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Der Schiffer, ohne Unterschied der Flagge, ist, unbeschadet der über die Ausschiffung von Seeleuten bestehenden Vorschriften, verpflichtet, dem Hafenamte innerhalb 24 Stunden, beziehungsweise wenn die Abreise des Schiffes eher erfolgen sollte, noch vor selber, Anzeige zu erstatten, wenn ein Individuum der Schiffsbemannung entlassen wurde oder sich heimlich vom Borde entfernt hat.

§ 44.

Der Schiffer eines Schiffes fremder Flagge ist verpflichtet, vor dessen Ausclarirung dem Hafenamte eine Abschrift seiner Musterrolle zu übergeben.

$ 45.

Der Schiffer erhält die Ausclarirung und die Erlaubuiss zum Auslaufen aus dem Hafen nicht eher, als bis derselbe den über die Landungsmanifeste giltigen Vorschriften entsprochen und sich über die Entrichtung der Schifffahrts- und Zollgebühren und der sonstigen für das Schiff oder die Waaren etwa bestehenden Abgaben gehörig ausgewiesen hat.

Derselbe Vorgang greift platz, so lange nicht die zu Lasten des Schiffers fallenden Strafgelder, wie auch die Kosten des Strafverfahrens gezahlt und die dem Hafen und seinen Werken etwa zugefügten Schäden ersetzt sind, oder doch für die spätere Zahlung innerhalb jenes Zeitraumes, welcher vom Hafenamte oder nach Umständen von der Gerichtsbehörde bestimmt wurde, eine angemessene Bürgschaft geleistet worden ist.

$ 46.

Wenn über ein Schiff von einer hierzu berufenen Behörde aus irgend einer Ursache ein Sequester verhängt wird, ist das Hafenamt befugt, jene Massregeln zu treffen, durch welche das Schiff an der Abreise verhindert wird.

8 47.

Uebertretungen der vorstehenden Bestimmungen werden nach Massgabe der Ministerialverordnung vom 30. September 1857 (R. G. B. Nr. 198) mit Geld bis fl. 100 oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft.

$ 48.

Wird durch eine solche Uebertretung die Verpflichtung zur Ersatzleistung für einen am Staats- oder Privateigenthume verursachten Schaden begründet, so hat das Hafenamt den entstandenen Schaden zu erheben und über die Verpflichtung

zum Ersatze desselben, wenn ein Vergleich zwischen den 1884 Parteien nicht zu erzielen ist, eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Erachtet sich eine Partei durch diese vorläufige Entscheidung als benachtheiligt, so steht ihr frei, Abhilfe gegen die andere Partei im ordentlichen Rechtswege zu suchen.

$ 49.

Ueber das Strafverfahren gelten im Allgemeinen jene Bestimmungen, welche bezüglich der Bestrafung von Seepolizeiübertretungen überhaupt in Kraft stehen.

Die nach den Vorschriften über die Bestrafung der Seepolizeiübertretungen zuständige Hafenbehörde bildet die erste, die Seebehörde die zweite und das Handelsministerium die dritte Instanz.

Die Berufung gegen ein Erkenntniss ist binnen 15 Tagen anzumelden.

Falls die zweite Instanz das Erkenntniss der ersten Instanz, wenn auch unter Milderung des Strafausmasses, bestätigt, findet eine weitere Berufung nicht statt.

Die eingehenden Geldstrafen fliessen in den Marine-Unterstützungsfonds.

$ 50.

Die Verjährungsfrist für die in gegenwärtiger Verordnung bezeichneten Handlungen beträgt drei Monate.

Diese Frist wird durch die Einleitung des Strafverfahrens unterbrochen.

§ 51.

Jeder Schiffer, ohne Unterschied der Flagge, hat ein Exemplar dieser Hafenpolizeiverordnung zu besitzen.

Die Ausfolgung dieses Exemplares erfolgt bei Aufnahme des Ankunfts-Constitutes seitens des Hafenamtes. gegen Erlag des bestimmten Preises.

§ 52.

Die Bestimmungen der §§ 2, 5, 9 erstes Alinea, 11, 12, 14 erstes Alinea, 15, 16, 18, 24, 29, 34, 36, 37, 40, 48 und 50 dieser Verordnung haben auch für Kriegsschiffe Anwendung.

Kriegsschiffe, welche voraussichtlich für längere Zeit einen Liegeplatz am Ufer einnehmen, sind in der Regel den Bestimmungen des § 25 unterworfen.

§ 53.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1884 in Wirksamkeit. Mit dem Tage der Wirksamkeit dieser Verordnung treten alle gegenwärtig bestehenden Vorschriften, soferne sie Gegenstände betreffen, welche durch diese Verordnung geregelt sind, ausser Kraft. Pino m. p.

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15 mars 1884. Publication du Ministère I R des finances attribuant à la garde financière d'Aussa-Luiko dans le littoral les fonctions d'un bureau douanier secondaire de 2ième classe. R. G. B. 1884, Nr. 38.;

Kundmachung des Finanzministeriums vom 15. März 1884, betreffend die Betrauung der Finanzwach-Abtheilung in Aussa-Luiko im Küstenlande mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Classe.

Die k. k. Finanzwach-Abtheilung in Aussa-Luiko im Küstenlande wurde vom 1. März 1884 angefangen mit den Befugnissen eines Nebenzollamtes II. Classe betraut.

Dunajewski m. p.

1663.

16 mars 1884.

Prescriptions relatives aux monitors sur le Danube.

(N. V. B. f. d. K. M. X. 1884.)

Normal-Verordnungsblatt für die k. k. Kriegsmarine.

Vorschriften für die k. k. Donaumonitore.

Die neuverfasste Vorschrift über die Ergänzung und Ausbildung von Seeofficieren und Mannschaft für den Dienst auf den Monitors:

dann die abgeänderte Instruction für die Commandanten des Monitors Maros" und Leitha":

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ferner die gleichfalls neuverfasste Vorschrift für die Beschreibungen der Donau und ihrer schiffbaren Nebenflüsse, welche von k. k. Seeofficieren auszuführen sind gelangen mittelst eines besonderen Vertheilers zur Ausgabe und haben sofort in Wirksamkeit zu treten. Die mit dem Erlasse Nr. 1170 ex 1877 genehmigte Instruction für die Commandanten der Monitors ,,Maros" und Leitha" wird ausser Kraft gesetzt.

P. K.
M S.

Die Richtigstellung des Dienstbücherverzeichnisses und des bezüglichen Vertheilers wird mit dem Verordnungsblatte der vierteljährigen Berichtigung erfolgen.

Freiherr v. Sterneck m. p.,

Viceadmiral.

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Ordonnance des Ministères faux Raux des finances et du commerce concernant la tare à déduire du droit d'entrée · sur le phosphore.

(R. G. B. 1884, Nr. 47; V. aussi le tarif douanier du 25 mai 1882, R. G. B. 1882, Nr. 49.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 24. März 1884, betreffend Festsetzung der Tara bei Verzollung von Phosphor.

Mit Bezug auf die Anlage A zu § 12 der Durchführungsvorschrift zum Zolltarife vom 25. Mai 1882, betreffend Tarasätze zu diesem Tarife (R. G. B. Nr. 49), wird für Phosphor T. Nr. 329, im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien die Zusatztara von 20 Percent des Gesamintbruttogewichtes allgemein bei Blechgeschirren (eckigen and runden) mit Wasser gefüllt, zugestanden.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1665.

26 mars 1884.

Ordonnances des Ministères Jaux Raux des finances et du commerce pour modifier quelques taux de la tare relative au traitement douanier des huiles minérales. (R. G. B. 1884, Nr. 48.)

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 26. März 1884, betreffend Abänderung einiger Tarifsätze bei Verzollung von Mineralölen.

In der Ministerialverordnung vom 16. August 1882 (R. G. B. Nr. 415) wird der Absatz I, welcher für die Ermittlung des Nettogewichtes bei der Verzollung von Mineralöl, dann Braunkohlen- und Schiefertheer (Tarifnummern 119, 120 und 121) bestimmte Tarasätze in Percenten des Bruttogewichtes festgesetzt, mit Rücksicht auf die geänderten Gewichtsverhältnisse einiger Emballagen des Mineralöls im Sinne Art. XVII des Einführungsgesetzes zum Zolltarife vom 25. Mai 1882

1884 (R. G. B. Nr. 47) dahin abgeändert, dass diese Tarifsätze sich beziffern, wie folgt:

13 Percent für Fässer mit rumänischem rohen Mineralöl (Anmerkung 2 zur Tarifclasse XXI);

15 Percent für Fässer mit Mineralöl der Tarifnummern 120 und 121b) bei dem Sporcogewichte über 300 Kilogramm: per Fass;

18 Percent für Fässer mit Mineralöl der Tarifnummern 120 und 121b) bei dem Sporcogewichte von und unter 300 Kilogramm per Fass:

20 Percent für Fässer mit anderen als den vorstehend bezeichneten Mineralölen;

24 Percent für Kisten mit Blechgeschirren, Flaschen oder Krügen;

16 Percent für Körbe mit Blechgeschirren, Flaschen oder Krügen;

10 Percent für Karnister, Flaschen und Krüge.

Diese Verordnung hat am 15. April 1884 in Wirksamkeit zu treten.

Dunajewski m. p.

1666.

Pino m. p.

28 mars 1884.

Publication du Ministère IR des finances concernant l'extension des fonctions du bureau douanier accessoire de 2ième classe à Mihaljevic en Bosnie.

(R. G. B. 1884, Nr. 49.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 28. März 1884. betreffend die Erweiterung der Befugnisse des Nebenzollamtes II. Classe in Mihaljevic.

Das Nebenzollamt II. Classe in Mihaljevic in Bosnien wird vom 1. April 1884 angefangen die Verzollbefugnisse eines Nebenzollamtes I. Classe ausüben.

Dunajewski m. p.

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