punkte dieses Artikels ist es den Telegraphenverwaltungen gestattet, zur Herstellung der wichtigeren internationalen Telegraphenverbindungen nicht nur Eisendrähte von fünf oder mehr Millimeter, sondern auch andere Drahtgattungen zu verwenden, insofern dieselben eine gleiche Sicherheit bieten.

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Die diesen Artikel betreffenden Aenderungen sind lediglich redactioneller Natur und bestehen hauptsächlich in einer anderen Reihung der zur Bezeichnung der Telegraphenstationen dienenden Zeichen.

2. Abschnitt.

Allgemeine Verkehrsbestimmungen.

Die Bestimmungen unter Abschnitt II sind dem internationalen Petersburger Telegraphenvertrage entnommen und bleiben unverändert in Kraft.

3. Abschnitt.

Abfassung und Aufgabe der Telegramme.

VI früher VI

Der zweite Punkt dieses Artikels wurde dem Artikel IX, Punkt 2, des Londoner Reglements entnommen und schreibt vor, dass bei Telegrammen, welche theils in offener und theils in geheimer Sprache abgefasst sind, nicht nur die chiffrirten, sondern auch die in verabredeter Sprache geschriebenen Stellen zwischen Klammern stehen müssen, um dieselben von den in offener Sprache abgefassten Stellen zum Zwecke der richtigen Taxirung und leichteren Controle sofort unterscheiden zu können.

VII früher VII

Zu den für die internationale Telegraphen-Correspondenz in offener Sprache zugelassenen Sprachen sind auf Grund des zweiten Punktes dieses Artikels folgende hinzugekommen: arabisch, malayisch, persisch und siamesisch.

VIII früher XII

Zur Abfassung von Telegrammen in verabredeter Sprache, welche bisher, je nachdem dieselben nach europäischen oder nach aussereuropäischen Stationen bestimmt waren, verschie denen Bestimmungen unterlagen, dürfen künftighin sowohl im europäischen als im aussereuropäischen Verkehre nur solche Worte verwendet werden, welche nicht mehr als zehn Schriftzeichen enthalten und der deutschen, englischen, französischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, spanischen und lateinischen Sprache angehören. In einem und demselben Telegramme dürfen Worte aus allen diesen Sprachen gleichzeitig vorkon meu: die Aufgabestation ist berechtigt, die Vorweisung der Wörterbücher zu verlangen, welchen die angewendeten

Worte entnommen wurden, un sich zu überzeugen, dass die- 1886 selben deu erwähnten Sprachen thatsächlich angehören.

IX früher IX

In diesem Artikel wurde die Bezeichnung geheime Buchstaben" in „Buchstaben mit geheimer Bedeutung" abgeändert.

X früher X

Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text, welche jedoch mindestens zwei Worte in der Adresse enthalten müssen, wurde in allen Fällen gestattet, in welchen die Ursprungsverwaltung die Annahme solcher Correspondenzen zulässt.

Die österreichischen Telegraphenstationen haben Tele-. gramme dieser Art ohne Rücksicht auf ihren Bestimmungsort jederzeit anstandlos anzunehmen und weiterzubefördern, beziehungsweise beim Einlangen an ihre Adresse zu bestellen; auf den betreffenden Blanketten ist jedoch zur Vermeidung von Irrungen der für den Text bestimmte Raum kreuzweise durchzustreichen.

XI früher ΧΙ

Den conventionellen Zeichen, welche, falls sie in abgekürzter Form geschrieben werden, unter Klammern zu setzen sind, wurden folgende neue Zeichen hinzugefügt: ST bezahlte Dienstnotiz, RPD bezahlte dringende Antwort, PR Post recommandirt, EP = Estafette bezahlt.

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Die unter diesem Abschnitte eingereihten Artikel 10 und 11 des Petersburger Telegraphenvertrages bleiben in Kraft. Auf Grund derselben wurden die in den nachstehenden Artikeln des Reglements angegebenen Tarifreformen beschlossen.

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Die Bestimmungen der Artikel XVI bis XX des Berliner Reglements sind neu; dieselben stellen für die Bildung der internationalen Telegrapheutarife folgende Grundlagen fest:

Im europäischen Verkehre, d. h. im Verkehre zwischen den europäischen Staaten, dann zwischen diesen Staaten und jenen aussereuropäischen Ländern, welche im Verkehre mit Europa dieselben Bestimmungen und Tarife anzuwenden er

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