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41.

14 Février 1777.

1777 Convention entre l'Autriche et la Bavière signée à Munic le 14 Février 1777; concernant les douanes des pays la Bavière et du Haut-Palatinat.

de

(Archives de cour et d'état de l'Autriche.)

Von Gottes Gnaden Wir Maximilian Joseph etc. Urkunden, und bekennen hiemit für Uns, Unsere Erben, und Nachkommen. Nachdem Ihre K. K. Apost. Maj. Sich mit Uns einverstanden, die über das Zollwesen in Unseren bajrischen und oberpfälzischen Landen entstandenen Irrungen, in der Güte beyzulegen, und hierüber für beyderseitige Nachkommenschaft einen freundschaftlichen Vertrag zu errichten; dass in mehreren zwischen Höchst. gedacht Ihrer Maj. Hofstellen, und Unsern an Höchstderoselben Hoflager accreditiret gewessen bevollmächtigten Minister Grafen von der Wahl gepflogenen Zusammentrettungen folgende Punkten verabredet worden:

I. Habe die Zollabnahme in den Landen Sr. Churfürstl. Durchlaucht nach dem jetzigen äusserlichen Werthe des harten Thalers a 2 fl. 24 Xr. obschon solcher nach dem die Ausmünzung der Kölner feinen Mark Silber a 20 fl. bestimmenden Conventionsfusse nur 2 fl. gilt, zu beschehen, und wäre auch hierüber das Erforderliche in der kaiserl. Concession auszudrücken.

II. Sollen in der künftigen Transito - Zolltariff folgende Waaren nicht anders, als mit der hier verglichenen Gebühre belegt werden.

a. Die Eisen-Streck - Hammergeschmeid, und Stahlwaaren, überhaupt mit 20 Xr. pr. Zentner.

b. Die Gläser und Glasswaren mit 12 Xr. vom Zentner. c. Das Getreid aller Gattung mit 6 Xr. vom Schäffel, welches beyläufig auf 33 Wienermetzen angegeben worden.

d. Vitriol und Kupferwasser mit 10 Xr. pr. Zentner.

e. Das Brennholz, die Klafter hartes Holz mit 3/4 Xr. das weiche mit 2 Xr., dann,

f. das harte Lindenholz zu Taufeln, und Böden mit 40 Xr. vom Pfund zu 240 Taufeln, inclusive der Bodenstücke gerechnet, das weiche dergleichen Fassholz mit 24 Xr.

g. Das geschnittene Reif- und Kufenholz mit 12 Xr.

h. Und die harten und weichen Dachschindeln, jene mit 12, 1777 diese mit 6 Xr. vom tausend.

III. Gleichwie aber die vorbedachten Zollbestimmungen nach. dem höchsten in der Churbajrischen Transitotariff ausgemessenen Zollsätze geschehen, so verstehe es sich von selbst, dass auch die übrigen minderen Zollsätze in dem nähmlichen Verhältnisse herabzufallen hätten.

IV. Könne man sich zwar von Seite des K. K. Hofes wegen der ganz verschiedenen Beschaffenheit der diesseitigen, und der Churbajrischen Zollgerechtsamen auf kein Reciprocum einlassen; jedoch bleibe dem Churbajrischen Hofe immerhin unbenommen, bey der künftigen Tyrolischen Transitotariff seine besondere Desideria zu äussern, um zu sehen, wie man sich über einige wechselweise Vortheile verstehen könne.

V. Sollen die aus gesammten K. K. Erblanden (worunter also auch die hungarischen, böhmischen, gallizischen, niederländischen, und italienischen Erbstaaten verstanden werden) essitierende Waaren von der doppelten Mautabgabe in der Oberpfalz, und der Landgrafschaft Leuchtenberg befreyet seyn, wenn selbe in ihrem Zuge auch die bajrischen Lande betretten, mithin der Zoll davon in Bajern eingehoben wird.

VI. Wollen Sr. Churfürstl. Durchlaucht den im ruhigen Besitz stehenden Inhabern der Privatzölle in Bajern, und der Oberpfalz nicht gestatten, die hergebrachte Befugnissen zu misbrauchen, und die Commercierenden mit unrechtmässigen Exactionen zu beschweren.

VII. Ist der ausgemessene Transito in dem gesamten Bajrischen Landen nur einmal, und zwar folgendermassen abzunehmen, dass, wenn eine Waare auf zwoen Strassen, oder Flüssen eingeführt wird, auf deren einem Zuge ein höherer und auf dem anderen ein minderer, oder auch ein gleicher Zollsatz bestehet, folgender Unterschied beobachtet werden solle, dass, wo die höhere, oder gleiche Gebühr bereits entrichtet worden, auf den andern Strassen, und Flüssen nichts mehr abgenommen, wenn aber der mindere Transitozoll vorher entrichtet worden, und das Gut auf eine andere Strasse oder andern Fluss, dessen Transito höher beleget ist, seinen Zug nimmt, oder aber selbes vom Wasser auf das Land, oder vice versa gebracht wird, sodann nur der Nachtrag bis zur Ergänzung der höhern Gebühr erleget, somit die bezahlte mindere Abgabe bey Entrichtung der höhern abgereicht werde. Wie dann auch überhaupt die K. K. Unterthanen, wenn sie mit ihren Gütern in Transitu Bajern nicht allein,

1777 sondern auch zugleich die oberpfälzischen und Leuchtenbergischen Lande betretten, von einer besondern oberpfälzischen, und leuchtenbergischen Zollabgabe befreyet seyn sollen.

VIII. Seyen die K. K. Unterthanen sowol in Consumo, und Essito, als auch in Ansehung der Accisen durch alle bajrische Lande als gens amicissima zu behandeln, folglich die Unterthanen der böheimischen, österreichischen, niederländischen, und italienischen Erblanden, sowie die aus solchen in die bajrische kommenden, oder aus letztern in die erstern führende Produkten, und Waaren andern Reichs- oder sonst am meisten begünstigten Ständen und Unterthanen in allen Gebühren gleich zu halten. Wogegen auch von Seite des K. K. Hofes eine gleiche Behandlung der bajrischen Unterthanen in den diesseitigen Erblanden zugesichert worden, jedoch mit der Ausnahme, dass unter die meist Begünstigte jene Nationen, Territoria, oder auch einzelne Städte nicht gezählet, noch verstanden werden, mit welchen von der einen, oder der andern Seite der Handlung, oder des Incolats wegen besondere Traktaten bestehen.

IX. Solle die Einfuhr der in dem Königreiche Böheim, und den dieser Krone incorporierten Landen fabricierten geringhältigen und gemeinen Tüchern in die bajrischen Lande gestattet, und kein höherer Consumo - Accis, als 12 Xr. vom Pfunde entrichten, auch unter dieser Gebühr der Consumozoll schon einbegriffen seyn. Diese Tücher sollen jedoch mit dem gewöhnlichen Fabrikmeisterschafts-Beschauzeichen versehen, und mit einer autenthischen Essito-Expedition von einem K. K. Zollamte, welche bey der bajrischen Eintrittsstation niederzulegen, begleitet, bey solcher Ansage fremder für böheimische Tücher aber der Confiscation unterworfen seyn.

X. Auf dem Falle, dass in den K. K. Landen der Essitozoll von der erbländischen Wolle über die darauf dermalen bestehende Gebühr von 3 fl. 12 Xr. für den Zenten erhöhet werden wurde, solle Sr. Churf. Durchlaucht bevorstehen, den Consumo - Accis ebenfalls, jedoch nur in der Proportion eines Kreuzers vom Pfunde Tuch für jeden Gulden, der den dermaligen Essitozoll der Wolle übersteigen wird, höher zu stellen.

XI. Sollen nicht nur die österreichischen, sondern auch die hungarischen, und überhaupt alle und jede erbländischen Weine ohne Unterschied den Reichsweinen in allen und jeden Zöllen und gebühren gleich gehalten, und nie prägraviert werden.

XII. Wird von Seite des K. K. Hofes zugesichert, dass man nicht nur bey bestehender, und eben II. angesetzten Mässigung,

des Transitzolles von den daselbst bemerkten Waarenartikeln in 1777 die übrige Transito - Zollsätze der bajrischen Mauthtariff nicht weiter eingehen, sondern auch der von Sr. Churfürstl. Durchl. bey der Röm. Kays. Maj. angesuchten Zollduplierung, und deren Perpetuirung beystimmen, nicht minder auch

XIII. dem Gesuche einer besondern Zollbefugniss für die Oberpfalz und Landgrafschaft Leuchtenberg nicht nur nicht entgegen seyn, sondern auch demselben allen thunlichen Vorschub geben wolle; Jedoch dass bey erfolgender Bewilligung dieser Befugniss Zollsätze in den Tariffen für die Oberpfalz und die Landgrafschaft Leuchtenberg nach Maass der in der Churbajrischen Haupttariffe herabgesetzten Artikeln überhaupt zu beschränken wären.

XIV. Wird ferners von K. K. Seite erklärt, dass man der von Churbajern nachgesuchten Duplierung der Chausséegelder, dann der sogenannten Wagen- und Deixelrechte nichts entgegen setzen werde; In dem Falle nun, dass diese Duplierung Statt findet, sollen von solcher nebendem, was der untenbemerkte Churf. Revers ohnehin mit sich bringen wird, so wohl die ausoder in die diesseitige Erblande gehende Fracht und Commercialfuhren, dann die erbländ. Passagiers von solcher befreyet, als auch im Falle, dass die Duplierung nicht eingestanden würde, die besagten Frachten und Passagiers niemal höher beleget werden, als der dermalige Churbajer. Tariffaufsatz ausweiset.

XV. Ist verglichen worden, dass auf eine ganze Ladung in Transito nur eine Pollete, oder Zollexpedition ertheilet, und in dessen Gemässheit auch das Zettelgeld abgenommen werden solle; Jedoch mit Ausnahme des Falls, wenn ein Fuhr- oder Schifmann etwas im Lande abstossen, oder einem andern zu weitern Fortschaffung übergeben wollte.

XVI. Hat man von wegen Ihrer K. K. Maj. zum besondern Merkmale Dero persönlichen Achtung und Freundschaft gegen Sr. Churfürstl. Durchl., jedoch ohne Nachtheil der diesseitigen besondern Zoliprivilegien, und Gerechtsamen die Versicherung gegeben, nicht nur das Churfürstl. Fürstengut, sondern auch ein jährliches Quantum von zwey und vierzig tausend Fässern Salz gegen vorläufig anzusuchende Pässe durch die diessseitige vorderöstereichischen Erblande auf allen mit östereichischen Zollämtern besetzten Strassen, mithin auch über Altdorf, Gebrachtshofen, Mutmannshofen und Dornweyd zollfrey transitieren zu lassen, jedoch unter folgenden Bedingnissen, nämlich :

a. dass das dermalige Maass und Gewicht der Fässer nicht überschritten,

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b. dass dasjenige Salzquantum, so über jede der vorerwehnten Strassen zu transitieren hat, jederzeit vorläufig angezeigt, und in dem Passe ausgedrücket, und

c. dass den bajrischen Salztrafikanten und Führen die heimliche Ablegung oder Verkaufung des Salzes in dem K. K. Gebiethe scharf verbothen, und zu deren Bestrafung im Uebertrettungsfalle Churbajrischerseits hülfliche Hand geleistet werde.

XVII. Schlusslichen dann hat man sich einverstanden, dass sowohl von Seite Ihrer K. K. Maj. als auch Sr. Churfürstl. Durchl. von Bajern über alle diese Punkten eine besondere Convention geschlossen und unterzeichnet werden solle, welche von jenen der Krone Böheim bey Erfolgung der K. Concession auszustellenden Reversalen unterschieden, und abgesondert wäre. Doch hat man auch in Ansehung besagter Reversalen einen und zwar folgenden Punkt einsweil verabredet, dass unter der Benennung der K. K. Reichsunterthanen jene der böheimischen, östereichischen, niederländischen und italienischen diesseitigen Erblanden verstanden werden, und mithin diese für ihre Güter und Waaren, solche möge von der eigenen Erzeugung, oder aber fremder Landen seyn, von der Entrichtung des erhaltenden Zolls Dupli in dem Herzogthume Bajern, der Oberpfalz und der Landgrafschaft Leuchtenberg befreyet werden sollen. Welch sammentliche vorstehende Punkten Wir demnach für Uns, unsere Erben und Nachkommen hiermit nach ihrem ganzen Inhalte in bester und kräftigster Form beangenehmen, approbieren und ratificieren, dergestalten, als ob sie von Uns Selbsten also abgehandelt und geschlossen worden wären. Versprechen anbey bey Unserm Churund Fürstlichen Worte, alles wozu wir Uns mittels derselben anheischig machen, getreulich und vollständig zu erfüllen.

Urkund dessen haben wir dieses eigenhändig unterzeichnet und mit Unserm geheimen Insiegel gefertigter ausantworten lassen. So geschehen in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den vierzehnten Februar im ein Tausend, Sieben Hundert, Sieben und Siebenzigsten Jahre.

Mux. Jos. Churfürst.

Vidit Graf von Seinsheim.

Johann Georg Remmer.

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