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1887 Die Gewebefläche per 83.650 Quadratmeter im Gewichte von 39-5 Kilogramm ist nun mit den in der Tabelle für das gleiche Quadratflächenmass berechneten Gewichten, wie folgt, zu vergleichen:

Die Gewichtstabellen A und B zeigen für Gewebe, wovon ein Quadratmeter wiegt

A. bei 83 Quadratmeter

500 Gramm

200 Gramm

300 Gramm

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B. bei 6500 Quadratcentimeter. 0:325

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es ist also leichter als das obige Gewicht für Gewebe von 500 Gramm per 1 Quadratmeter, jedoch schwerer als jenes für Gewebe von 200 Gramm und 300 Gramm per 1 Quadratmeter, gehört daher zu den wollenen Webewaaren, nicht besonders benannten, T. Nr. 158 6 im Gewichte von weniger ab 500 Gramm per 1 Quadratmeter oder zu den Wollenwaaren der T. Nr. 158 im Gewichte von mehr als 300 Gramm per 1 Quadratmeter.

Die Durchführung der Verzollung nach der Abwagemethode in zweifelhaften Fällen wird noch durch folgendes Beispiel erläutert:

Ein nach der Typenmethode von einem Stücke Tuch genommener Ausschnitt per 100 Quadratcentimeter ist leichter als das Typengewicht von 5 Gramm. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses erscheint jedoch deshalb zweifelhaft, weil Sahlleisten vorhanden sind und auch durch Griff constatirt wird, dass das Gewebe an einzelnen Stellen stärker ist. Es muss daher nach der Abwagemethode vorgegangen werden.

Das Stick misst in der Länge 59.75 Meter und in der Breite mit den Sahlleisten 140 Centimeter und wiegt 42 2 Kilogramm.

Länge mit Breite multiplicirt gibt (59-75 × 1·4 ==) 83·65 Quadratmeter. Das erhobene Gewicht durch das Quadratflächenmass dividirt gibt (42.200:83 650=) 504-5 Gramm per 1 Quadratmeter.

Nachdem dieses Gewicht von 504-5 Gramm der gesetzlichen Grenze von 500 Gramm sehr nahe liegt, so ist offenbar nur die vorhandene augenscheinlich starke Sahlleiste von Einfluss. Doch muss nunmehr zur Ermittlung der zweifellosen Beschaffenheit der Waare das Verfahren wie folgt fortgesetzt werden.

Wird nun die Länge des Stückes per 59-75 Meter mit der Breite ohne Sahlleisten mit 134 Centimeter multiplicirt, so beträgt das Quadratfitchenmass des reinen Gewebes ohne Sahlleisten (59-75 X 1:34 =) 80-065 Quadratmeter.

Die an beiden Seiten des Tuches in der Länge eines Meters abgerissenen Sahlleisten wiegen genau 42 Gramm, es beträgt daber das Gewicht der Sahlleisten in der Länge des ganzen Stückes (59-75 × 0·042 =) 2·51 Kilogramm.

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Das Gewicht der Sahlleisten, von dem erhobenen vollen Gewichte des ganzen Stückes abgezogen, ergibt (42-2 2:51) 39-69 Kilogramm als Gewicht der zu berücksichtigenden gleichartigen Gewebefläche von 80-065 Quadratmeter.

Wird nun dieses Gewicht des Stückes ohne Sahlleisten durch das Quadratflächenmass des Stückes ohne Sahlleisten dividirt, so ergibt siek (39-690:80-065 =) 4957 Gramm per 1 Quadratmeter.

Der Quadratmeter des vorliegenden Stück Tuches ist also wirklich leichter als 500 Gramm per 1 Quadratmeter.

Es muss daher das ganze Stück (mit Inbegriff der Sahlleisten im Gewichte von 42.2 Kilogramm nach T. Nr. 158 b) verzollt werden.

1849.

21 mai 1887.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce à l'égard de l'importation favorisée dans les districts limitrophes de fibres de coco, de la chaîne imprimée pour tapis, du blé pour moulins et boulangeries, des tissus servant aux carderies ainsi qu'à l'égard du traitement douanier de machines et appareils.

(R. G. B. 1887, Nr. 58.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 21. Mai 1887, betreffend den zollbegünstigten Bezug von Cocosgarn, bedrucktem Teppich-Kettengarn, Geweben zu Krämpelbelägen, Getreide für Mühlen und Bäckereien in Grenzbezirken,

dann die Zollbehandlung von Maschinen und Apparaten.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien werden in Durchführung der Bestimmungen des durch das Gesetz vom 21. Mai 1887 (R. G. B. Nr. 52) abgeänderten Zollgesetzes und Zolltarifes vom 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 47) die nachstehenden Anordnungen erlassen, und zwar:

I. Hinsichtlich des zollbegünstigten Bezuges von Cocosu. dgl. Fasern zu Strängen zusammengedreht (Cocosgarn u. dgl.) zur Fabrication von Decken u. dgl., dann von bedrucktem Teppichkettengarn und von Geweben zu Krämpelbelägen für Kratzenfabriken;

II. hinsichtlich des zollbegünstigten Bezuges von Getreide für Mühlen und Bäckereien in gewissen Grenzbezirken;

III. Instruction über die Zollbehandlung von Maschinen und Apparaten.

Durch diese Verordnung werden die Bestimmungen der Abschnitte II und IV der Verordnung vom 29. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 50) ausser Kraft gesetzt.

Dunajewski m. p.

Bacquehem m. p.

I. Zollbegünstigter Bezug von Cocos- u. dgl. Fasern zu Strängen zusammengedreht (Cocosgarn u. dgl.) zur Fabrication von Decken u. dgl., auf Grund der Anmerkung nach T. Nr. 151a, von bedrucktem Teppich-Kettengarn auf Grund der Anmerkung zu T. Nr. 154ƒ und von Geweben zu Krämpelbelägen für Kratzenfabriken auf Grund der Anmerkung nach T. Nr. 204.

1. Zur Ertheilung der vorgeschriebenen Erlaubnissscheine sind die Finanzlandesbehörden, in deren Verwaltungsgebiet das betreffende Etablissement gelegen ist, competent.

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1887

1887

2. Erlaubnissscheine können nur an solche Industrielle des betreffenden Geschäftszweiges ertheilt werden, welche in gefällsämtlicher Beziehung unbeanständet sind und sich ausdrücklich den hier bestimmten allgemeinen, sowie auch den besonderen, von Fall zu Fall etwa zu bestimmenden Controlmassregeln unterwerfen.

3. Industrielle, welche einer solchen Bewilligung theilhaftig werden wollen, haben ihr Gesuch im Wege der Handelskammer des Bezirkes, in welchem das betreffende Etablissement gelegen ist, zu überreichen.

In dem Gesuche ist der Ort und der Umfang ihres Geschäftsbetriebes, der beiläufige Jahresbedarf an dem betreffenden Artikel, die ausländische Bezugsquelle desselben und das Zollamt, bei welchem die Einfuhrverzollung stattfinden soll, anzugeben.

Die Handelskammern haben diese Gesuche in Ansehung der Richtigkeit der Angaben zu prüfen und vereint mit ihrem Gutachten, welches sich insbesondere auch über die Gründe des Bezuges des betreffenden Artikels aus dem Auslande zu äussern haben wird, an die Finanzbehörde I. Instanz zu leiten, welche die Verhandlung im vorgeschriebenen Dienstwege mit Bericht an die Finanz-Landesbehörde vorlegt.

4. Die Bewilligung lautet auf ein bestimmtes Quantum und wird auf die Dauer eines Jahres nach dem angehängten Muster ertheilt.

Die Bewilligung ist jederzeit widerruflich und wird im Falle eines constatirten Missbrauches - unabhängig von den gefällsstrafrechtlichen Folgen - sofort eingezogen.

Insbesondere haben Abtretungen zollbegünstigt bezogener Artikel an andere Personen, sowie die Verwendung dieser Artikel zu anderen Zwecken als dem angemeldeten Gewerbsverfahren, ohne vorherige Anmeldung beim Amte und Nachzahlung der vollen Abgabe, die Zurücknahme der Erlaubniss zur Folge.

Die Entziehung der Bewilligung erfolgt durch die FinanzLandesbehörde und es steht der Partei in diesem Falle, sowie in jenem, wenn die Bewilligung überhaupt verweigert wird, die Berufung an das Finanzministerium frei.

Von den ertheilten Bewilligungen ist dem Finanzministerium halbjährig die Anzeige zu machen- und über die hierbei gemachten Wahrnehmungen zu berichten.

Dem mit der Eingangsabfertigung dieser Artikel betrauten Zollamte ist eine Abschrift des Erlaubnissscheines mitzutheilen.

5. Der Gewerbsbetrieb der Industriellen, denen eine solche Bewilligung ertheilt wurde, ist während der Dauer des Genusses der Bewilligung unter gefällsämtliche Aufsicht gestellt.

Dieselben haben über den Bezug und die Verwendung 1887 der auf Grund der Bewilligung bezogenen Artikel gesondert Buch zu führen.

Den Finanzorganen ist die Einsicht in diese Bücher, dann die Ueberwachung und Controle der Verwendung der zollbegünstigt bezogenen Artikel zu gestatten.

6. Die aus dem Auslande auf Grund dieser Bewilligung bezogenen Sendungen sind vom Eingangs-Abfertigungsamte bis zur Erschöpfung der in der Bewilligung angegebenen Menge unter Feststellung des wirklichen Nettogewichtes und gegen Entrichtung und definitive Verrechnung des für den betreffenden Artikel entfallenden Begünstigungszolles, ohne weitere Sicherstellung, auf dem Titelblatte des Erklärungsscheines an den Standort der Unternehmung unter ämtlichen Verschluss oder ämtlicher Begleitung anzuweisen und hiervon das zur Ueberwachung der Unternehmung bestimmte Finanzorgan zu avisiren.

Auf dem Zuge der Sendung vom Eingang-Abfertigungsamte bis zum Standorte der Unternehmung sind die Vorschriften über den Transport unverzollter Eingangsgüter zu

beachten.

Das Eintreffen einer jeden solchen Sendung in der Unternehmung ist von dem intervenireuden Finanzorgane unter Berufung auf die Post, unter welcher die Sendung in die Aufschreibung (Z. 5) eingetragen wurde, auf dem Erklärungsscheine und auf der Avisokarte zu bestätigen und letztere an das Eingangs-Abfertigungsamt zu leiten, welches die Avisokarte der bezüglichen Einnahme-Registerpost beischliesst.

7. Die weitere Controle über die Verwendung der zollbegünstigt bezogenen Artikel ist in der Weise zu handhaben. dass in den fraglichen Unternehmungen zeitweise unvermuthet nachgesehen, revidirt und Einsicht in die Aufschreibungen (Z. 5), in welche jede bezogene oder verarbeitete Post ihrem Gewichte nach sofort einzutragen ist, genommen werde. Diese Amtshandlungen sind von einem Finanzwache- oder Zollbeamten und in deren Verhinderung von einem FinanzwacheRespicienten mit einem zweiten Angestellten der Finanzwache vorzunehmen. Die Verarbeitung von Cocos- u. dgl. Fasern in Strängen zur Herstellung von Decken kann ausserhalb geschlossener Etablissements geschehen.

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Jedoch hat, wenn dies der Fall sein soll, der betreffende Unternehmer (Factor etc.) diesen Umstand ausdrücklich anzumelden und hat der Bezug solcher Cocosgarne u. dgl. immer von dem Unternehmer (Factor etc.) selbst zu geschehen und sind auch durch ihn die Bücher zu führen.

8. Die Kosten der ämtlichen Controle hat der betreffende Unternehmer zu tragen.

1887

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Erlaubnissschein.

Auf Grund der Anmerkung zur Nummer... des Zolltarifes vom
wird dem
Fabrikanten N. N. in N. hiermit gestattet, im
Laufe Eines Jahres, das ist bis
Verarbeitung
Verwendung

zur

Kilogramm..
in der von ihm be-
triebenen. . fabrik aus dem Auslande zollbegünstigt einzuführen.
Die Abfertigung der einzelnen Sendungen hat durch das Hauptzollamt

zu erfolgen.

K. k. Finanz-Landesdirection

am

N. N.

II. Zollbegünstigter Bezug von Getreide aus
günstigten Nachbarländern für Mühlen und Bäckereien
im Grenzbezirke, bis höchstens 10 Kilometer einwärts,
auf Grund der Anmerkung 3 nach T. Nr. 24.

1. Müller und Bäcker, die höchstens 10 Kilometer einwärts von der Grenze - welche Distanz nach der Luftlinie bis zum nächstgelegenen Punkte der Grenze zu beurtheilen ist ihr Gewerbe ausüben, können Getreide der Tarifnummern 23, 23 bis und 24 aus meistbegünstigten Nachbarländern über die Grenze von Deutschland, der Schweiz und Italiens oder der Zollausschlüsse auf Erlaubnissschein unter den nachstehenden Bedingungen und Controlen zu den Zöllen der Nummern 23 und 24 des allgemeinen Zolltarifes vom 25. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 47), das ist Gerste, Hafer, Mais, Roggen zu 25 Kreuzer per 100 Kilogramm, Weizen, Spelz, Halbfrucht, Heidekorn, Hirse zu 50 kr. per 100 Kilogramm bis zum 31. December 1887 beziehen.

2. Dieser zollbegünstigte Bezug erstreckt sich auf bestehende Mühlen in dem Umfange des bisherigen Gewerbebetriebes ohne Unterschied der Betriebsart und auf bestehende Bäckereien, auf letztere jedoch unter der Bedingung, dass sie. soferne die Bäckerei nicht selbst mit Mühlenbetrieb verbunden ist, jene im oben bezeichneten Ravon gelegene Mähle namhaft machen, auf welcher sie das bezogene Getreide im Lohne vermahlen lassen.

3. Zur Ertheilung der vorgeschriebenen Erianbaissscheine sind die Finanzbehörden I. Instanz, in deren Verwaltungsgebiete das betreffende Gewerbe ausgeübt wird, competent 4. Gewerbetreibende, welche einer solchen Bewillig theilhaftig werden wollen, haben ihr Gesuch bei der Finaalbehörde I. Instanz zu überreichen und in demselben de Ort und den Umfang ihres Geschäftsbetriebes, den bellästigen Bedarf an Getreide, die ausländische Bezugsquelle desselben und das Zollamt, bei welchem die Einfuhrverzollung startfinden soll, anzugeben.

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