1887 Der Zollsatz der T. N. 280 (Metallwaaren, feinste) wird er- und wird zugleich der Text dieser Nummer erweitert 32. Die Classe XL erhält die Ueberschrift: ,,Maschinen, 282. Locomotive, Locomobile, Tender b) Köpfe, fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen c) Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch 284. Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von a) für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baum- b) für alle andere Spinnerei 284 (bis). Webstühle (auch für Spitzen), dann Hilfsmaschinen Dampfpflüge Alle diese (Nr. 284 u. 284 bis) im completen (wenn 284 (ter). Destillir- und Kühlapparate für Brennereien, Braue- 284. (quater). Dreschmaschinen 285. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus . 287. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate, Anmerkung 2 hat zu lauten: per 100 Kilogramm 2. Maschinen und Apparate oder deren Theile, auch ändertem Texte. Die Anmerkung 3 wird lauten, wie folgt: 3. Als Theile von Maschinen und Apparaten sind solche nicht namentlich tarifirte Gegenstände zu verzollen, welche keinen anderen Gebrauch als zur Zusammensetzung von Maschinen, beziehungsweise Apparaten zulassen. Nicht besonders benante emrine Thede von Mascluder oder Apparaten, welche irer Besclafelbed Lari Lilet T. N. 262 a) oder b), beziehungswese 263 a ofer sind nach diesen Nummern EL THEODOL But I unbearbeitet sind oder beluis der Tervening cm Five von Maschinen oder Apparater 200 einer weiseret Beat beitung durch Abdreler Hobeln. Tel: + Zerlegt zur Einführ gelangende ftrage Mast20+1 904 Apparate sind von dieser Begünstigung ausgest_ORKLO Kratzenbeschläge sind stets vari 7 N. 211 separat in Verzollung zu nehmer. Die Anmerkung 4 ist zu strein Den. Die Zollsätze der T. N. 291 und 292 werden erb’lt 291. (Güterwagen) von 5 f zu: 292. Ungepolsterte Personerwagen von f f 5 kr. Die T. N. 295 hat zu lauter : 295. Eiserne; auch aus anderen tuedier Meilens laz schiffe: a) für die See b) andere. 34 In Classe XLIII Instrumente. Ubrei. h.rzwaares treten folgende Veränderungen eiL: In T. N. 299 Instrumente für cen algemeinen Gebrauch wird der Zollsatz der Bestammung water a Splette: Operagucker u. s. w. mit unverändertem Worlalte wie buster erhöht von 125 l auf.. Der Zollsatz der T. N. 305 Varen und Uhrwerke u s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher wird erot von 30 8. auf. Dem Texte der T.N. 307 Gold- und Silberarbeitel u 8. w wird am Schlusse noch angefügt: „Arbeiten aus echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten und Drähten", und werden in T. N 30% dieseiben Worte, ferner die Worte und Blattsilber" gestrieben, so dass T N. 30× feruerhin lauten soli: 2018 40 10 10 308. Echtes Blattgold; Draht und Blech aus edien Metallen 200, Die T. N. 309 hat zu lauten: 309. Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt: auch echt vergoldete oder versilberte leonische Drähte oder Gespinnste: Waaren ac- Haib edelsteinen, auch gefasst, asecute Perlen, künstliche 1 Recueil XII. 41 1887 Zähne, Perrückenmacherarbeiten; Arbeiten aus unechten In T. N. 313 sind die Worte Fassungen für Open- Die T. N. 314 erhält folgenden Wortlaut: 314. Unechte leonische Gespinnste; echtes Blattsilber; un- c) aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants u. dgl.) 35. In Classe XLV (chemische Hilfsstoffe) haben folgende Abänderungen platzzugreifen: In T. N. 318 wird am Schlusse beigefügt: „Phosphor und Phosphorsäure”. In T. N. 319 a) wird am Schlusse beigefügt: „Chlorkalium (salzsaures Kali)" und werden dieselben Worte, dann das Wort,,Eisenvitriol" in T. N. 319 b) gestrichen. Die Anmerkung hinter T. N. 319 6) ist hinter 319 a) zu Anmerkung. Dungsalze dürfen u. s. w. mit unverändertem In T. N. 320 ist das Wort,,Schwefelsäure" zu streichen: Als neue T. N. wird aufgenommen: 320 (bis). Schwefelsäure In T. N. 321 a) ist hinter den Worten:,,Pottasche (ein- Als neue Unterabtheilung der T. N. 321 ist aufzunehmen: In T. N. 322 werden die Worte:,,Bleiglätte (Silber- und Als neue T. N. wird sohin aufgenommen: 322 (bis) Bleiglätte (Silber- und Goldglätte); Salpeter (Kali- In T. N. 323 werden die Worte,,Bleiweiss, Zinkweiss Die T. N. 324 erhält folgende Fassung: 324 Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat); Aetznatron per 100 Kilogramm per 100 Kilogramm Kleesäure); oxalsaures Kali (Kleesalz); schwefelsaure Magnesia; Bleiweiss, Zinkweiss (weisses Zinkoxyd), Zinkasche (graues Zinkoxyd); Mennig und Massicot; künstliche Thonerde (Thonerdehydrat). 324 (bis). Holzessigsaures Blei; Bleizucker; holzessigsaurer Kalk; holzessigsaure Thonerde; chromsaures Kali und Natron (gelbes und rothes); Blutlaugensalz, gelbes und rothes: Zinnasche; Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere Zinnpräparate. 36. In Classe XLVI (chemische Producte etc.) treten nachstehende Veränderungen ein: Die T. N. 325 erhält folgende Fassung: 325. Russ, Kohlenpulver und Kohlenschwarz (mit Ausnahme der gekörnten Knochenkohle). 325 (bis). Zubereitete Schwärzen; Schuhwichse Der Zollsatz der T. N. 326 (Leim u. s. w.) wird erhöht von 1. fl. 50 kr. auf und jener der T. N. 327 (Stärkegummi u. s. w.) von 1 8. 50 kr. auf. Die derzeit bestehende Anmerkung zu T. N. 328 wird gestrichen. Die T. N. 329 hat zu lauten wie folgt: 329 Carbolsäure, reine, feste und flüssige; Quecksilberpräparate (auch Zinnober); Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe und der Presshefe; Milchzucker Anmerkung. Dieser Zollsatz begreift den Branntweinsteuerzuschlag von der mit der Branntweinerzeugung verbundenen Presshefeerzeugung in sich. Die T. N. 333 erhält folgende Fassung: 333. Tusche; Reisskohlen. Zeichenkreide; Blei-, Roth- und Farbstifte, gefasst oder ungefasst; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen; Aether, Collodium, Chloroform; Essigsäure concentrirte Der Zollsatz der T. N. 334 a) (Oelfirnisse u. s. w. in Fässern) wird erhöht von 3 f. auf. per 100 Kilogramm Der Zollsatz der T. N. 337 (Parfümeriewaaren u. s. w. mit unveränd. Wortlaute wie bisher) wird erhöht von 50 fl. auf 75 37. In Classe XLVII (Kerzen und Seifen) wird der Zollsatz der T. N. 340 (Wachskerzen u. s. w.) erhöht von 10 fl. auf 25 38. In Classe LXVIII (Zündwaaren) wird der Zollsatz der T. N. 343 (Zündwaaren, gemeine u. s, w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) erhöht von 1 fi, 50 kr. auf und der Zollsatz der T. N. 344 (Feuerwerkskörper, Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) von 10 fl. auf. $ 3. 7 24 Die k. k. Regierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung den Zollsatz für Korinthen im Verordnungswege bis auf 18 fl. per 100 Kilogramm zu erhöhen. 1887 1887 § 4. Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni in Wirksamkeit. § 5. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Finanzminister und der Handelsminister beauftragt. Wien, am 21. Mai 1887. Taaffe m. p. Franz Joseph m. p. Bacquehem m. p. 1844. 21 mai 1887. Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant le traitement douanier d'huiles minérales, du goudron de houille brune et de celui d'ardoise. (R. G. B. 1887, Nr. 53.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels com 21. Mai 1887, betreffend die Zollbehandlung von Mineralölen, dann Braunkohlen- und Schiefertheer. In Durchführung der Bestimmungen der Classe XXI (Mineralöle, dann Braunkohlen- und Schiefertheer) des mit dem Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) abgeänderten allgemeinen Zolltarifes für das österreichisch-ungarische Zollgebiet wird im Einvernehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien folgende Verordnung erlassen: I. Der Zolltarif unterscheidet, abgesehen von den zellbegünstigten rumänischen Mineralölen, dreierlei Kategorien von Mineralölen: 1. Tarifnummer 119, roh, init Ausnahme der in a) schwere, deren Dichte bei 120 R. 830 Grade Zollsatz in Gold per 100 Kilo graf . 2 fl. - kr. |