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IV. Zum Zwecke der Erleichterung der richtigen Tarifirung 1887 von Maschinen (Apparaten) und deren Bestandtheilen ist bei leren Declaration, immer auch ihre specielle Benennung oder Verwendung anzugeben. Das Zollamt ist auch bei anderen als den Maschinen der Nr. 284 und 284 bis berechtigt, von den Parteien Pläne oder Zeichnungen zu verlangen, aus denen die Bestimmung der erklärten Gegenstände zu ersehen ist. Bei aus verschiedenen Materialien zusammengesetzten Maschinen (Apparaten) und Bestandtheilen der Nr. 285, 286 und 287 kann die Specification der verarbeiteten Materialien (Holz, Eisen, unedle Metalle, andere Materialien) verlangt werden. Bei Maschinen (Apparaten) und Bestandtheilen, welche zerlegt, ganz oder theilweise in Behältnisse verpackt eingehen, ist die blos summarische Gewichtsangabe unzulässig, sondern es ist in solchen Fällen immer auch das Einzelgewicht aller verpackten Collien und bei ledig verladenen Stücken das Gesanımtgewicht aller aus gleichem Materiale bestehenden Stücke anzugeben. In den letzteren Fällen hat die eventuell verlangte Specification sich auf jedes der verpackten Collien im Einzelnen zu erstrecken.

V. Maschinen (Apparate) und getrennt vorkommende Bestandtheile derselben aus anderen Materialien als Holz, Eisen oder unedlen Metallen, z. B. aus Hartgummi, vergoldeten oder versilberten Metallen, gehören nicht in diese Tarifclasse XL, sondern sind nach Beschaffenheit des Materiales zu tarifiren.

Hingegen sind bei Maschinen (Apparaten) der Tarifclasse XL alle Verbindungen mit anderen Materialien mit Ausnahme jener der Nrn. 307, 308, 309 und 310 zulässig, sofern sie sich zur Erreichung des Zweckes der Maschine als nothwendig darstellen. Es können daher Maschinen auch mit Treibriemen, Schnüren, Seilen u. dgl. und einzelne Maschinenbestandtheile mit Belägen und Ueberzügen aus Zeugstoffen versehen sein, wenn die eben gedachte Voraussetzung zutrifft.

VI. Schutzdecken aus getheerter Leinwand, worin Locomobile, Dresch- und andere Maschinen eingehen und welche nach dem Gegenstande, zu dessen Schutz sie dienen, durch Zuschneiden, Nähen u. s. w. geformt sind, sind als Umschliessungen anzusehen, in welche die Waare verpackt zu werden pflegt und als zum zollpflichtigen Gewichte der Maschine gehörig zu betrachten.

VII. Zur Ertheilung der Bewilligung zum zollfreien Bezuge von Kupfer- und Messingwalzen, dann Kupfer- und Messingplatten für inländische Zeugdruckereien über specielles Ansuchen auf Grund der Anmerkung 1 zu Tarifclasse XL sind die Finanzlandesbehörden ermächtigt.

Zu diesem Behufe haben Industrielle, welche dieser Bewilligung theilhaftig werden wollen, von Fall zu Fall ihr

Recueil XII.

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1887 Gesuch im Wege der Handelskammer des Bezirkes, in welchem das betreffende Etablissement gelegen ist, zu überreichen. In dem Gesuche ist die Art und der Umfang ihres Fabriksbetriebes, der Bezugsort, die Stückzahl, das Gewicht und der Werth der Walzen und Platten, und das Zollamt, bei welchem die Eingangsabfertigung stattfinden soll, anzugeben. Die Handelskammern haben diese Gesuche in Ansehung Richtigkeit der Angaben zu prüfen und mit ihrem Gutachten an die Finanzlandesbehörde zu leiten.

der

Im Falle der, Dringlichkeit kann noch vor dem Herablangen der Entscheidung der Bezug gegen Deponirung der tarifmässigen Zollgebühr von 15 fl. per 100 Kilogramm nach Tarif-Nr. 286 stattfinden.

Die zollfrei bezogenen Walzen und Platten dürfen nur in jenem Etablissement verwendet werden, für welches die Bewilligung ertheilt wurde.

VIII. Bezüglich der Zollbehandlung von Maschinen, welche noch vor dem 1. Juni 1887 eingeführt und mit dem Anspruche auf Nachlass des halben Zolles auf Grund der bestandenen Anmerkung 4 zur Classe XL des Zolltarifes vom 25. Mai 1882 erklärt worden sind, ist noch weiters nach der Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 17. October 1884 (F. M. Vdgsbl. Nr. 39) vorzugehen.

1850.

21 mai 1887.

Ordonnance des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce sur les conditions d'importation en franchise de douane de vieux sacs de blé.

(R. G. B. 1887, Nr. 59.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels rom 21. Mai 1887, betreffend die Bedingungen und Controlen, unter welchen ausländische gebrauchte signirte Säcke zum Füllen mit Getreide auf Grund der Anmerkungen nach T. Nr. 139 und 148, dann gebrauchte signirte Säcke, welche aus dem Auslande zurück kommen, als inländische Waare zollfrei zu behandeln sind.

Im Einvernehmen mit der k. ungar. Regierung werden folgende Anordnungen getroffen:

1. Säcke aus grauer Packleinwand oder Jute zum Füllen mit Getreide im österreichisch-ungarischen Zollgebiete.

1. Für aus dem Auslande oder aus den Zollausschlüssen eintretende gebrauchte signirte Säcke, welche als zum Füllen

mit Getreide bestimmt nach Gewicht und Stückzahl erklärt 1887 werden, ist der Zoll im Vormerk verfahren sicherzustellen oder zu erlegen.

Der Zoll wird in dem Masse zurückvergütet, als dem Eintrittszollamte der Nachweis geliefert wird, dass die entsprechende Anzahl gebrauchter signirter Säcke mit Getreide (auch Malz) gefüllt, binnen zwei Monaten aus dem Zollgebiete ausgetreten ist.

2. Der Austritt kann auch bei einem anderen als dem Eintrittsamte und auch in Theilsendungen geschehen.

Das Austrittsamt hat nach gepflogener Nachschau wobei es sich von der Richtigkeit der Angabe der Anzahl der Säcke und deren Inhaltes hinlänglich zu überzeugen hat - über mündliches oder schriftliches Verlangen der Partei oder des dieselbe vertretenden Waarenführers, eine mit dem Datum versehene Bescheinigung nach dem untenstehenden Muster auszustellen und auszuhändigen, oder zur Verfügung des Versenders an dessen Adresse auf Kosten des letzteren recommandirt zu retourniren.

3. Die auf die entsprechende Anzahl Säcke lautenden Bescheinigungen (welche auch auf dem Vormerkscheine erfolgen können) über innerhalb der zweimonatlichen Frist ausgetretene Getreide- oder Malzsendungen sind beim Eintrittszollamte binnen eines Monats nach dem Austritte vorzuweisen.

Die Bescheinigungen, beziehungsweise Vormerkscheine, sind vom Amte einzuziehen und als Registerbeleg zu verwenden.

4. Die zweimonatliche Frist beginnt mit dem Tage der Ausstellung des Vormerkscheines; bleiben die Säcke im Zollamte oder unter zollamtlicher Ueberwachung in einem Transitlager, so beginnt daher die Frist erst mit dem Tage des Verlassens der unter Zollamtscontrole stehenden Räume.

5. Diese Anordnungen (1 bis 4) treten am 1. Juni 1887 in Kraft.

6. Für den kleinen Grenzverkehr bleiben die bestehenden Bestimmungen hinsichtlich des Verkehres mit Säcken zum Füllen im Inlande unverändert in Kraft.

Formular der Bescheinigung zu I.

Das untengenannte Zollamt bescheinigt, dass bei demselben am. (Datum). gebrauchte signirte Säcke aus Jute oder grauer Packlein

wand ausgeführt worden sind, und zwar: .

inländisches

Getreide

Malz

(Anzahl) Stück enthaltend

Stempel des Zollamtes

Unterschrift des Zollamtes.

45*

1887 II. Gebrauchte signirte Säcke aus grauer Packleinwand oder Jute, welche von Waarensendungen nach dem Auslande oder nach den Zollausschlüssen leer in das österreichisch-ungarische Zollgebiet zurückkehren.

Signirte Säcke aus grauer Packleinwand oder Jute, welche aus dem freien Verkehre des österreichisch-ungarischen Zollgebietes in das Ausland oder die Zollausschlüsse mit solchen Waaren gefüllt ausgetreten sind, bei deren Handel die Rücksendung der Säcke Gepflogenheit ist, und von dort gebraucht im entleerten Zustande zurückkehren, haben unter folgenden Bedingungen und Controlen Anspruch auf zollfreie handlung:

Be

1. Bis zum 30. November 1887 kann hinsichtlich der bis einschliesslich 30. Juni 1887 gefüllt ausgetretenen Säcke der Nachweis des erfolgten Austrittes aus dem freien Verkehre des österreichisch-ungarischen Zollgebietes nach Wahl des Importeurs der entleerten Säcke entweder durch Aufgabsrecipisse oder durch Frachtbriefe oder durch, zollämtliche Bescheinigungen, welche die Ausfuhr von Waaren-obgedachter Art in der entsprechenden Anzahl von Säcken glaubwürdig darthun, erbracht und die Säcke demnach zollfrei abgefertigt werden.

Es macht keinen Unterschied, ob diese Documente auf den Namen des Importeurs oder auf einen anderen lauten.

2. Bei gebrauchten signirten Säcken, welche nach dem 30. November 1887 eintreten, sowie bei jenen, welche zwar vor diesem Tage eintreten, deren Austritt im gefüllten Zustande aber nach dem 30. Juni 1887 geschah, hat die zollfreie Abfertigung dann zu erfolgen, wenn eine oder mehrere nach dem angehängten Muster ausgestellte Bescheinigungen eines Zollamtes beigebracht werden, welche den erfolgteu Austritt einer entsprechenden, mit Waaren der obbezeichneten Arten gefüllten Anzahl Säcke darthun.

Diese mit dem Datum versehenen Bescheinigungen sind vom Austrittsamte nach gepflogener Nachschau wobei es sich von der Richtigkeit der Angabe der Anzahl der Säcke und deren Inhaltes hinlänglich zu überzeugen hat über mündliches oder schriftliches Verlangen der Partei oder des dieselbe vertretenden Waarenführers auszustellen und auszuhändigen oder zur Verfügung des Versenders an dessen Adresse auf Kosten des Letzteren recommandirt zu retourniren. Diese Bescheinigungen haben zum Zwecke der zollfreien Rückeinfuhr der Säcke eine Giltigkeit von Einem Jahre.

3. Der Eintritt der entleerten Säcke kann sowohl im, Falle sub 1 als in jenem sub 2 über ein anderes Amt erfolgen als jenes, über welches die Ausfuhr geschah.

4. Die sub 1 und 2 erwähnten Documente sind vom Ein- 1887 trittsamte einzuziehen oder, falls die Partei die Frachtbriefe oder Aufgabsrecepisse nicht entbehren zu können erklärt, diese für eine nochmalige Zollbefreiung von Säcken durch einen Vormerk unbrauchbar zu machen, beziehungsweise ist, falls eines derselben auf eine grössere Anzahl gefüllt ausgetretener Säcke lautet, als bei der Wiedereinfuhr vorliegen, die eingetretene Anzahl vom Amte am Documente abzuschreiben und das Document der Partei zurückzustellen.

5. Als Waarengattungen, bei deren Handel die Rücksendung der Säcke Bedürfniss ist, werden dermalen anerkannt: Getreide aller Art, Kleie, Malz, Hülsenfrüchte, Oelsaat und Sämereien, Kartoffel, Kohle, Papierstoff.

6. Die Säcke können auch in aufgetrenntem Zustande zurückkehren, wenn das Auftrennen zur Entnahme des Inhaltes nöthig ist.

7. Die leer aus dem Auslande zurückkehrenden Säcke sind ausser nach dem Gewichte auch nach der Stückzahl zu declariren und dürfen nicht in gepressten Ballen, sondern sollen in Bündeln (abgezählt) zum Zollamte gebracht werden.

8. Bezüglich des kleinen Grenzverkehres mit leer aus dem Nachbargebiete zurückkehrenden Säcken bleiben die bestehenden Bestimmungen unverändert aufrecht.

(Formular der Bescheinigung zu II.)

Das untengenannte Zollamt bescheinigt, dass bei demselben am. (Datum) gebrauchte signirte Säcke aus Jute oder grauer Packleinwand, und zwar:

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aus dem freien Verkehr des österreichisch-ungarischen Zollgebietes aus getreten sind.

Stempel des Zollamtes.

Dunajewski m. p.

Unterschrift des Zollamtes.

Bacquehem m. p.

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