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1886

1807.

29 octobre 1886.

Convention entre l'Autriche-Hongrie et la Suisse concernant l'admission réciproque à l'exercice de leur métier des médecins, chirurgiens, vétérinaires et sages-femmes, domiciliés dans les districts limitrophes.

(R. G. B. 1886. Nr. 134)

Uebereinkunft zwischen Oesterreich-Ungarn und der Schweiz vom
29. October 1885, betreffend die gegenseitige Zulassung der im
Grenzgebiete wohnhaften Medicinalpersonen zur Ausübung der
Praxis.

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von
Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn und der
Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft haben um
die in der Nähe der Grenze wohnhaften Aerzte, Wundärzte,
Thierärzte und Hebammen gegenseitig zur Ausübung ihrer
Berufsthätigkeit zu ermächtigen, den Abschluss einer dies-
fälligen Uebereinkunft beschlossen und zu diesem Behufe zu
Bevollmächtigten ernaunt:

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von Ungarn den Herrn Grafen Gustav Kálnoky, Allerhöchst Ihren wirklichen geheimen Rath, Minister des kaiserlichen Hauses und des Aeussern, Grosskreuz des St. Stephans-Ordens, Ritter des LeopoldsOrdens etc., und der hohe Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft den Herrn Arnold Otto Aepli, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft, welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und dieselben in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekominen sind:

Artikel I.

Die schweizerischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der schweizerisch-österreichischen Grenze wohnen, sollen das Recht haben, ihre Berufsthätigkeit auch in den österreichischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten in gleichem Masse, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, anszuüben, und umgekehrt sollen unter leichen Bedingungen die österreichischen Aerzte, Wundärzte, Thierärzte und Hebammen, welche in der Nähe der österreichisch-schweizerischen Grenze wohnen, zur Ausübung ihrer Berufsthätigkeit in den schweizerischen, in der Nähe der Grenze gelegenen Orten befugt sein.

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Die Personen, welche in Gemässheit des Artikels I in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domicil zu begründen, es sei denu. dass sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

Artikel III.

Es gilt als selbstverständlich, dass die Aerzte, Wundärzte. Thierärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel I dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniss Gebrauch machen wollen, sich bei der Aus übung ihres Berufes in den in der Nähe der Grenze gelegenen Orten des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesetzen und Administrativ-Vorschriften zu unterwerfen haben.

Artikel IV.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll 20 Tage nach beiderseits erfolgter Publication derselben in Kraft treten und 6 Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratificirt und die Ratificationen sollen sobald als möglich in Wien ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien am neun und zwanzigsten October des Jahres Eintausend achthundert fünf und achtzig.

(L. S.) Kálnoky m. p.

(L. S.) Aepli m. p.

Die vorstehende Uebereinkunft wird nach erfolgter Auswechslung der Ratificationsurkunden mit der Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder kun gemacht.

Wien, am 9. August 1886.

Taaffe m. p.

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5 novembre 1886. Publication du Ministère I' R' des finances autorisant le bureau douanier accessoire de [ière classe d'Obergraslitz à traiter, à la sortie, la bière, les liqueurs distillées, et en transit, les marchandises sans destination. (R. G. B. 1886, Nr. 157.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 5. November 1886, betreffend die Ermächtigung des Nebenzollamtes I. Classe im Bahn hofe zu Obergraslitz zur Austrittsbehandlung von Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten, dann von Durchfuhrwaaren ohne Beschränkung.

Das Nebenzollamt I. Classe im Eisenbahnhofe zu Obergraslitz in Böhmen wird zur Austrittsbeamtshandlung von mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung auf der Eisenbahn über die Zolllinie austretendem Bier und gebrannten geistigen Flüssigkeiten, dann von Durchfuhrwaaren ohne Beschränkung im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt. Dunajewski m. p.

1809.

8 novembre 1886. Publication ministérielle relative à l'ordonnance impériale du 19 septembre 1886 (R. G. B. N° 144) sur l'inadmissibilité de la saisie-gagerie du matériel roulant des chemins de fer étrangers.

(R. G. B. 1886, Nr. 151.) Kundmachung des Gesammtministeriums vom 8. November 1886, womit der Beschluss des Reichsrathes über die kaiserliche Verordnung vom 19. September 1886 (R. G. B. Nr. 144), betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen, bekannt gegeben wird.

Es wird bekannt gegeben, dass der Reichsrath der mit Beziehung auf den § 14 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom 21. December 1867 (R. G. B. 141) erlassenen kaiserlichen Verordnung vom 19. September 1886 (R. G. B. Nr. 144), betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln fremder Eisenbahnen, die verfassungsmässige Genehmigung ertheilt hat.

Taaffe m. p.

Ziemialkowski m. p. Pražák m. p. Welsersheimb m. p.

Gautsch m. p.

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Bacquehem m. p.

1886

1810.

21 novembre 1886.

Publication des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce, concernant l'établissement d'une succursale douanière à la gare de Metković.

(R. G. B. 1886, Nr. 168.1

Kundmachung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 21. November 1886, betreffend Errichtung einer Expositur des Zollamtes Metković am Bahnhofe dortselbst.

Am Bahnhofe zu Metković in Dalmatien wird eine mit sämmtlichen Verzollungsbefugnissen des Stammamtes ausgestattete Expositur des mit den Befugnissen eines Hauptzollamtes I. versehenen Hauptzollamtes II. Metković errichtet. welche ihre Functionen mit 1. December 1886 beginnen wird.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1811.

22 novembre 1886.

Publication du Ministère IR des finances autorisant le bureau douanier secondaire de lière classe à Ebersdorf à traiter la bière à la sortie.

(R. G. B. 1886, Nr. 169.) Kundmachung des Finanzministeriums vom 22. November 1886, betreffend die Ermächtigung des k. k. Nebenzollamtes I. Classe zu Ebersdorf zur Austrittsbehandlung von Bier.

Das Nebenzollamt I. Classe in Ebersdorf wird zur Ans trittsbehandlung des mit dem Vorbehalte der Gebührenrückvergütung über die Zolllinie austretenden Bieres im Sinne der bestehenden Vorschriften ermächtigt.

Dunajewski m. p.

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Circulaire (No) du Ministère I et R des affaires étrangères enjoignant aux offices consulaires d'affranchir les lettres adressées par eux au bureau d'information établi à la chambre de commerce et d'industrie à Vienne. Archives du Min. des aff. étr.)

Circulare.

18:41

10

Wie es dem k. und k. Consularamte aus der h. o. Circularweisung vom 12. Februar 1885, Nr. 18 ex 1884, bekannt ist, wurden unsere einheimischen Industriellen durch Vermittlung der betreffenden Handels- und Gewerbekammern aufgefordert, bei commerciellen Anfragen an die k. und k. Consularämter dem einzelnen Requisitionsschreiben jedesmal auch die Portogebühr für die Rückantwort eventuell in inländischen Briefmarken beizuschliessen, es wäre denn, dass von ihnen eine unfrankirte Rückantwort verlangt wird.

Diese Einrichtung erfüllt selbstverständlich nur dann ihren Zweck, wenn die beigeschlossenen Briefmarken - wie dies auch in den h. o. Intentionen gelegen war als Aequivalent für die Portogebühr aufgefasst wird, welche das Consulat für die Frankirung der Rückantwort auszulegen hat.

5998

Von dem bei der Wiener Handels- und Gewerbekammer etablirten commerciellen Informationsbureau, von welchem in dem h. o. Circularerlasse vom 31. März 1886, Nr. 5 die Rede ist, wurde jedoch in jüngster Zeit die Wahrnehmung gemacht, dass, obgleich die von dort aus an die k. und k. Consularämter gerichteten Requisitionsschreiben stets ordnungsmässig frankirt sind und denselben auch die Portogebühr für die Rückautwort in österreichischen Briefmarken beigeschlossen wird, von einzelnen Consularämtern auf eine solche Anfrage dessenungeachtet nicht selten eine unfrankirte Antwort unter dem Vorwande ertheilt wird, dass die übersendeten inländischen Briefmarken dortlands nicht verwendbar seien. Dies hat aber zur Folge, dass das Informationsbureau nebst der gewöhnlichen Post portogebühr noch ein Strafporto zu erlegen bemüssigt ist.

Zu einer solchen Vorgangsweise ist kein Consularamt berechtigt. Denn in dem eingangs erwähnten Circulare wird ausdrücklich festgestellt, dass, falls sich zur Verwerthung der übersendeten österreichischen oder ungarischen Briefmarken eine Gelegenheit nicht bieten sollte, es keinem Anstande unterliegt, die für die Erledigung der kautinännischen Anfrage ausgelegte Postportogebühr gegen Anherbeförderung der unverwendet gebliebenen Briefmarken in der laufenden Dienstrechnung in Ausgabe zu stellen.

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