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1887 Wenn das abfertigende Zollamt aus was immer für Um ständen Zweifel darüber hegt, ob es sich um ein wirklich rohes, schweres Mineralöl rumänischer Erzeugung handelt, so hat es die betreffende Sendung unter Sicherstellung des nach Tarifnummer 119 a) entfallenden Zolles abzufertigen. vorher jedoch im Sinne der Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 53) zwei Proben zu entnehmen und hiervon eine an die landwirthschaftlichchemische Versuchsstation in Wien einzusenden.

Die landwirthschaftlich-chemische Versuchsstation hat die vorgelegte Probe nach Massgabe der durch die Wissenschaft als verlässlich anerkannten Methode in der Richtung zu prüfen, ob sich das betreffende Mineralöl in wirklich rohem Zustande befindet, das heisst weder Zusätze von fremden Mineralölen. Destillaten oder Raffinaten erhalten hat, noch einer Destillation oder Raffinirung unterzogen wurde.

Die Prüfung hat bis auf Weiteres durch chemisch-analy tische Vergleichung mit den von der k. k. und der königlich ungarischen Regierung als echt anerkannten Proben de rumänischen rohen, schweren Mineralöle zu geschehen.

Wird durch den Befund der landwirthschaftlich-chemischen Versuchsstation das untersuchte Mineralöl als unbedenklich erkannt, so hat das Zollamt die betreffende Sendung, wenu die sonstigen Bedingungen zum zollbegünstigten Bezuge erfüllt sind, zum Zollsatze von 68 kr. Gold per 100 Kilogramm netto definitiv zu verzollen und den Rest der Sicherstellung zurückzustellen, anderenfalls ist das betreffende Mineralöl als Raffinirungsöl der Tarifnummer 119 a) mit 2 f. per 100 Kilogramm netto zu verzollen und die Partei im Sinne der Gefällsvorschriften in Untersuchung zu ziehen.

Die zweite beim Amte zurückbehaltene Probe der be zeichneten Sendung dient für Zwecke etwaiger Nachcontrole. sei es durch die eigene vorgesetzte Behörde, sei es durch einen entsendeten Commissär.

Raffinerien, welche rohes schweres Mineralöl rumänischer Erzeugung um den Begünstigungszoll zu beziehen wünschen. haben ihre diesfälligen Gesuche an die Finanzbehörden erster Instanz zu richten: die Finanzlandesbehörden haben die i ihrem Verwaltungsgebiete überreichten Gesuche an das k. k. Finanzministerium vorzulegen; nach Massgabe der Entscheidung des letzteren sind dann von der Finanzlandesbehörde Erlaubnissscheine auszustellen, in welchen die Jahresmaximalmenge und das Eintritts-, respective Abfertigungsamt anzu. geben sind.

Das Jahr ist stets vom 1. Juni des einen bis Ende Mai des folgenden Jahres zu rechnen; Gesuche um Ausstellung der Erlaubnissscheine sind für das erste Jahr längstens bis

15. Juli 1887 zu überreichen. Da die Erlaubnissscheine nur 1887 für eine Jahresperiode gelten, so müssen behufs Erlangung von Erlaubnissscheinen für weitere Jahresperioden die Gesuche längstens bis Ende März des Kalenderjahres bei der Finanzbehörde erster Instanz überreicht werden. Verspätet überreichte Gesuche können nur nach Massgabe des für die betreffende Periode noch verfügbaren Quantums innerhalb der Jahresmaximalmenge berücksichtigt werden. Die auf Grund der Erlaubnissscheine zollämtlich abgefertigten Mengen sind an die die Raffinerie überwachenden Organe anzuweisen, welche auch die Abschreibung auf dem Certificate vorzunehmen haben.

Eine Uebertragung der innerhalb der Geltung eines Erlaubnissscheines nicht bezogenen Mengen von Mineralöl auf eine weitere Periode findet nicht statt; eine Abtretung der zollbegünstigt bezogenen Mengen im unverarbeiteten Zustande an andere Raffinerien oder Personen ist nur mit Bewilligung des Finanzministeriums zulässig.

Die Nichtbeachtung dieser Bestimmungen seitens der Parteien zieht, ausser der eventuellen Anwendung der Gefällsstrafgesetze, den sofortigen Verlust der Begünstigung nach sich.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

1846.

21 mai 1887.

Publication du Ministère I R des finances à l'égard d'une liste alphabétique des marchandises jointe au tarif douanier général du 25 mai 1882, modifié par la loi du 21 mai 1887.

(R. G. B. 1887, Nr. 55.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 21. Mai 1887, betreffend die Hinausgabe des alphabetischen Waarenverzeichnisses zu dem mit Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) modificirten

Zolltarife vom 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 47).

Im Einvernehmen mit dem k. k. Handelsministerium und den betheiligten k ungarischen Ministerien ist in Gemässheit des Artikels IV des Gesetzes vom 25. Mai 1882 ein alphabetisches Waarenverzeichniss zu dem mit Gesetz vom 21. Mai 1887

1887 abgeänderten Zolltarife vom 25. Mai 1882 festgestellt und hinausgegeben worden und tritt dasselbe mit 1. Juui 1887 in Kraft.

Von der Einschaltung des Textes dieses Waarenverzeich nisses in das Reichsgesetzblatt wird mit Rücksicht auf dessen Umfang unter Berufung auf Artikel IV, letztes Alinea des Gesetzes vom 25. Mai 1882, Umgang genommen.

Dunajewski m. p.

1847.

21 mai 1887.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce apportant quelques modifications à la mise à application du tarif douanier du 25 mai 1882 et réitérant l'abrogation de la loi du 2 juillet 1886 sur l'admission temporaire en franchise de douane du mais et du millet de provenance bulgare et serbe.

(R. G. B. 1887, Nr. 56,

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 21. Mai 1887, womit die unterm 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 49, erlassene Durchführungsvorschrift zum Zolltarife theilweise abgeändert und das Erlöschen der Geltung des Gesetzes com 2. Juli 1886 (R. G. B. Nr. 105), betreffend die zeitweise zollfreie Einfuhr von Mais und Hirse aus Bulgarien und Serbien, in Erinnerung gebracht wird.

Im Einvernehmen mit der k. ungar. Regierung wird erklärt:

I. Die Durchführungsvorschrift zum Zolltarife vom 25. Mai 1882 und die seither erflossenen darauf bezüglichen nachträglichen Verordnungen bleiben mit den in den folgenden Punkten enthaltenen Abänderungen aufrecht.

1, Die in der Anmerkung zu § 1 der citirten Durchführungsvorschrift enthaltene Aufzählung der meist begünstigten Staaten ist dahin abzuändern, dass Rumänien aus dieser Aufzählung gestrichen, dagegen Serbien laut Handelsvertrag vom 6. Mai 1881 (R. G. B. Nr. 84 ex 1882), dann Griechenland laut provisorischer Handelsconvention vom 11. April 1887 und Dänemark laut Handelsvertrag vom 14. März 1887, die beiden letzteren Staaten mit dem Tage der Kundmachung im Reichsgesetzblatte in dieselbe aufgenommen werden.

2. Im Sinne des dritten Alinea des § 1 der Durchführungs- 1887 vorschrift vom 25. Mai 1882 sind rumänische Waaren auch weiterhin bis zur Hinausgabe anderer specieller Anordnungen nach den Verordnungen vom 22. Mai 1886 R. G. B. Nr. 76, 77 und 80), vom 26. Mai 1886 (R. G. B. Nr. 83) und vom 27. Juni 1886 (R. G. B. Nr. 101) zu behandeln und den dort festgesetzten Zöllen oder Zollzuschlägen zu unterwerfen (also z. B. rumänisches Mineralöl mit dem betreffenden Zollsatze des Tarifes nebst dem 30percentigen Zuschlage zu verzollen).

3. Die Beispiele für die correcte tarifmässige Benennung (in § 3), für die Erklärung zusammengesetzter Waaren (in § 6), für die Massstäbe der Verzollung (in § 7) sind, den modificirten Bestimmungen des Zolltarifes entsprechend, sinngemäss abzuändern.

In Fällen, wo die Sicherstellung nach dem höchsten Zollsatze des Tarifes zu leisten ist (5b), ist als solcher der Zoll von 500 fl. per 100 Kilogramin anzunehmen.

Das Beispiel dies gilt z. B. für rumänisches Getreide" in § 4 ist zu streichen.

4. Die bisher geltenden Tarasätze (Anlage A zu § 12) und die hierzu nachträglich erlassenen Ergänzungen bleiben aufrecht, soweit sie nicht in der Anlage I dieser Verordnung abgeändert werden.

5. Das Verzeichniss über die Einfuhr-Verzollungsbefugnisse der Zollänter (Anlage B zu § 21 der DurchführungsVorschrift) bleibt mit den Aenderungen, beziehungsweise Ergänzungen, welche aus der Anlage II dieser Verordnung zu entnehmen sind, aufrecht.

6. In 25 der Durchführungsvorschrift hat der Punkt „Zu 9" zu lauten: „Gegenstände der Kunst, Wissenschaft und des Gewerbefleisses gegen Bestätigung der genannten Anstalten".

7. Die Erlaubnissscheine für den Bezug von Artikeln, welche nach dem Zolltarife vom 25. Mai 1882 eine Zollbegünstigung genossen, die nach dem Gesetze vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) in Wegfall kommt (rohes Hanfgarn zur Schlauchfabrication, Kautschukdrucktücher, Bruch- und Alteisen zum Zolle von 50 kr., Stärke zu Appreturszwecken) verlieren mit dem 1. Juni 1887 ihre Wirksamkeit; es können somit nach diesem Termine auch die bereits bewilligten, aber noch nicht bezogenen Mengen nicht mehr zollbegünstigt eingelassen werden.

II. Das Gesetz vom 2. Juli 1886 (R. G. B. Nr. 105), womit für Mais und Hirse aus Bulgarien und Serbien zeitweise die zollfreie Einfuhr gestattet worden war, tritt am 30. Juni 1887 ausser Wirksamkeit.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

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