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1900.

19 mars 1888.

Convention de navigation et de poste, passée avec la compagnie de navigation du Lloyd a. h.

(R. G. B. 1888, Nr. 93.)

Schifffahrts- und Postvertrag, welcher einerseits von dem k. u, k. gemeinsamen Ministerium des Aeussern unter Vorbehalt der verfassungsmässigen Zustimmung des österreichischen Reichsrathes und des ungarischen Reichstages und andererseits von der Dampfschifffahrtsunternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd am 19. März 1888 in nachstehender Weise abgeschlossen worden ist.

Artikel I.

Die Dampfschifffahrtsunternehmung des österreichischungarischen Lloyd verpflichtet sich, die in der Beilage bezeichneten Fahrten während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nach den vom Ministerium des Aeussern genehmigten Fahrordnungen gegen das in dem folgenden Artikel festgesetzte Entgelt zu unterhalten. Diese Beilage bildet ihrem ganzen Inhalte nach einen integrirenden Bestandtheil des Vertrages. Allfällige Aenderungen, Vermehrung, Verminderung oder völlige Aufhebung von vertragsmässigen Fahrten werden besonderen Vereinbarungen zwischen den Vertragschliessenden vorbehalten.

Es bleibt dem Ministerium des Aeussern vorbehalten, dem Lloyd, nach vorheriger Einvernehmung, die Berührung von in den Fahrplänen der vertragsmässigen Linien nicht enthaltenen Hafenplätzen aufzutragen, vorausgesetzt, dass hierdurch die Einhaltung des Itinerärs der betreffenden Linie mit dem hie für bestimmten Schiffsmateriale nicht unmöglich gemacht werde. Die dem Lloyd solchermassen zugesonnenen Erweiterungen der Fahrten sind nur zulässig in den Fahrten der Gruppen B und C und dürfen in Gruppe B die Gesammtmeilenzahl von 3000 und in Gruppe C jene von 5000 Seemeilen nicht übersteigen.

Der Lloyd macht sich verbindlich, über Verlangen des Ministeriums des Aeussern im inländischen Dienste behufs Förderung von Affluenzlinien zu den grösseren Hafenplätzen minder bedeutende Häfen aus seinem Itinerär auszuscheiden und diese Linien durch Gewährung von Frachtprovisionen für die seinen Schiffen zugeführten Güter zu unterstützen.

Die Errichtung neuer in der Beilage nicht angeführter periodischer Fahrten auf Linien, auf welchen von der k. k. oder der k. ungarischen Regierung periodische Fahrten einer anderen Unternehmung subventionirt werden, unterliegt der Genehmigung des Ministeriums des Aeussern.

1888

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Die Vergütung für die subventionirten Reisen beträgt: a) Für Eilfahrten mit einer Fahrgeschwindigkeit von 11/2

Seemeilen per Stunde 2 fl. 60 kr. o. W. per Meile; b) für Fahrten mit einer Fahrgeschwindigkeit von 10 Seemeilen per Stunde 1 fl. 65 kr. ö. W. per Meile, und c) für Fahrten mit einer geringeren Fahrgeschwindigkeit als die letztangeführte 1 fl. 5 kr. ö. W. per Meile.

Der Gesammtbetrag der Meilengelder wird jedoch in einem Jahre 1,300.000 f. 8. W. nicht übersteigen.

Artikel III.

Das Ministerium des Aeussern behält sich das Recht vor, nach Massgabe des Ausbaues der Eisenbahnen im Oriente die Linien und das Itinerär entsprechend abzuandern und die für die eventuell dann wegbleibenden Fahrten entfallenden Subventionsbeträge zu den dem bestehenden Vertrage entsprechenden Bedingungen auf neue Linien zu übertragen.

Artikel IV.

Die Dampfschifffahrtsunternehmung des österreichischungarischen Lloyd verpflichtet sich, auf den vertragsmässigen Fahrten nur solche Schiffe zu verwenden, welche hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit, des Passagier-, Brief- und Fahrpostdienstes und des Laderaumes den Bedürfnissen der jeweilig befahrenen Linie entsprechen und genügende Sicherheit gewähren.

Der Bruttoraumgehalt der einzustellenden Dampfer soll wenigstens betragen:

a) Für die Linien 7, 10, 12 und die Theilstrecke KorfuPrevesa der Linie 9:350 Tonnen;

b) für die Linien 3, 4, 8, 9 (ausschliesslich der unter a genannten Theilstrecke) und 11:700 Tonnen;

c) für die Linien 6, 14, 16 und 17: 1000 Tonnen;

für die Linien 1, 2, 5, 13 und 15:1700 Tonnen.

Der k. k. und der königlich ungarischen Regierung wird es jederzeit freistehen, die Schiffe des österreichisch-ungarischen Lloyd in Bezug auf die erwähnten Erfordernisse untersuchen zu lassen.

Die nach Abschluss des Vertrages erbauten oder neu erworbenen, auf vertragsmässigen Linien verkehrenden Dampfer sind zur höchsten Classe bei dem österreichisch-ungarischen Veritas" oder einer anderen heimischen Anstalt von gleichem Werthe zu classificiren.

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Die Pläne für neu zu bauende oder noch am Stapel 1888 liegende Schiffe, einschliesslich der Maschinen, werden dem Ministerium des Aeussern vor Beginn des Baues, beziehungsweise Abschluss des Bauvertrages zur Kenntnissnahme vorgelegt. Die Pläne von Schiffen dagegen, welche fertig angekauft werden, sind einschliesslich der Pläne der Maschinen sofort nach geschehenem Ankaufe vorzulegen.

Artikel V.

Die Dampfschifffahrtsunternehmung des österreichischungarischen Lloyd macht sich verbindlich, dafür zu sorgen, dass die in der Beilage bezeichneten Fahrten weder unterbrochen werden, noch eine Abweichung von der Fahrordnung eintrete, wofür sie sich verantwortlich erklärt.

Verspätungen, aus welcher Ursache immer sie herbeigeführt sein mögen, sind durch Anwendung grösserer Fahrgeschwindigkeit nach Thunlichkeit einzubringen.

Bei über drei Stunden betragenden Ueberschreitungen der fahrplanmässigen Abfahrts- und Ankunftszeiten an den Ausgangs-, End- und wichtigeren Anschlusspunkten der inländischen Linien und der Linien Triest-Alexandrien (Post-Nr.1), Fiume-Alexandrien (Post-Nr. 2), Triest-Pyräus-Constantinopel (Post-Nr. 5), Triest-Fiume-Constantinopel (Post-Nr. 13), TriestFiume-Smyrna (Post-Nr. 14), Pyräus-Smyrna (Post-Nr. 6) und Constantinopel-Smyrna-Alexandrien (Post-Nr. 15), sowie beim Nichtanlaufen eines in den Fahrplan der vertragsmässigen Linien aufgenommenen Hafens, verfällt die Gesellschaft in eine Conventionalstrafe. Hiervon ist der Fall ausgenommen, dass die Unterbrechung oder Störung durch ausserordentliche Ereignisse herbeigeführt wurde, deren Abwendung nicht in der Macht der Unternehmung lag und dass die eingetretene Verspätung selbst durch Anwendung grösserer Fahrgeschwindigkeit erwiesenermassen nicht mehr eingebracht werden konnte. Die Strafe ist für Verspätung bei den Fahrten Post-Nr. 1, 2, 5, 6 und 15 und für jede weitere Stunde bis zum Betrage von 25 Gulden, bei den übrigen Fahrten für jede weitere Stunde bis zum Betrage von 15 Gulden und beim Nichtanlaufen eines Hafens bis zum Betrage von 120 Gulden aufzuerlegen und ist von den Meilengeldern in Abzug zu bringen.

Zum Behufe der Aufsicht über die richtige Ausführung der vertragsmässigen Fahrten ist nach der jedesmaligen Rückkehr eines Dampfers in den Ausgangshafen ein alle erforderlichen Angaben enthaltender Auszug aus dem Schiffstagebuche dem Hafen-, beziehungsweise k. und k. Consularamte zu übergeben.

Eine Aenderung in der Fahrordnung und der festgesetzten Anhaltorte darf bei den vertragsmässig bestehenden oder in

1888 der Folge vertragsmässig einzurichtenden Fahrten nur nach vorläufiger ausdrücklicher Genehmigung des gemeinsamen Ministeriums des Aeussern vorgenommen werden.

Artikel VI.

Für den Personenverkehr im Allgemeinen und für den Güterverkehr in der Ausfuhr aus den österreichischen und ungarischen Häfen gelten die vom Ministerium des Aeussern genehmigten Normaltarife. Der gleichen Genehmigung unterliegen alle auf den Frachtentransport bezüglichen Bestimmungen. Eine Aenderung der Normaltarife kann während der Vertragsdauer nur mit Genehmigung des Ministeriums des Aeussern eintreten.

Die Normaltarife und die Frachtsätze für den Verkehr aus und nach der österreichisch-ungarischen Monarchie sollen nicht höher gestellt werden, als unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen solche für den Verkehr mit den concurrirenden Häfen des Auslandes bestehen. Nach dieser Richtung hin steht dem Ministerium des Aeussern das Recht zu, eine entsprechende Regulirung der Tarife, respective der Frachtsätze zu verlangen.

Auf den im gegenwärtigen Vertrage erörterten ausländischen Fahrten wird der Tarif für Passagiere, Waaren und Werthsendungen von und nach Fiume, beziehungsweise Triest mit jenen von und nach Triest, beziehungsweise Fiume völlig gleichgehalten.

Alle von dem genehmigten Tarife im Verkehr ab Triest. beziehungsweise Fiume gewährten Nachlässe, Refactien, die mit dem Seetransport in Verbindung stehenden Hafengebühren oder sonstige Begünstigungen, finden auch im Verkehre ab Fiume, beziehungsweise Triest bei Verladung mit demselben Schiffe, der gleichen Waarenqualität und für den nämlichen Bestimmungsort Anwendung.

Im Import aus ausländischen Häfen, welche in dem genehmigten Itinerär enthalten sind, soll in der Berechnung der Frachtkosten zwischen Triest und Fiume als Bestimmungshäfen kein Unterschied gemacht, sondern beide Plätze völlig gleich behandelt werden.

Diese Gleichstellung tritt auch bei jenen nicht subventio nirten Lloydfahrten ein, welche an eine vertragsmässige Linie anschliessen.

Es werden vom Lloyd auch alle Einrichtungen getroffen werden, dass im Versandt der von Fiume, beziehungsweise Triest überführten Transporte keine Verzögerung oder Benachtheiligung gegenüber den in Triest, beziehungsweise Fiume direct aufgegebenen vorkomme; insbesondere wird der Lloyd dafür Sorge tragen, dass auf den oberwähnten Fahrten, welche

itinerärmässig den einen oder den anderen Hafen nicht be- 1888 rühren, die Ueberführung der Sendungen geschehe, ohne dass hierdurch die Gleichstellung der Transportkosten beeinträchtigt werde.

Artikel VII.

Der österreichisch-ungarische Lloyd verpflichtet sich, seinen Kohlenbedarf so viel als möglich durch inländisches Product zu decken und wird zu diesem Ende alljährlich mindestens 30.000 Tonnen Kohle aus inländischen Werken, und zwar 20.000 Tonnen aus österreichischen, 10.000 Tonnen aus Werken des ungarischen Ländergebietes in der Weise beziehen, dass die Anschaffung derselben im Offertwege, und zwar für das Quantum, welches für die von Fiume ausgehenden Linien benöthigt wird, mit dem Lieferungsplatze in Fiume und für jenes, welches für die in Triest ihren Ausgangspunkt nehmenden Linien erforderlich ist, mit dem Lieferungsplatze in Triest erfolgen wird.

Artikel VIII.

Es wird den Dampfschiffen des österreichisch-ungarischen Lloyd auch ferner die Erleichterung zugestanden, dass sich die Hafen- und Seesanitäts-, sowie die Polizeibeamten bei Tag und Nacht an Bord der Dampfer selbst zu begeben haben, um bei der Abfahrt die Speditionen, bei der Ankunft die Pratica zu ertheilen, insofern überhaupt vermöge der Bestimmung und beziehungsweise der Herkunft des Schiffes eine Intervention der oberwähnten Organe erforderlich ist. In diesen Fällen ist die Gesellschaft verpflichtet, die erforderlichen Fahrmittel zur Verfügung zu stellen.

Artikel IX.

Zu Zeiten, wo eine Contumaz oder Beobachtung angeordnet ist, wird der Dampfschifffahrtsunternehmung des österreichisch-ungarischen Lloyd gestattet, auf allen jenen Fahrten, wo die Anwesenheit beeideter Sanitätswächter, welche während der Reise die vom Seesanitätsreglement vorgeschriebenen Verrichtungen zu besorgen haben, vermöge der bestehenden Normen eine Abkürzung der Contumazfrist zur Folge hat, die Sanitätswächter schon bei der Abreise von einem österreichischen oder ungarischen Hafen an Bord zu nehmen, nachdem vorher um Abordnung derselben bei dem betreffenden Hafen- und Seesanitätsamte angesucht worden ist.

Artikel X.

Für die zur Aus- und Einladung unter normalen Verhältnissen nöthige Zeit ist den Dampfschiffen des österreichisch

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