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1887

Der Zollsatz der T. N. 280 (Metallwaaren, feinste) wird er-
höht von 30 fl. auf

und wird zugleich der Text dieser Nummer erweitert
durch Aufnahme der Worte: Waaren aus Aluminium
oder Nickel; Kinderspielwaaren; Nadeln, Schnallen,
Hafteln, Knöpfe, Fingerhüte u. dgl. kleine Gebrauchs-
gegenstände" hinter dem Worte,,Legirungen" und des
Wortes,,Bronzepulver" am Schlusse der ganzen Nummer.
Der Zollsatz der T. N. 281 (Metalltücher, feine u. s. w.) wird
ebenfalls erhöht von 30 fl. auf

32. Die Classe XL erhält die Ueberschrift: ,,Maschinen,
Apparate u. Bestandtheile derselben aus Holz,
Eisen oder unedlen Metallen" u, werden die T. N. 282
bis 287 abgeändert, wie folgt:

282. Locomotive, Locomobile, Tender
283. Nähmaschinen und Strickmaschinen:
a) Gestelle, auch zerlegt

b) Köpfe, fertig gearbeitete Bestandtheile von solchen
(mit Ausschluss der Nadeln). . .

c) Bestandtheile zu Köpfen, unfertig gearbeitet, auch
aus rohem Guss; Näh- und Strickmaschinen mit
Gestell ..

284. Maschinen für die Vorbereitung und Verarbeitung von
Spinnstoffen; Spinnmaschinen; Zwirnmaschinen:

a) für Abfall- oder Streichgarnspinnerei aus Baum-
wolle oder Wolle

b) für alle andere Spinnerei

284 (bis). Webstühle (auch für Spitzen), dann Hilfsmaschinen
für die Weberei; Wirkstühle; Zengdruck-Rouleaux-
maschinen; Stickmaschinen; Kratzensetzmaschinen;

Dampfpflüge

Alle diese (Nr. 284 u. 284 bis) im completen (wenn
auch zerlegten) Zustande.

284 (ter). Destillir- und Kühlapparate für Brennereien, Braue-
reien u dgl. . .

284. (quater). Dreschmaschinen

285. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus
Holz (d. i. mit 75 Procent oder mehr Holz)
286. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate aus
unedlen Metallen (d i. mit mehr als 50 Procent un-
edle Metalle).

.

287. Nicht besonders benannte Maschinen und Apparate,
andere

Anmerkung 2 hat zu lauten:

per 100 Kilogramm

2. Maschinen und Apparate oder deren Theile, auch
in Verbindung u. s. w. mit im Uebrigen unver-

ändertem Texte.

Die Anmerkung 3 wird lauten, wie folgt:

3. Als Theile von Maschinen und Apparaten sind solche nicht namentlich tarifirte Gegenstände zu verzollen, welche keinen anderen Gebrauch als zur Zusammensetzung von Maschinen, beziehungsweise Apparaten zulassen.

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Nicht besonders benante emrine Thede von Mascluder oder Apparaten, welche irer Besclafelbed Lari Lilet T. N. 262 a) oder b), beziehungswese 263 a ofer sind nach diesen Nummern EL THEODOL But I unbearbeitet sind oder beluis der Tervening cm Five von Maschinen oder Apparater 200 einer weiseret Beat beitung durch Abdreler Hobeln. Tel: +

Zerlegt zur Einführ gelangende ftrage Mast20+1 904 Apparate sind von dieser Begünstigung ausgest_ORKLO

Kratzenbeschläge sind stets vari 7 N. 211 separat in Verzollung zu nehmer.

Die Anmerkung 4 ist zu strein Den.

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Die Zollsätze der T. N. 291 und 292 werden erb’lt

291. (Güterwagen) von 5 f zu:

292. Ungepolsterte Personerwagen von f f 5 kr.

Die T. N. 295 hat zu lauter :

295. Eiserne; auch aus anderen tuedier Meilens laz schiffe:

a) für die See

b) andere.

34 In Classe XLIII Instrumente. Ubrei. h.rzwaares treten folgende Veränderungen eiL:

In T. N. 299 Instrumente für cen algemeinen Gebrauch wird der Zollsatz der Bestammung water a Splette: Operagucker u. s. w. mit unverändertem Worlalte wie buster erhöht von 125 l auf..

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Der Zollsatz der T. N. 305 Varen und Uhrwerke u s. w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher wird erot von 30 8. auf.

Dem Texte der T.N. 307 Gold- und Silberarbeitel u 8. w wird am Schlusse noch angefügt: „Arbeiten aus echt vergoldeten oder versilberten leonischen Gespinnsten und Drähten", und werden in T. N 30% dieseiben Worte, ferner die Worte und Blattsilber" gestrieben, so dass T N. 30× feruerhin lauten soli:

2018

40

10

10

308. Echtes Blattgold; Draht und Blech aus edien Metallen 200, Die T. N. 309 hat zu lauten:

309. Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt: auch echt vergoldete oder versilberte leonische Drähte oder Gespinnste: Waaren ac- Haib edelsteinen, auch gefasst, asecute Perlen, künstliche

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Recueil XII.

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1887

Zähne, Perrückenmacherarbeiten; Arbeiten aus unechten
leonischen Gespinnsten oder aus unechten leonischen
Drähten; Fassungen für Operngucker, Perspective und
Augengläser

In T. N. 313 sind die Worte Fassungen für Open-
gucker, Perspective und Augengläser zu streichen.

Die T. N. 314 erhält folgenden Wortlaut:

314. Unechte leonische Gespinnste; echtes Blattsilber; un-
echtes Blattgold und Blattsilber.

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c) aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants u. dgl.) 35. In Classe XLV (chemische Hilfsstoffe) haben folgende Abänderungen platzzugreifen:

In T. N. 318 wird am Schlusse beigefügt: „Phosphor und Phosphorsäure”.

In T. N. 319 a) wird am Schlusse beigefügt: „Chlorkalium (salzsaures Kali)" und werden dieselben Worte, dann das Wort,,Eisenvitriol" in T. N. 319 b) gestrichen.

Die Anmerkung hinter T. N. 319 6) ist hinter 319 a) zu
versetzen und hat deren Eingang zu lauten:

Anmerkung. Dungsalze dürfen u. s. w. mit unverändertem
Wortlaute wie bisher.

In T. N. 320 ist das Wort,,Schwefelsäure" zu streichen:
dagegen wird am Schlusse dieser T. N. beigefügt: „Eisen-
vitriol".

Als neue T. N. wird aufgenommen: 320 (bis). Schwefelsäure

In T. N. 321 a) ist hinter den Worten:,,Pottasche (ein-
fach kohlensaures Kali)" beizufügen:,,mit Ausnahme der
unter c) genannten".

Als neue Unterabtheilung der T. N. 321 ist aufzunehmen:
c) Pottasche mit einem Gehalte von mehr als 85
'kohlensaures Kali.

In T. N. 322 werden die Worte:,,Bleiglätte (Silber- und
Goldglätte); Borax raffinirt, dann ,,Holzessigsaurer Kalk;
holzessigsaure Thonerde; Salpeter (Kali- und Natronsalpeter)
raffinirt" gestrichen.

Als neue T. N. wird sohin aufgenommen:

322 (bis) Bleiglätte (Silber- und Goldglätte); Salpeter (Kali-
und Natronsalpeter) raffinirt

In T. N. 323 werden die Worte,,Bleiweiss, Zinkweiss
(weisses Zinkoxyɑ), Zinkasche (graues Zinkoxyd)”, dann die
Worte,Holzessigsaures Blei; Bleizucker; Blutlaugensalz,
gelbes und rothes", ferner die Worte,,Massicot, Mennig" und
Weinsteinsäure; Zinnasche; Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere
Zinnpräparate" gestrichen; dagegen ist am Schlusse neu
aufzunehmen „raffinirter Borax”.

Die T. N. 324 erhält folgende Fassung:

324 Aetzkali (kaustisches Kali, Kalihydrat); Aetznatron
(kaustische Soda, Natronhydrat); schwefligsaurer und
unterschwefligsaurer Kalk; rohes mangansaures und
übermangansaures Kali und Natron; schwefligsaures und
unterschwefligsaures Natron; Oxalsäure (Zuckersäure,

per 100 Kilogramm

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per 100 Kilogramm

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Kleesäure); oxalsaures Kali (Kleesalz); schwefelsaure Magnesia; Bleiweiss, Zinkweiss (weisses Zinkoxyd), Zinkasche (graues Zinkoxyd); Mennig und Massicot; künstliche Thonerde (Thonerdehydrat). 324 (bis). Holzessigsaures Blei; Bleizucker; holzessigsaurer Kalk; holzessigsaure Thonerde; chromsaures Kali und Natron (gelbes und rothes); Blutlaugensalz, gelbes und rothes: Zinnasche; Zinnsalz (Zinnchlorür) und andere Zinnpräparate.

36. In Classe XLVI (chemische Producte etc.) treten nachstehende Veränderungen ein:

Die T. N. 325 erhält folgende Fassung:

325. Russ, Kohlenpulver und Kohlenschwarz (mit Ausnahme der gekörnten Knochenkohle).

325 (bis). Zubereitete Schwärzen; Schuhwichse

Der Zollsatz der T. N. 326 (Leim u. s. w.) wird erhöht von 1. fl. 50 kr. auf

und jener der T. N. 327 (Stärkegummi u. s. w.) von

1 8. 50 kr. auf.

Die derzeit bestehende Anmerkung zu T. N. 328 wird gestrichen.

Die T. N. 329 hat zu lauten wie folgt:

329 Carbolsäure, reine, feste und flüssige; Quecksilberpräparate (auch Zinnober); Hefe aller Art, mit Ausnahme der Weinhefe und der Presshefe; Milchzucker

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Anmerkung. Dieser Zollsatz begreift den Branntweinsteuerzuschlag von der mit der Branntweinerzeugung verbundenen Presshefeerzeugung in sich.

Die T. N. 333 erhält folgende Fassung:

333. Tusche; Reisskohlen. Zeichenkreide; Blei-, Roth- und Farbstifte, gefasst oder ungefasst; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen; Aether, Collodium, Chloroform; Essigsäure concentrirte

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Der Zollsatz der T. N. 334 a) (Oelfirnisse u. s. w. in Fässern) wird erhöht von 3 f. auf.

per 100 Kilogramm

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Der Zollsatz der T. N. 337 (Parfümeriewaaren u. s. w. mit unveränd. Wortlaute wie bisher) wird erhöht von 50 fl. auf 75

37. In Classe XLVII (Kerzen und Seifen) wird der Zollsatz

der T. N. 340 (Wachskerzen u. s. w.) erhöht von 10 fl. auf 25 38. In Classe LXVIII (Zündwaaren) wird der Zollsatz der T. N. 343 (Zündwaaren, gemeine u. s, w. mit unverändertem Wortlaute wie bisher) erhöht von 1 fi, 50 kr. auf und der Zollsatz der T. N. 344 (Feuerwerkskörper, Lunten (Zünd- und Sprengschnüre) von 10 fl. auf.

$ 3.

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Die k. k. Regierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit der königl. ungarischen Regierung den Zollsatz für Korinthen im Verordnungswege bis auf 18 fl. per 100 Kilogramm zu erhöhen.

1887

1887

§ 4.

Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni in Wirksamkeit.

§ 5.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind der Finanzminister und der Handelsminister beauftragt.

Wien, am 21. Mai 1887.

Taaffe m. p.

Franz Joseph m. p.
Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1844.

21 mai 1887. Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant le traitement douanier d'huiles minérales, du goudron de houille brune et de celui d'ardoise.

(R. G. B. 1887, Nr. 53.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels com 21. Mai 1887, betreffend die Zollbehandlung von Mineralölen, dann Braunkohlen- und Schiefertheer.

In Durchführung der Bestimmungen der Classe XXI (Mineralöle, dann Braunkohlen- und Schiefertheer) des mit dem Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) abgeänderten allgemeinen Zolltarifes für das österreichisch-ungarische Zollgebiet wird im Einvernehmen mit den betheiligten k. ung. Ministerien folgende Verordnung erlassen:

I.

Der Zolltarif unterscheidet, abgesehen von den zellbegünstigten rumänischen Mineralölen, dreierlei Kategorien von Mineralölen:

1. Tarifnummer 119, roh, init Ausnahme der in
der Tarifnummer 120 genannten, oder zu Beleuch-
tungszwecken ohne vorausgegangene, mit Destilla-
tion verbundene Raffiuirung oder Reinigung nicht
verwendbar:

a) schwere, deren Dichte bei 120 R. 830 Grade
(Tausendstel der Dichte des reinen Wassers)
übersteigt.

Zollsatz in Gold per 100 Kilo graf

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. 2 fl. - kr.

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